Die Piloten der Fluggesellschaften durchlaufen jährlich bei speziell ausgebildeten und von den Behörden ernannten Fliegerärzten (AME) einen Check. Bei jeder Untersuchung müssen die Piloten ein ausführliches Antragsformular ausfüllen und anschliessend mit dem Fliegerarzt besprechen. Es wird nach Erkrankungen, Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme gefragt seit der letzten Untersuchung und auch nach Schlafstörungen, depressiven Symptomen, Angstzuständen, Alkoholkonsum etc. Während der anschliessenden körperlichen Untersuchung beobachtet der AME auch die Persönlichkeit des Piloten, seine Stimmungslage, sein Sprechen, seine Aufmerksamkeit, etc. und kann Beobachtungen speziell ansprechen. Bei Zweifeln darf der AME jederzeit eine spezialärztliche psychiatrische Abklärung verlangen und einen der speziell vom BAZL ernannten Experten für Psychiatrie beiziehen. Sowohl eine frühere psychiatrische Störung, als auch eine akute oder chronische Störung, welche die Sicherheit beeinträchtigen können, führen zu einer vorübergehenden oder bleibenden Fluguntauglichkeit.
Die Beurteilungskriterien richten sich in allen EASA Staaten, somit auch der Schweiz, nach den europäisch harmonisierten Regeln. Diese EASA Regeln (publiziert in der Aircrew Regulation (EU)1178/2011 PART.MED) erfüllen die ICAO Vorgaben, gehen im Einzelnen sogar über die ICAO Vorgaben hinaus.
Erwähnenswert ist auch die Pflicht des Piloten, sich bei gesundheitlichen Problemen, welche die sichere Ausübung des Pilotenberufes beeinträchtigen könnten, als „unfit“ zu erklären. Darüber hinaus hat er eine Meldepflicht, sich beim AME zu melden; die Umstände (z.B. Einnahme eines Medikamentes) dafür sind auf dem Tauglichkeitszeugnis aufgedruckt.

Drohnen sind ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Sie sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt. Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen sie grundsätzlich ohne Bewilligung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der «Pilot» jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat. Zudem dürfen keine Drohnen über Menschenansammlungen betrieben werden.
Alle Antworten, ein Flyer mit den "Do's" und "Dont's" plus weiterführende Himweise zum Thema Drohnen sind auf der folgenden Webseite zu finden. Dort sind auch Links zu den Formularen, falls Bewilligungen eingeholt werden müssen.
Für alle Abflüge aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island gelten – unabhängig von der Fluggesellschaft – die europäischen Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004.
Werden Flüge von einer schweizerischen, norwegischen, isländischen oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt, gelten die europäischen Fluggastrechte auch wenn deren Flüge mit Ankunft in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island ausserhalb dieses Gebiets starten.
Das BAZL ist die Durchsetzungsstelle für Passagierrechte in der Schweiz (gemäss EU Verordnung 261/2004).