Stand: 04/07/2022
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz hat die EU Drohnenregulierung noch nicht übernommen.
- Der Bundesrat befindet sich derzeit im Austausch mit der EU über die Umsetzung der Motion 20.3916, die den Bundesrat beauftragt, «bei der Übernahme der EU-Verordnung 2019/947 den traditionellen Modellflug auszunehmen und unter nationalen Recht zu belassen».
- Ein genauer Zeitplan für die nächsten Schritte kann noch nicht genannt werden (siehe grober Zeitrahmen unten).
- Bis auf weiteres gilt das bestehende nationale Recht. Die Website mit der EU Drohnenregulierung bleibt zu Informationszwecken aufgeschaltet.
- Im FAQ dieses neuen Informationsportals kann die aktuelle Situation zur Registrierung, Schulung, Prüfung für Schweizer Drohnenpilot/innen nachgelesen werden (siehe Kapitel «IX Motion 20.3916 und die EU Drohnenregulierung in der Schweiz»).
Hintergrund: Geplante Übernahme der EU Drohnenregulierung in der Schweiz
Am 31. Dezember 2020 ist in der Europäischen Union (EU) ein einheitlicher regulatorischer Rahmen für zivile Drohnen in Kraft getreten. Auch die Schweiz hätte diese EU Drohnenregulierung übernommen. Dies, weil die Schweiz und die EU den international ausgerichteten Luftfahrtsektor im Rahmen ihres bilateralen Luftverkehrsabkommens einheitlich regeln. Seit 2002 übernimmt die Schweiz somit das europäische Luftfahrtrecht. Mit diesem Vertrag ist die Schweiz auch Vollmitglied der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) geworden und kann somit die Regeln im Bereich der bemannten und unbemannten Luftfahrt auf europäischer Ebene direkt mitgestalten. Bei der Ausarbeitung der EU Drohnenregulierung hat sie sich ebenfalls aktiv beteiligt.
Neue Regeln für die Schweizer Drohnen- und Modellflugindustrie
Die EU Drohnenregulierung hätte für die Schweizer Drohnenbetreiber/innen in verschiedenen Bereichen neue Regeln eingeführt. Davon wäre auch der Modellflug betroffen gewesen, da die EU Drohnenregulierung grundsätzlich nicht zwischen Drohnen und Modellflugzeugen unterscheidet. Die Regulierung sieht aber für den Modellflug weitreichende Ausnahmemöglichkeiten vor, wenn er im Rahmen eines Verbandes oder eines Vereins betrieben wird. Zudem wäre eine elektronische Registrierung unabhängig von einer Vereins- oder Verbandszugehörigkeit notwendig.
Debatte im National- und Ständerat
Diese Umstände führten zur Motion 20.3916, die den Bundesrat beauftragt, «bei der Übernahme der EU-Verordnung 2019/947 den traditionellen Modellflug auszunehmen und unter nationalen Recht zu belassen». Am 10.09.2020 kam diese Motion im Nationalrat zur Debatte und wurde mit 93 gegen 79 Stimmen angenommen. Am 08.12.2020 sprach sich der Ständerat mit 20 zu 19 Stimmen ebenfalls für die Motion 20.3916 aus. Der Bundesrat beantragte bei beiden Kammern die Ablehnung der Motion.
Bundesrat im Austausch mit der EU
Der Bundesrat ist derzeit im Austausch mit der EU-Kommission und sucht nach Möglichkeiten, das Anliegen der Motion 20.3916 umzusetzen. Die Schweiz wird der EU darlegen, inwiefern die von der Schweiz wesentlich mitgeprägte Regelung für nationale Verhältnisse doch nicht angemessen ist Der Bundesrat wird sich dafür einsetzen, dass der Modellflug aus der Regulierung ausgeschlossen wird, bevor die Schweiz diese übernimmt.
Zeitplan
Aus den Gesprächen der EU lassen sich zwei grundsätzliche Stossrichtungen ableiten:
1. Die Abklärungen zwischen der Schweiz und EU ergeben, dass die Forderung der Motion 20.3916 in der Schweiz umgesetzt werden kann: Die Schweiz wird die EU Drohnenregulierung ohne Artikel 16, der den Modellflug betrifft, übernehmen und diesen auf nationaler Basis regeln. Der Zeitrahmen für die Übernahme der EU Drohnenregulierung ohne den besagten Artikel hängt von der Antwort der EU Kommission ab.
2. Die Abklärungen zwischen der Schweiz und EU ergeben, dass die Forderung der Motion 20.3916 nicht erfüllt werden kann: Das Ergebnis wird im Parlament weiter diskutiert. Aus den Diskussionen im Parlament können wiederum zwei Szenarien abgeleitet werden:
- die Schweiz übernimmt die EU Drohnenregulierung vollständig mit Artikel 16 oder
- die Schweiz übernimmt die EU Drohnenregulierung nicht.
Das BAZL kann aufgrund der Beteiligung verschiedener Akteure noch keinen genauen Zeitplan für die nächsten Schritte nennen. Diese Seite wird laufend mit weiteren Informationen aktualisiert.
Was sieht die neue EU Drohnenregulierung vor?
Die EU-Regulierung unterscheidet zwischen drei verschiedenen Kategorien für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge: offen, speziell, zulassungspflichtig. Die überwiegende Mehrheit der Drohnen wird in der offenen Kategorie betrieben. In dieser Kategorie ist der Betrieb von Drohnen geregelt, die grundsätzlich ohne Bewilligungen geflogen werden können, weil deren Sicherheitsrisiko als gering eingeschätzt wird.
Im Vergleich zur bestehenden Regelung wird für Drohnen in dieser Kategorie neu zusätzlich gelten:
- In der offenen Kategorie gilt neu eine maximale Flughöhe von 120 Metern über Grund. Wie bis anhin muss die Drohne im direkten Sichtkontakt betrieben werden. Das heisst, dass der Drohnenpilot Fluglage und Flugrichtung der Drohne jederzeit erkennen kann.
- Das Mindestalter für den selbstständigen Betrieb einer Drohne beträgt in der offenen Kategorie 12 Jahre. Jüngere Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person, die den Anforderungen genügt, eine Drohne fliegen.
- Bisher konnten Drohnen bis 500g weitgehend ohne Einschränkungen geflogen werden. Sie mussten lediglich Naturschutzgebiete und Flugplätze in einem Radius von 5km meiden. Diese Gewichtslimite liegt nun bei 250g.
- Menschenansammlungen dürfen in der offenen Kategorie nicht mehr überflogen werden, das gilt für Drohnen unabhängig ihres Fluggewichts.
- Die neue EU Drohnenregulierung setzt in der offenen Kategorie eine Registrierungspflicht der Piloten auf der offiziellen Registrierungs-, Schulungs- und Prüfungsplattform UAS.gate fest. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Drohnen unter 250g, die weder mit einer Kamera, noch mit einem Sensor oder einem anderen Gerät zur Aufnahme personenbezogener Daten ausgestattet sind. Das UAS.gate ist ab August 2021 aufgeschaltet.
- Auf derselben Plattform (UAS.gate) muss zudem eine Onlineschulung und eine Onlineprüfung absolviert werden. Dies ist allerdings nicht für alle Pilot/innen obligatorisch, sondern hängt vom Typ der Drohne und Art des Drohneneinsatzes ab (beachte Klassenmarkierung [C0-C4] und Unterkategorie [A1-A3] zum Betrieb der Drohne).
- Der erwartete Zeitaufwand für die Registration beträgt weniger als 5 Minuten. Für die Onlineschulung und Onlineprüfung muss mindestens 3 Stunden gerechnet werden, wobei Kurs und Prüfung unterbrochen und innerhalb 30 Tagen abgeschlossen werden können.
- Die Absolvierung von Kursen und Prüfungen basierte in der Schweizerischen Gesetzgebung bisher auf freiwilliger Basis der Pilot/innen. Die bereits freiwillig erworbenen Lehrgänge und Zertifikate können bei der Umstellung auf das neue System nicht anerkannt werden. Die Anschaffung von Schulungsunterlagen oder der Besuch von zusätzlichen Kursen ist nicht nötig, da die vom BAZL angebotene Onlineschulung auf die Prüfung abgestimmt ist und alle notwendigen Themen beinhaltet.
- Das Fliegen von Drohnen im FPV-Modus (Pilot mit Brille und danebenstehendem Beobachter mit direktem Sichtkontakt auf die Drohne) kann im gewohnten Rahmen weitergeführt werden.
Das BAZL hat ein Informationsportal zur neuen EU Drohnenregulierung eingerichtet. Auf der Überblicksseite zur offenen Kategorie werden alle Regeln zusammengefasst. Für spezifische Fragen, auch zu den anderen Kategorien, verweisen wir auf den auf dem Informationsportal verfügbaren FAQ. Dieser wird in regelmässigen Abständen aktualisiert.
Letzte Änderung 06.07.2022
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL