Die Schweiz übernimmt per 1. Januar 2023 die EU-Drohnenregulierung
Für das CH-STS «Drohnenbetrieb über geschlossener Menschenansammlungen» gilt:
Seit dem 1. Januar 2023 stellt das BAZL keine Bewilligungen für dieses CH-STS aus
Wer eine Drohne über einer Menschenansammlung betreiben will, muss beim BAZL einen Bewilligungsantrag nach SORA einreichen
Für die restlichen CH-STS gilt:
Bewilligungen werden bis 31.12.2023 ausgestellt. Ab diesem Datum können keine neuen Bewilligungen gemäss einem CH-STS mehr ausgestellt werden
Es gilt das auf der Bewilligung angegebene Gültigkeitsdatum. Die Bewilligung ist maximal 2 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig
Pilotinnen und Piloten müssen ein Fernpilotenzeugnis absolvieren (Unterkategorie A2) und zusätzlich die theoretischen und praktischen Kenntnisse aneignen, die für ihr geplanter Betrieb relevant sind
CH-STS "Spraying " / Drohnenbetrieb für Sprühflüge
Für den Einsatz von Drohnen für Ausbringungen ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) erforderlich. Die Auflagen für solche Anwendungen hängen vom verwendeten Drohnentyp und von der auszubringenden Substanz ab.
Bewilligungsverfahren
(1) Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln muss das Luftfahrzeug für Bodenanwendungen zugelassen sein. Die technische Überprüfung als Grundlage für die Homologation erfolgt durch Agroscope. Zusätzlich müssen neue Luftfahrzeuge einen Spritzentest absolvieren, der durch Agroscope oder eine vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannte Prüfstelle durchgeführt wird. Diese Tests sollen in erster Linie sicherstellen, dass die Abdriftwerte dieser Luftfahrzeuge mit jenen von bodengebundenen Spritz- und Sprühmaschinen vergleichbar sind. Die Spritzentests müssen alle drei Jahre für jedes Luftfahrzeug wiederholt werden.
(2) Ein Gesuch um eine Betriebsbewilligung des BAZL kann nur gestellt werden, wenn die gesuchstellende Person ein homologiertes Luftfahrzeug besitzt. Um die Bewilligung zu beantragen, müssen die Anforderungen des Standardverfahrens erfüllt und dem BAZL (rpas@bazl.admin.ch) ein Betriebshandbuch (Operations Manual, OM) zur Genehmigung sowie das folgende Formular eingereicht werden:
(3) Nach Überprüfung der Antragsunterlagen und wenn alle Anforderungen erfüllt sind, erteilt das BAZL eine Bewilligung. Der/die Bewilligungshalter/in is dann verpflichtet, sein/seine oder ihr/ihre Luftfahrzeug(e) nur in dem im Betriebshandbuch (OM) und in der Betriebsbewilligung festgelegten Rahmen zu betreiben.
Frist: Gesuche müssen mindestens 2 Monate vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden
CH-STS "EVLOS" / Drohnenflug über kontrolliertem Gebiet in EVLOS (Extended Visual Line Of Sight)
Dieses CH-STS wird für Flüge ohne direkten Sichtkontakt zwischen Piloten und unbemanntem Luftfahrzeug unterhalb von 120m angewandt (extended visual line of sight, evlos). Der Flug erfolgt über einem kontrollierten Gebiet, es dürfen also in diesem Bereich am Boden nur am Flug beteiligte Personen anwesend sein. Die maximale Distanz zwischen Pilot und unbemanntem Luftfahrzeug beträgt 1km. Diese Distanz kann auf 2km erweitert werden, sofern die Entfernung des unbemannten Luftfahrzeuges zu einem Luftraumbeobachter (Airspace Observer, AO) zu jedem Zeitpunkt maximal 1km beträgt und sich dieser maximal 1km vom Piloten entfernt befindet. Bei diesem Szenario ist maximal ein Luftraumbeobachter erlaubt, dieser muss den Luftraum um sich herum jederzeit auf herannahenden Verkehr überprüfen und den Piloten.
Frist: Gesuche müssen mindestens 1 Monat vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
CH-STS "BVLOS with Airspace Observers": Drohnenflug mit Luftraumbeobachter über dünn besiedeltem Gebiet in BVLOS (Beyond Visual Line of Sight)
Dieses CH-STS wird für Flüge ohne direkten Sichtkontakt (BVLOS) zwischen Piloten und unbemanntem Luftfahrzeug unterhalb von 120m angewandt. Der Flug erfolgt im unkontrolliertem Luftraum über einem dünn besiedelten Gebiet, es dürfen sich in diesem Gebiet also in einem Umkreis von 100 Metern nicht mehr als 10 bewohnte Häuser befinden. Die maximale Distanz zwischen Pilot und unbemanntem Luftfahrzeug beträgt 1km. Bei diesem Szenario sind mehrere Luftraumbeobachter erlaubt, somit kann die Distanz beliebig erweitert werden, sofern die Entfernung des unbemannten Luftfahrzeuges zum nächsten Beobachter zu jedem Zeitpunkt maximal 1km beträgt. Luftraumbeobachter müssen den Luftraum um sich herum jederzeit auf herannahenden Verkehr überprüfen und den Piloten entsprechend informieren.
Frist: Gesuche müssen mindestens 1 Monat vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
Das Standardverfahren für „Professionelle FPV-Rennen“ ist für einem Veranstalter von FPV-Rennen in der Schweiz vorgesehen. Die Bewilligung wird an den Veranstalter des Rennens erteilt und erlaubt den teilnehmenden Piloten ausserhalb des direkten Sichtkontakts, innerhalb einer definierten und gesicherten Rennstrecke zu fliegen.
Frist: Gesuche müssen mindestens 10 Tage vor dem geplanten Event eingereicht werden.
Das CH-STS Drohnenschwarm ist für Drohnenshows mit mehreren Drohnen gedacht, die über kontrolliertem Gebiet, unter 120m, typischerweise bei Nacht stattfinden.
Frist: Gesuche müssen mindestens 1 Monat vor dem geplanten Event eingereicht werden.