Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut hängt stark vom Bewusstsein aller Beteiligten für die möglichen Risiken sowie vom Verständnis der Vorschriften ab.
Dies kann nur durch sorgfältige Erstschulung und regelmässige Wiederholungskurse erreicht werden. Alle Schulungsprogramme müssen vom BAZL genehmigt werden.
Zusätzlich zu den Informationen auf dieser Seite gibt das BAZL auf Anfrage Auskunft über:
- Personen im Besitz eines gültigen Zertifikates der Personalkategorie 6
- Beratungs- und Schulungsunternehmen
Alle Anforderungen sowie Checklisten sind in folgendem Dokument aufgeführt:
FOCA GM/INFO - DG Training Approval and Instructor Qualification (PDF, 1 MB, 01.11.2018)Provides comprehensive guidance on the requirements concerning DG training programmes and DG instructors
Anfang März 2020 hat der ICAO Council die Empfehlungen des Dangerous Goods Panels angenommen.
Die ICAO TIs (Technical Instructions) 2019-2020 Anhang 4 geben die zukünftigen Regelungen wieder.
Doc.9284.20.Attachment 4 (PDF, 96 kB, 20.05.2020)
Zu beachten: Dieser Anhang ist in einer geänderten Fassung vom ICAO Council angenommen worden.
Diese letzten Änderungen sind im beiliegenden Appendix B Agenda item 2 des DGP Berichts ersichtlich.
DGP.27.WP.049.Appendix B_Agenda item 2.en (PDF, 159 kB, 20.05.2020)
Verbindlich wird in jedem Fall der Wortlaut der publizierten Ausgabe der ICAO TIs 2021-2022 sein.
Alle vom Council angenommenen Änderungen der ICAO TIs treten am 1. Januar 2021 in Kraft. In Anbetracht der sehr kurzen Vorlaufzeit (die ICAO TIs 2021-2022 werden erst im Herbst 2020 publiziert) sieht jedoch die ICAO für die Einführung dieser neuen Schulungsvorschriften eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 vor.
Gefahrgut-Schulungen können daher bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nach den Schulungsvorschriften der ICAO TIs 2019-2020 durchgeführt werden. Selbstverständlich müssen alle sonstigen Änderungen der ICAO TIs 2021-2022, für welche keine Übergangsfrist gilt, berücksichtigt werden.
Das BAZL prüft seinerseits die Auswirkungen dieses Systemwechsels auf die Zulassungs- und Aufsichtsanforderungen.
Fähigkeitsprüfungen zur Erlangung der Ausbildungsbewilligung
gemäss Artikel 16a Absatz 3 LTrV
Prüfungsordnung DG
OD-009 D (PDF, 121 kB, 20.05.2008)Gefahrgutschulung gemäss Artikel 16a LTrV: Prüfungsordnung
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge
Für Betrieb komplexer Flugzeuge
Tel: +41 58 466 30 02
Für Spediteure, Versender, Helikopter, Betrieb nicht komplexer Flugzeuge, Screeners
Tel: +41 58 468 77 75
Fax: +41 58 816 40 66