Angesichts der durch die Covid-19-Epidemie verursachten Situation befindet sich die Schweiz in einer besonderen Lage. Vor diesem Hintergrund trifft und kommuniziert das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sehr kurzfristige Bestimmungen, die verschiedene Akteuren der Luftfahrt betreffen. Das BAZL informiert ausschliesslich auf diesem Kanal. Diese Seite wird ständig mit neuen Informationen aktualisiert.
Informationen genereller Art
Aktuell werden die Einschränkungen durch Bund und Kantone in kurzen Abständen angepasst. Es ist damit unerlässlich, dass sich Flugbetriebe und –schulen regelmässig über die unterschiedlichen Einschränkungen informieren.
Die gültigen Regelungen auf Bundesebene finden sich in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26).
Weiterführende Informationen und Anleitungen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der zuständigen Stellen der Kantone:
- Massnahmen und Verordnungen auf Bundesebene
- Die gesammelten Links zu den kantonalen Informationsangeboten finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Bei Unklarheiten bitten wir die Betriebe, mit den kantonalen Behörden in Kontakt zu treten.
Aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung des Covid-19 fanden bis zum 07.06.2020 keine Theorie-, Radiotelefonie- und Sprachprüfungen in unseren Prüfungszentren statt.
Die 18 Monate-Frist zum Absolvieren der Theorieprüfungen gemäss FCL.025(b)(2) wird daher automatisch um drei Monate verlängert, sofern der Kandidat vor dem 20.03.2020 mit den Theorieprüfungen begonnen hat.
1. Aufgrund der aktuellen Lage wegen COVID-19 und basierend auf Regulation 1139/2018 (EU) Art. 71 Flexibility Provisions und der damit verbundenen Meldung an EASA gelten für Flugverkehrsleiter- und Fluginformationsdienst-Lizenzeinträge flexiblere Bedingungen.
2. Für die Erfüllung der Bedingungen zur Ausstellung von Lizenzen gelten zusätzliche 4 Monate.
3. Betroffen von der Frist gemäss Ziffer 2 sind namentlich folgende Bereiche der Regulation (EU) 2015/340:
- Unit Endorsements, gemäss ATCO.B.020
- OJTI Endorsement, gemäss ATCO.C.020
- STDI Endorsement, gemäss ATCO.C.040
- Assessor Endorsement, gemäss ATCO.C.060
- Language Proficiency, gemäss ATCO.B.035
4. Anträge zur Ausstellung einer Lizenz sind weiterhin standardmässig auf den bekannten Wegen einzureichen.
Sofern die flexiblen Bedingungen gemäss Ziffer 1 und 2 genutzt werden sind diese für jeden betroffenen Lizenzeintrag einzeln aufzuführen und zusammen mit dem Antrag einzureichen.
5. Das BAZL stellt die Lizenzen weiterhin standardmässig auf den bekannten Wegen aus. Das BAZL vermerkt auf jeder einzelnen Lizenz für welche Bereiche gemäss Ziffer 3 die Flexibility Provisions angewendet wurden.
6. Die Ausbildungsorganisation stellt sicher, dass die Lizenzinhaber, welche von der Frist gemäss Ziffer 2 Gebrauch gemacht haben, die Bedingungen innerhalb dieser Frist erfüllen.
7. Solange die tiefe Verkehrsnachfrage Kurzarbeit bei ATCO/FISO erfordert, längstens aber bis 30.11.2020, gilt zusätzlich eine temporäre Reduktion der aktuell gültigen Currency Bestimmungen um 50%, sowie eine Flexibilisierung der Ausbildungsmethode für durchgeführte und bereits genehmigte Kurse, sowie für Auffrischungs- und Um-Schulungen.
8. Nach Ablauf der Fristen gemäss Ziffer 2 und veränderte Bestimmungen gemäss Ziffer 7 sind die normalen Verfahren wieder einzuhalten.
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (nachfolgend «ARC» genannt) wird gemäss Punkt M.A.901 (a) von Anhang I (Teil-M) der VO (EU) Nr. 1321/2014 oder sofern anwendbar gemäss Punkt ML.A.901 (a) von Anhang Vb (Teil-ML) der VO (EU) Nr. 1321/2014 nach Abschluss einer zufriedenstellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt. Das ARC hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Die Gültigkeit der Bescheinigung kann zweimal um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängert werden, wenn sich das Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung («controlled environment») befindet.
Durch die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie verfügten Mobilitätseinschränkungen, und andere Restriktionen ist es den Akteuren der Luftfahrt aktuell oftmals nicht mehr möglich, die gesetzlich geforderten Prüfungen fristgerecht zu absolvieren. Die Schweiz hat deshalb in enger Zusammenarbeit mit den anderen EASA-Staaten eine Ausnahmeregelung gesucht, die eine zusätzliche Verlängerung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge in einer überwachten Umgebung ermöglicht.
Gemäss dieser Ausnahme wird die Gültigkeitsdauer des ARC eines in der Schweiz registrierten Luftfahrzeuges unter folgenden Voraussetzungen um zusätzliche sechs Monate verlängert:
- Vorliegen unvorhersehbarer Umstände aufgrund der COVID-19 Pandemie
- Das Luftfahrzeug befindet sich im «controlled environment» (Punkt (b) von M.A.901 und Punkt (c) von ML.A.901)
- Das ARC wurde bereits zweimal verlängert
- Die Gültigkeitsdauer des ARC läuft vor dem 31. Juli 2020 ab
- Die Verlängerung der Gültigkeit gilt ausschliesslich für Luftfahrzeuge, bei denen es keine Belege oder Hinweise darauf gibt, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist (Punkt (j) von M.A.901 oder Punkt (c) von ML.A.901 der VO (EU) Nr. 1321/2014.). Auch muss eine zufriedenstellende und vollständig dokumentierte Prüfung in Übereinstimmung mit Punkt (k) von M.A.901 oder Punkt (a) von ML.A.903 der VO (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt worden sein
Die Organisation (CAMO oder CAO), welche die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges organisiert, hat die Anwendung der Ausnahme und das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen gegenüber dem BAZL vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ARC zu deklarieren. Die Deklaration muss zusammen mit der Kopie der Verlängerung des ARC dem BAZL eingereicht werden. Die Deklaration kann in Form eines E-Mails oder Begleitbriefes zum ARC erfolgen und wie bei der Kopie des ARC üblich, beim Schweizerischen Luftfahrzeugregister aircraftregistry@bazl.admin.ch eingereicht werden.
Die bereits verlängerten Fristen der Gültigkeit eines ARC können je nach Entwicklung der Pandemie-Lage nochmals um weitere 6 Monate, aber längstens bis am 19. November 2020 verlängert werden.
Sollte sich die Lage und die Empfehlungen dahingehend normalisiert haben, dass ordentliche Verlängerungen oder Ausstellung wieder möglich sind, sind die bislang gültigen Verfahren wiederum einzuhalten.
Nachfolgend ein Beispiel für die dritte Verlängerung des ARC.
Die Part-66 Lizenz wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Lizenzinhaber legt dem BAZL vor, um zu überprüfen, ob die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäss Punkt 66.B.120 von Teil-66 der VO (EU) Nr. 1321/2014 entsprechen. Durch die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie verfügten Restriktionen ist es den Akteuren der Luftfahrt teilweise nicht möglich, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für Lizenzerneuerungen rechtzeitig zu erfüllen. Die Schweiz hat deshalb in enger Zusammenarbeit mit den anderen EASA-Staaten eine Ausnahmeregelung gesucht, die es Inhabern von Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen erlaubt, die Gültigkeit ihrer Lizenzen ausnahmsweise unter Verzicht auf die regulären Verlängerungen temporär trotzdem aufrecht zu erhalten.
Die Gültigkeitsdauer von Part- 66 Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen werden jeweils um 4 Monate, längstens aber bis zum 19. November 2020, verlängert. Für die Verlängerung hat der Lizenzinhaber die Anwendung der Ausnahme sowie das Vorliegen der unvorhersehbaren Umstände durch die COVID-19 Pandemie an das BAZL zu deklarieren. Die Deklaration muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgen und kann an aml@bazl.admin.ch mittels der Form 19 (Rev. 14) eingereicht werden.
Die bereits verlängerten Fristen können je nach Entwicklung der Pandemie-Lage vom BAZL nochmals verlängert werden. Sollte sich die Lage und die Empfehlungen dahingehend normalisiert haben, dass ordentliche Revalidations wieder möglich sind, sind die bislang gültigen Verfahren wiederum einzuhalten.
Falls Sie unter einem Liquiditätsengpass leiden und offene Rechnungen beim BAZL haben, können Sie uns für einen Zahlungsaufschub kontaktieren oder das Formular Ratenzahlung senden.
Details, Kontakt und Formular sind auf der Seite Rechnungen und Zahlungsmöglichkeiten erhältlich.
Mit Anpassung der «Covid-19-Verordnung» (SR 818.101.26) erlässt der Bundesrat neue Einschränkungen zur Bekämpfungen der Covid-19 Pandemie. Diese betreffen auch Ausbildungsinstitutionen.
Gemäss der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) sind Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist, weiterhin möglich. In diesem Rahmen ist auch die Präsenz in Kleingruppen weiterhin möglich.
Natürlich sind die Schutzkonzepte strikte einzuhalten. Bei Unklarheiten bitten wir die Betriebe, mit den kantonalen Behörden in Kontakt zu treten
Aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung des Covid-19, fanden bis zum 07.06.2020 keine Theorie-, Radiotelefonie- und Sprachprüfungen in unseren Prüfungszentren statt.
Bitte konsultieren Sie für Prüfungsanmeldungen jeweils die Prüfungskalender auf unserer Website. Dort werden bei Bedarf zusätzliche Termine publiziert.
Die 18 Monate-Frist zum Absolvieren der Theorieprüfungen gemäss FCL.025(b)(2) wird automatisch um drei Monate verlängert für Kandidaten, welche vor dem 20.03.2020 mit den Theorieprüfungen begonnen haben.
Die Frist innerhalb welcher die praktische Prüfung nach erfolgreichem Abschluss der Theorieprüfung gemäss FCL.025(c)(1) absolviert werden muss sowie Prüfungsempfehlungen für die Theorieprüfungen gemäss FCL.025(a)(3) werden ab sofort bis zum 19.11.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Bestehende Language Proficiency Einträge werden bis zum 19. November 2020 verlängert. Lizenzträger, deren Language Proficiency Eintrag vor dem 19. November 2020 verfällt, sind daher gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA» oder «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - Part-ORO» auszudrucken und mit der Lizenz mitzutragen (da für diese Verlängerung kein Briefing/Training vorgesehen ist, braucht der Annex nicht ausgefüllt und nicht mitgeführt zu werden).
Seit dem 11. Mai durften Flugschulen wiederum Präsenzveranstaltungen (Flugunterricht sowie Theorieunterricht) mit bis zu 5 Personen (inkl. Instruktoren) planen und durchführen.
Seit dem 8. Juni fällt die Beschränkung auf 5 Personen weg. Präsenzunterricht in Ausbildungsstätten ist ab dem 8. Juni wieder zulässig, sofern ein Schutzkonzept umgesetzt wird (vgl. Grundprinzipien für den Präsenzunterricht), das gewährleistet, dass die Übertragungsrisiken für die Bildungsteilnehmenden wie auch das Personal minimiert werden. Der Unterricht soll in Bezug auf die Präsenz der Bildungsteilnehmenden je nach räumlichen Verhältnissen – flexibel gestaltet werden, so dass bei Bedarf auch die Möglichkeiten von Fernunterricht weiter besteht (vgl. EASA Guidance for Virtual Classroom).
Weder Bund noch Kantone validieren oder genehmigen Schutzkonzepte. Die Einhaltung der Schutzkonzepte wird jedoch von den Kantonen überwacht (unterschiedliche Handhabungen).
Im Allgemeinen sind die Vorgaben des BAG und der einzelnen Kantone einzuhalten.
Weitere Informationen finden sich auch in den folgenden 3 Dokumenten:
Die unter FCL.725 (c) festgelegte Frist von 6 Monaten zwischen dem Beginn einer Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und dem Skill Test sowie zwischen dem Skill Test und dem Antrag zum Erwerb der Musterberechtigung wird bis zum 19. November 2020 verlängert, sofern diese zwischen dem 13. März und dem 19. November 2020 abläuft. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Die Frist zum erfolgreichen Abschliessen der folgenden Ausbildungen wird bis zum 19. November 2020 verlängert, sofern diese Frist zwischen dem 13. März und dem 19. November 2020 abläuft:
- MCC(A) / MCC(H)
- Nachtflugberechtigung (A) und (H)
- Mountain Rating
- Enroute Instrument Rating EIR
- ATP(H) Modular Theorieausbildung gemäss Appendix 3, H. 1.
Gültigkeit Gefahrgut-Training für alle Personalkategorien
Gemäss BAZL-Kommunikation vom 18.03.2020 wurden sämtliche Gefahrgut Trainingszertifikate bis Ende Juli 2020 verlängert.
In der Zwischenzeit (am 21.03.2020) hat das BAZL für das Personal von Fluggesellschaften und ihre Dienstleister jegliche Trainingsanforderungen gemäss (EU) No 965/2012 Part-ORO und Part-SPA ab sofort um 4 Monate (längstens aber bis zum 19.11.2020) verlängert.
Diese Gültigkeitsverlängerung gilt nun ab sofort auch für alle Personalkategorien gemäss ICAO Technischen Vorschriften, Part 1, Kapitel 4.
Es gelten folgende Bedingungen:
1. Alle Gefahrgut-Schulungszertifikate (Personalkategorien 1 bis 17 sowie Kategorien A, B, und C für «Designated Postal Operators») werden seit dem 21.03.2020 um 4 Monate (längstens aber bis zum 19.11.2020) verlängert. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Die Verlängerung der Zertifikate ist auf der Basis des Ablaufdatums des letzten Zertifikates zu berechnen.
2. Massnahmen zur Risikobeschränkung:
der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Mitarbeitenden während dem Verlängerungszeitraum über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um ihre Tätigkeit auszuüben.
Dafür können zum Beispiel «briefings/leaflets/bulletins/online tools» verwendet werden.
3. Bei Anwendung dieser ausserordentlichen Verlängerung sollen Punkt 1 (z.B. mit einem Vermerk im Schulungsnachweis) und Punkt 2 (z.B. mit «read and sign») dokumentiert werden, und bei Aufsichtsaktivitäten vorgewiesen werden können.
4. Sollte sich die Lage und die Empfehlungen des Bundesrates wieder normalisiert haben, sind die bislang gültigen Verfahren wiederum einzuhalten.
5. Diese Verlängerungsfristen können je nach Entwicklung der Pandemie-Lage vom BAZL angepasst werden.
Dangerous goods training according Annex 18, ICAO TIs, Part 1, Chapter 4:
Angesichts der beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus und der vom Bundesrat erlassenen Restriktionen, können gewisse Schulungen nicht termingerecht durchgeführt werden.
Unter diesen Umständen hat das BAZL bezüglich der Gültigkeit der Schulungszertifikate über den Transport von Gefahrgut per Luftfahrt folgendes entschieden:
- Alle Gefahrgut Trainingszertifikate mit Ablaufdatum ab 1. März 2020 behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Juli 2020.
- Die Verlängerung dieser Zertifikate soll auf der Basis des Ablaufdatums des letzten Zertifikates berechnet werden.
Beispiel:
Ein Zertifikat läuft am 31. März 2020 ab. Die Wiederholungsschulung, beziehungsweise die nächste Prüfung, findet am 20. Juni statt.
Das neuerstellte Zertifikat ist bis 31. März 2022 gültig. - Für Grundkurse werden im Moment keine Sonderregelungen erteilt.
- Die Bedingungen für Computer based trainings bleiben ebenfalls bis auf Weiteres unverändert.
Informationen an Flugpersonal «unter Part-ORO»
Die folgenden Informationen sind von Interesse für:
Personal (Piloten, Flugmediziner, Flugbegleiter, Prüfberechtigte und Ausbildner), welches in einem Betrieb tätig ist, welches über ein Management System gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 verfügt.
Betriebe und Lizenzhalter haben, wenn immer möglich, die vorgeschriebenen Trainings und Prüfungen innert den normalen Fristen zu absolvieren.
Seit dem 19. November 2020 ist es dem BAZL nicht mehr möglich, von generellen Abweichungen und Ausnahmen Gebrauch machen zu können.
Sollte trotz Bemühungen ein benötigtes Training, eine benötigte Prüfung oder die geforderte «recency» nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können, ist es am Lizenzhalter oder der Organisation, eine Einzelausnahme zu beantragen.
Sollte aus Gründen der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Simulators ein Training, Check oder Test im Luftfahrzeug statt im Simulator durchgeführt werden müssen, beachten Sie bitte die entsprechende Anwei-sung weiter unten auf dieser Seite.
Um die Antragstellung zu vereinheitlichen und damit die Bearbeitung durch die nationalen Behörden und die Europäischen Stellen zu vereinfachen, hat die EASA diverse Anleitungen publiziert:
- EASA Guideline for Exemptions - CAT - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 19nov2020
- EASA Guideline for Exemptions - Aircrew-BPL-SPL - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 19nov2020
- EASA Guidelines for Exemptions in regard of Flight Crew Recency
Das BAZL bittet alle, bei der Antragstellung diese Anleitungen zu beachten und Betriebe, frühzeitig mit dem zuständigen Inspektor (Assigned Inspector) Kontakt aufzunehmen.
In der aktuellen Covid-19-Pandemie sind mehrere Flugsimulatoren, die normalerweise für Trainings, Checks und Tests verwendet werden, nicht verfügbar oder können aufgrund restriktiver Einreisebestimmungen nicht erreicht werden. Die EASA-Gesetzgebung erlaubt einen Wechsel vom Simulator zum Luftfahrzeug, wenn die Verfügbarkeit
oder Zugänglichkeit eines Simulators nicht gegeben ist.
In der Beurteilung ob ein Simulator gemäss den gesetzlichen Vorgaben als verfügbar oder zugänglich
gilt, berücksichtigt das BAZL in der aktuellen Situation (COVID-19 – Krise) auch Reisebeschränkungen (Bsp. Quarantänevorschriften bei der Hin- oder Rückreise).
Wenn Sie Trainings, Checks oder Tests im Luftfahrzeug statt im Simulator durchführen müssen, gilt folgendes Verfahren:
Für alle Trainings, Checks und Tests gilt:
1. Für alle Trainings und Checks und Tests die nicht im Simulator, sondern auf einem Luftfahrzeug stattfinden ist eine explizite Bewilligung der Behörde zu beantragen.
2. Die fehlende Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit des Simulators ist dabei detailliert zu begründen. Allfällige Reisebeschränkungen sind darzulegen.
3. Wenn "obligatorische" und somit lizenzrelevante oder operationell relevante Punkte nicht trainiert oder geprüft werden können, muss das BAZL diesen Umstand der EASA als Ausnahme notifizieren. Hierzu sind das Programm,
die risikobasierte Bewertung und die Minderungsmassnahmen schriftlich einzureichen.
Für lizenzrelevante Prüfungen (EU 1178/2011 (Aircrew)) (Bsp. LPC, combined LPC/OPC), gilt:
4. Bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin reicht der Prüfer einen Antrag auf Durchführung der Prüfung im Luftfahrzeug ein. Dieser Antrag ist beim zuständigen Inspektor zu stellen (pel-inspector@bazl.admin.ch). Die Prüfung darf nicht durchgeführt werden, bevor der Inspektor seine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat. Im Antrag hat der Prüfer das geplante Check- oder Testprogram vorzulegen. Dieses hat auf einer risikobasierten Bewertung (risk based assessment) und auf der Evaluation der zu treffenden Maßnahmen zur
Risikominderung (mitigation measures) zu basieren.
5. Die Prüferinnen und Prüfer halten sich an den Inhalt des BAZL Examination-Guide und alle zusätzlich relevanten BAZL-Dokumente.
Für alle Ops-relevanten Trainings und Checks, (basierend auf EU 965/2012 (Airops) ORO.FC.2xx) (Bsp. OPC, combined LPC/OPC), gilt folgendes:
6. Die AOC-Betriebe haben sicherzustellen, dass das geplante Trainings- und Checkprogramm von der Behörde (BAZL, SBOC resp. SBHE) bewilligt wurde (vgl. ORO.FC.145 (c)).
Zusätzlich ist für jeden einzelnen Trainings- oder jeden Prüfungsevent die ausdrückliche Genehmigung des BAZL erforderlich.
Für «OPC only» wird diese durch BAZL SBOC oder SBHE erteilt. Für alle anderen Prüfungen (LPC und combined LPC/OPC) erfolgt die Bewilligung gemäss Punkt 4 oben.
7. Für Trainings und Prüfungen im Rahmen EU 965/2012 ORO.FC.2xx sind alle Anforderungen gem. den
Betriebshandbüchern zu beachten.
Deferment of the use of aeroplane flight simulation training devices (FSTDs) qualified against ‘CS-FSTD(A) — Issue 2’ in air operator upset prevention and recovery training (UPRT) in relation to the COVID-19 pandemic until 31 March 2021
More information on the EASA website.
Luftfahrzeuge zum kommerziellen Personentransport müssen ab sofort mindestens alle 24-Stunden mit einem für aviatische Zwecke geeigneten Mittel vollständig desinfiziert werden. Ein häufigeres Desinfektions-Intervall kann, basierend auf einem durch den Air Operator zu erstellenden «Risk Assessment», angezeigt sein. Luftfahrzeuge sind ebenfalls vor jedem Langstreckenflug und vor einem auf einen Langstreckenflug folgenden Flug zu desinfizieren.
Das BAZL hat diesbezüglich an alle Inhaber eines vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) eine Verfügung erlassen.
Die Verfügung «COVID-19: Desinfektion von Luftfahrzeugen im kommerziellen Personentransport sowie nationalen Rettungswesen, welche aus einem Gebiet mit hohem Ansteckungsrisiko gestartet sind» vom 25. März 2020 wird aufgehoben.
Sämtliche Language Proficiency Einträge werden bis zum 19. November 2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung der «Exemption» ist nicht vorgesehen.
Lizenzträger, deren Language Proficiency Eintrag vor dem 19. November 2020 verfällt sind daher gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - Part-ORO» auszudrucken und mit der Lizenz mitzutragen (da für diese Verlängerung kein Briefing/Training vorgesehen ist, braucht der Annex nicht ausgefüllt und nicht mitgeführt zu werden).
Privilegien von Language Assessoren fallen nicht unter die Exemption. Assessoren, deren Berechtigung verfallen ist, müssen den ELP Refresherkurs absolvieren, um Ihre Rechte als Assessor wieder zu erlangen.
Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit/Zugänglichkeit von Simulatoren kann es schwierig sein, die nötigen recurrent trainings und checkings zu absolvieren.
Aus diesem Grund hat das BAZL bei der EASA eine «Exemption» von den aktuell gültigen Regeln notifiziert:
Sämtliche heute gültigen Class-, Type- und Instrumentratings von Pilotinnen und Piloten, welche in einem Betrieb mit einem Management System gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 tätig sind, werden ab sofort um 4 Monate (längstens aber bis zum 19.11.2020) verlängert.
Jegliche Trainingsanforderungen gemäss Part-ORO und Part-SPA werden ab sofort um 4 Monate (längstens aber bis zum 19.11.2020) verlängert. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Die betroffenen Piloten müssen ein vom Operator zur Verfügung gestelltes Refresher Training absolvieren. FCL- und OPS-Inhalte, sowie die Form des Refreshertrainings sind im Dokument «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - Part-ORO» beschrieben. Der Operator bestätigt das Refresher-Training des Piloten entweder auf dem Annex des Attachements oder einem anderen, analogen Dokument.
Weitere Details sind im Dokument «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - Part-ORO» festgehalten.
Die Lizenzträger sind gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - Part-ORO» mit entsprechender Bestätigung des absolvierten Refresher-Trainings auszudrucken und mit der Lizenz mitzuführen.
Sobald sich die Lage dahingehend normalisiert hat, dass Training und Prüfungen möglich sind, muss der Lizenzträger vor Ablauf seiner Verlängerung eine ordentliche Revalidierung gemäss bislang gültigen Verfahren absolvieren.
Dem BAZL muss in diesem Fall, nebst den Prüfungsunterlagen, zwingend auch die Bestätigung des Refresher-Trainings zugeschickt werden.
Allfällige Anträge für eine verkürzte Gültigkeitsdauer des Proficiency Checks (zur Vermeidung einer Häufung von identischen Verfalldaten in den Folgejahren), müssen vom Lizenzträger persönlich beantragt und unterschrieben werden.
Recency-Bestimmungen (Part-FCL.060 der Verordnung 1178/2011) bleiben aufrecht und müssen vor einer entsprechenden Operation mit Passagieren sichergestellt sein.
Die unter Part-FCL.060 (c) (1) beschriebene Möglichkeit, innerhalb einer CAT-Operation über einen Streckenflug mit Instruktor oder Examiner die Recency zu erlangen, wird von 120 Tagen auf 180 Tage erweitert. Diese Erleichterung konnte nachträglich erreicht werden. Die Grundlage dafür findet sich deshalb in der Exemption für die GA «FOCA CH - Exemption Covid-19 - GA - Art 71(1) new BR - 27.03.2020», obwohl sie ausschliesslich Piloten aus Betrieben betrifft.
Weitere Möglichkeiten für die Einreichung einer Exemption durch Flugbetriebe sind unter dem entsprechenden Eintrag dieser Informationsseite aufgeführt. Diese Möglichkeit besteht unter gewissen Voraussetzungen für den Betrieb von Fluggeräten im „multi-pilot-concept“ für Betriebe, welche unter einem Management System gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 operieren.
(Vgl. weiter oben: „21.04.2020 – Schwierigkeiten mit der unter FCL.060 verlangten «Recency» - Neue Infos für den Betrieb in «multi-pilot-operations»)
Als Folge der Corona-Krise wurde die Anzahl durchgeführter Flüge drastisch reduziert. Damit verbunden ist anzunehmen, dass es für einige Betriebe schwierig sein wird, die Vorgaben gemäss FCL.060 der EU-Verordnung 1178/2011 einzuhalten. Für Piloten von kommerziellen Flugbetrieben besteht bereits heute die Möglichkeit einer ersten Erleichterung gegenüber den aktuell gültigen Bestimmungen gemäss FCL.060 mit der von der Schweiz bei der EASA eingereichten «Exemption»: «FOCA CH - Exemption Covid-19 – GA – Art71(1) new BR – 27.03.2020 (1)», Punkt (e). (Die unter Part-FCL.060 (c) (1) beschriebene Möglichkeit, innerhalb einer CAT-Operation über einen Streckenflug mit Instruktor oder Examiner die Recency zu erlangen, wird von 120 Tagen auf 180 Tage erweitert.)
Unter gewissen Voraussetzungen sollen, für den Betrieb im multi-pilot-Betrieb, weitere Erleichterungen ermöglicht werden.
Diese weitergehenden Erleichterungen sind aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Ausgangslagen für die verschiedenen Betriebe sehr unterschiedlich. Das BAZL wird deshalb keine generelle Exemption beantragen, sondern es ist an den betroffenen Betrieben eine solche vorzubereiten und beim BAZL wie folgt zu beantragen.
a) Für alle Piloten, welche in einem Flugbetrieb mit einem schweizerischem AOC oder einem in der Schweiz deklarierten Betrieb, welcher über ein Management System (MS) gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 verfügt, arbeiten, kann der entsprechende Flugbetrieb eine Exemption beantragen. Diese gilt für alle Lizenzträger mit einer EASA-Lizenz (gem. Part-FCL) dieses Betriebes, also auch für jene mit einer nicht durch die Schweiz ausgestellten Lizenz.
b) Piloten mit einer durch das BAZL ausgestellten Lizenz, welche in einem Flugbetrieb mit einem anderen als einem schweizerischem AOC arbeiten, können eine Exemption via ihren Arbeitgeber (AOC-Halter) und dessen zuständige nationale Behörde beantragen.
c) Piloten mit einer durch das BAZL ausgestellten Lizenz, welche in einem nicht in einem Mitgliedstaat der EASA deklarierten Flugbetrieb angestellt sind, können eine Exemption bei der Sektion „Flugpersonal“ des BAZL beantragen.
Die EASA hat ein Informationspapier erstellt, welches darlegt, welche Möglichkeiten einer Abweichung unter Einhaltung bestimmter Mitigationsmassnahmen als vertretbar beurteilt werden können, um den Anforderungen an eine Exemption gemäss EU Grundverordnung (EU 1139/2018, Art. 71(1)) zu genügen: «EASA Guidelines for Exemptions in regard of Flight Crew Recency (PDF, 689 kB, 21.04.2020)». Wir empfehlen diese Vorgaben, als Muster für die Vorbereitung einer Exemption, beizuziehen.
Anders als im EASA-Papier dargestellt (Abschnitt 1 und 2), erachtet es das BAZL für alle Betreiber, als möglich, vom Mittel einer Exemption Gebrauch machen zu können, welche über ein MS gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 verfügen (Bsp.: deklarierte NCC-Betreiber) und die Flugzeuge im «multi-pilot-concept» betreiben,
Für jedes Gesuch ist insbesondere darzulegen, dass:
- Den Umständen oder Erfordernissen nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung der anwendbaren Anforderungen Rechnung getragen werden kann.
- Die Sicherheit und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen gewährleistet werden (Risk-Assessment). Die hierfür notwendigen Mitigationsmassnahmen sind anzugeben.
- Jegliche Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Gewährung der Ausnahme so weit wie möglich verringert sind.
- Der Anwendungsbereich und die Dauer der Ausnahme auf das unbedingt erforderliche Mass beschränkt sind.
Die Anträge sind wie folgt einzureichen:
Für den Fall a):
- für Flugbetriebe mit Flächenflugzeugen an sboc@bazl.admin.ch
- für Flugbetriebe mit Helikoptern an heli@bazl.admin.ch
Für den Fall c) an pel-inspector@bazl.admin.ch
In einem ersten Schritt, können Lizenzen, Ratings und medizinische Tauglichkeitszeugnisse (Medicals), unter den im Attachment spezifizierten Bedingungen, um 4 Monate verlängert werden.
Sollte sich erweisen, dass die gewährten 4 Monate Verlängerung für Lizenzen, Ratings und medizinische Tauglichkeitszeugnisse für eine ordentliche Revalidierung nicht ausreichen, ermöglicht das BAZL für Lizenzträger, die in einem Betrieb unter Part-ORO fliegen, eine weitere Verlängerung bis maximal zum 19. November 2020. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Es sind die Vorgaben im angepassten Attachment zu befolgen und der entsprechende Nachweis mitzuführen.
Das BAZL hat dazu das Attachment und den angefügten Annex am 03.04.2020 ergänzt.
Ähnliche Verlängerungsmöglichkeiten gibt es für spezifische Trainings gemäss Part-ORO und Part-SPA.
Details zu den angepassten Regelungen finden sich im «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates – Part-ORO».
(Art.: 1)a)(3), 1)a)(4), 1)b)(2), 1)b)(5), 2)a), 2)b)(d), 3), 5) und Annex I)
Sämtliche medizinischen Tauglichkeitszeugnisse «Medical», welche bis mindestens zum 13. März 2020 gültig waren, werden mit der eingereichten Exemption des BAZL ab sofort um 4 Monate (längstens aber bis zum 19.11.2020) verlängert. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen. Die Medicalinhaber sind gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA» oder «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED certificates - Part-ORO» auszudrucken und mit dem bisherigen Medical mitzutragen (da für diese Verlängerung kein Briefing/Training vorgesehen ist, braucht der Annex nicht ausgefüllt und nicht mitgeführt zu werden).
WICHTIGER HINWEIS: Diese Exemption setzt ein noch gültiges Medical voraus, das keine anderen Auflagen als VDL, VNL, VML hat. Inhaber mit anderen oder weitergehenden Auflagen qualifizieren sich nicht für diese Exemption.
Sollte sich die Lage normalisiert haben, muss vor Verfall der verlängerten Gültigkeitsdauer eine ordentliche Medicaluntersuchung nach dem geltenden Verfahren absolviert werden.
Sämtliche gültigen Instruktoren- und Prüferberechtigungen für das unter «Piloten und Lizenzen» aufgeführte Personal wird bis zum 19.11.2020 verlängert. Dies gilt auch für AME. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Die Instruktoren und Prüfexperten sind gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED certificates - Part-ORO» auszudrucken und mit der Lizenz mitzutragen (da für diese Verlängerung kein Briefing/Training vorgesehen ist, braucht der Annex nicht ausgefüllt und nicht mitgeführt zu werden).
Informationen an Flugpersonal der General Aviation (exkl. NCC)
Die folgenden Informationen sind von Interesse für:
Piloten, welche nicht in einem Betrieb mit einem Management System gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 tätig sind.
Dies sind im Wesentlichen die Pilotinnen und Piloten der General Aviation (GA), ausser den Pilotinnen und Piloten von in der Schweiz deklarierten «NCC aircraft». Diese operieren unter einem MS gemäss Part-ORO und halten sich an die Instruktionen im entsprechenden Abschnitt dieser Seite.
Betriebe und Lizenzhalter haben, wenn immer möglich, die vorgeschriebenen Trainings und Prüfungen innert den normalen Fristen zu absolvieren.
Seit dem 19. November 2020 ist es dem BAZL nicht mehr möglich, von generellen Abweichungen und Ausnahmen Gebrauch machen zu können.
Sollte trotz Bemühungen ein benötigtes Training, eine benötigte Prüfung oder die geforderte «recency» nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können, ist es am Lizenzhalter oder der Organisation, eine Einzelausnahme zu beantragen.
Sollte aus Gründen der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Simulators ein Training, Check oder Test im Luftfahrzeug statt im Simulator durchgeführt werden müssen, beachten Sie bitte die entsprechende Anwei-sung weiter unten auf dieser Seite.
Um die Antragstellung zu vereinheitlichen und damit die Bearbeitung durch die nationalen Behörden und die Europäischen Stellen zu vereinfachen, hat die EASA diverse Anleitungen publiziert:
- EASA Guidelines for Exemptions - Aircrew-BPL-SPL - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 19nov2020
- EASA Guidelines for Exemptions - CAT - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 19nov2020
- EASA Guidelines for Exemptions in regard of Flight Crew Recency
Das BAZL bittet alle, bei der Antragstellung diese Anleitungen zu beachten und Betriebe, frühzeitig mit dem zuständigen Inspektor (Assigned Inspector) Kontakt aufzunehmen.
In der aktuellen Covid-19-Pandemie sind mehrere Flugsimulatoren, die normalerweise für Trainings, Checks und Tests verwendet werden, nicht verfügbar oder können aufgrund restriktiver Einreisebestimmungen nicht erreicht werden. Die EASA-Gesetzgebung erlaubt einen Wechsel vom Simulator zum Luftfahrzeug, wenn die Verfügbarkeit
oder Zugänglichkeit eines Simulators nicht gegeben ist.
In der Beurteilung ob ein Simulator gemäss den gesetzlichen Vorgaben als verfügbar oder zugänglich
gilt, berücksichtigt das BAZL in der aktuellen Situation (COVID-19 – Krise) auch Reisebeschränkungen (Bsp. Quarantänevorschriften bei der Hin- oder Rückreise).
Wenn Sie Trainings, Checks oder Tests im Luftfahrzeug statt im Simulator durchführen müssen, gilt folgendes Verfahren:
Für alle Trainings, Checks und Tests gilt:
1. Für alle Trainings und Checks und Tests die nicht im Simulator, sondern auf einem Luftfahrzeug stattfinden ist eine explizite Bewilligung der Behörde zu beantragen.
2. Die fehlende Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit des Simulators ist dabei detailliert zu begründen. Allfällige Reisebeschränkungen sind darzulegen.
3. Wenn "obligatorische" und somit lizenzrelevante oder operationell relevante Punkte nicht trainiert oder geprüft werden können, muss das BAZL diesen Umstand der EASA als Ausnahme notifizieren. Hierzu sind das Programm,
die risikobasierte Bewertung und die Minderungsmassnahmen schriftlich einzureichen.
Für lizenzrelevante Prüfungen (EU 1178/2011 (Aircrew)) (Bsp. LPC, combined LPC/OPC), gilt:
4. Bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin reicht der Prüfer einen Antrag auf Durchführung der Prüfung im Luftfahrzeug ein. Dieser Antrag ist beim zuständigen Inspektor zu stellen (pel-inspector@bazl.admin.ch). Die Prüfung darf nicht durchgeführt werden, bevor der Inspektor seine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat. Im Antrag hat der Prüfer das geplante Check- oder Testprogram vorzulegen. Dieses hat auf einer risikobasierten Bewertung (risk based assessment) und auf der Evaluation der zu treffenden Maßnahmen zur
Risikominderung (mitigation measures) zu basieren.
5. Die Prüferinnen und Prüfer halten sich an den Inhalt des BAZL Examination-Guide und alle zusätzlich relevanten BAZL-Dokumente.
Für alle Ops-relevanten Trainings und Checks, (basierend auf EU 965/2012 (Airops) ORO.FC.2xx) (Bsp. OPC, combined LPC/OPC), gilt folgendes:
6. Die AOC-Betriebe haben sicherzustellen, dass das geplante Trainings- und Checkprogramm von der Behörde (BAZL, SBOC resp. SBHE) bewilligt wurde (vgl. ORO.FC.145 (c)).
Zusätzlich ist für jeden einzelnen Trainings- oder jeden Prüfungsevent die ausdrückliche Genehmigung des BAZL erforderlich.
Für «OPC only» wird diese durch BAZL SBOC oder SBHE erteilt. Für alle anderen Prüfungen (LPC und combined LPC/OPC) erfolgt die Bewilligung gemäss Punkt 4 oben.
7. Für Trainings und Prüfungen im Rahmen EU 965/2012 ORO.FC.2xx sind alle Anforderungen gem. den
Betriebshandbüchern zu beachten.
Sämtliche Language Proficiency Einträge werden bis zum 19. November 2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen. Lizenzträger, deren Language Proficiency Eintrag vor dem 19. November 2020 verfällt, sind daher gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED certificates - GA» auszudrucken und mit der Lizenz mitzutragen (da für diese Verlängerung kein Briefing/Training vorgesehen ist, braucht der Annex nicht ausgefüllt und nicht mitgeführt zu werden).
Privilegien von Language Assessoren fallen nicht unter die Exemption. Assessoren, deren Berechtigung verfallen ist, müssen den ELP Refresherkurs absolvieren, um Ihre Rechte als Assessor wieder zu erlangen.
Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit/Zugänglichkeit von Simulatoren kann es schwierig sein, die nötigen recurrent trainings und checkings zu absolvieren.
Aus diesem Grund hat das BAZL bei der EASA eine «Exemption» von den aktuell gültigen Regeln notifiziert:
Sämtliche heute gültigen Class-, Type- und Instrumentratings sowie Mountain Ratings von Pilotinnen und Piloten, welche nicht in einem Betrieb mit einem Management System gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 tätig sind, werden ab sofort um 4 Monate (längstens aber bis zum 19.11.2020) verlängert. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Die betroffenen Pilotinnen und Piloten müssen ein durch einen Instruktor durchgeführtes Briefing absolvieren. Inhalte dieses Briefings sind im Dokument «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED certificates - GA» beschrieben. Dieses Briefing kann auch telefonisch, über Bildschirmunterhaltung, einem CBT oder Leaflet gemacht werden. Der Instruktor bestätigt das Briefing des Piloten entweder auf dem Annex des Attachements, in einem anderen analogen Dokument oder per E-Mail.
Weitere Details sind im Dokument «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA» festgehalten.
Die Lizenzträger sind gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA» mit entsprechender Bestätigung des absolvierten Briefings auszudrucken und mit der Lizenz mitzuführen.
Sobald sich die Lage dahingehend normalisiert hat, dass Training und Prüfungen möglich sind, muss der Lizenzträger vor Ablauf seiner Verlängerung eine ordentliche Revalidierung gemäss bislang gültigen Verfahren absolvieren. Dem BAZL muss in diesem Fall, nebst den Prüfungsunterlagen, zwingend auch die Bestätigung des Briefings zugeschickt werden.
Recency-Bestimmungen (Part-FCL.060 der Verordnung 1178/2011) bleiben aufrecht und müssen vor einer entsprechenden Operation mit Passagieren sichergestellt sein. Ausnahme: die Recency-Bedingungen für Ballonfahrer gemäss FCL.060 (a) müssen innerhalb der letzten 300 Tage (anstelle von 180 Tagen) erfüllt sein.
Für Berechtigungen, welche mittels Recency-Bestimmungen (ab 8. April 2020 analog für Part-SFCL und Part-BFCL angewendet) aufrechterhalten werden, wird der Zeitraum zur Erfüllung der Recency-Bedingungen wie folgt verlängert:
- LAPL(A): Verlängerung von 24 auf 32 Monate für die LAPL recency gemäss FCL.140.A (a)
- LAPL(H): Verlängerung von 12 auf 20 Monate für die LAPL recency gemäss FCL.140.H (a)
- LAPL(S) und SPL: Verlängerung von 24 auf 32 Monate für:
- - LAPL und SPL recency gemäss FCL.140.S (a) und (b) sowie FCL.230.S
- - Recency für Startarten gemäss FCL.130.S (c) & FCL.220.S
- - Recency für Wolkenflugberechtigung gemäss FCL.830 (d)
- LAPL(B) und BPL: Verlängerung von 24 auf 32 Monate für:
- - LAPL und BPL recency gemäss FCL.140.B (a) sowie FCL.230.B (a)
- - Recency für Fesselaufstiege in Freiballonen (tethered flights) gemäss FCL.130.B (c) sowie FCL.220.B
- - LAPL und BPL recency gemäss FCL.140.B (a) sowie FCL.230.B (a)
- Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen: Verlängerung von 24 auf 32 Monate für die recency gemäss FCL.805 (e)
Die betroffenen Piloten müssen ein durch einen Instruktor durchgeführtes Briefing absolvieren. Inhalte dieses Briefings sind im Dokument «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA» beschrieben. Dieses Briefing kann auch telefonisch, über Bildschirmunterhaltung, einem CBT oder Leaflet gemacht werden. Der Instruktor bestätigt das Briefing des Piloten entweder auf dem Annex des Attachements, in einem anderen analogen Dokument oder per E-Mail.
Die Lizenzträger sind gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED certificates - GA» mit entsprechender Bestätigung des absolvierten Briefings auszudrucken und zusammen mit dem Nachweis der Recency mitzuführen.
In einem ersten Schritt können medizinische Tauglichkeitszeugnisse (Medicals), unter den im Attachment spezifizierten Bedingungen um 4 Monate verlängert werden.
Es zeigt sich nun, dass gegen Ende dieser ersten Verlängerungsfrist, für eine ordentliche Verlängerung mit Ressourcenproblemen bei den Fliegerärzten zu rechnen ist. Diesem Umstand wird mit einer Anpassung der Regelung Rechnung getragen.
Sollte gegen Ende einer ersten Verlängerung klarwerden, dass eine zeitgerechte, ordentliche Verlängerung nicht möglich ist und dies der Fliegerarzt bestätigt, kann mit diesem neuen Zusatz die Verlängerung bis 19. November 2020 ausgedehnt werden. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen. Für den AME ist im EMPIC-MED eine entsprechende Formatvorlage bereitgestellt.
Es sind die Vorgaben im angepassten Attachment zu befolgen und der entsprechende Nachweis mitzuführen.
Details zu den angepassten Regelungen finden sich im «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates – GA».
(Art.: 1)(b), 2)(6), 3), und 4))
Sämtliche medizinischen Tauglichkeitszeugnisse «Medical», welche bis mindestens zum 13. März 2020 gültig waren, werden mit der eingereichten Exemption des BAZL ab sofort um 4 Monate (längstens aber bis zum 19.11.2020) verlängert. Eine weitere Verlängerung dieser "Exemption" ist nicht vorgesehen. Die Medicalinhaber sind gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA» oder «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED certificates - Part-ORO» auszudrucken und mit dem bisherigen Medical mitzutragen (da für diese Verlängerung kein Briefing/Training vorgesehen ist, braucht der Annex nicht ausgefüllt und nicht mitgeführt zu werden).
WICHTIGER HINWEIS: Diese Exemption setzt ein noch gültiges Medical voraus, das keine anderen Auflagen als VDL, VNL, VML hat. Inhaber mit anderen oder weitergehenden Auflagen qualifizieren sich nicht für diese Exemption.
Sollte sich die Lage normalisiert haben, muss vor Verfall der verlängerten Gültigkeitsdauer eine ordentliche Medicaluntersuchung nach dem geltenden Verfahren absolviert werden.
Sämtliche gültigen Instruktoren- und Prüferberechtigungen werden bis zum 19.11.2020 verlängert. Dies gilt auch für AME. Eine weitere Verlängerung der "Exemption" ist nicht vorgesehen.
Die Instruktoren und Prüfexperten sind gefordert, das angefügte «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA» auszudrucken und mit der Lizenz mitzutragen (da für diese Verlängerung kein Briefing/Training vorgesehen ist, braucht der Annex nicht ausgefüllt und nicht mitgeführt zu werden).
Im Bereich General Aviation sind Instruktoren eingeladen, anfragenden Lizenzträger ein nach «FOCA CH - Exemption Covid-19 – GA – Art71(1) new BR – 27.03.2020» spezifiziertes Briefing zu geben.
Das Briefing muss soll das Niveau der theoretischen Kenntnisse auffrischen, so dass die entsprechende Klasse oder der entsprechenden Typ sicher operiert und die entsprechenden Manöver und Verfahren sicher durchgeführt werden können. Dieses Briefing muss klassen- oder typenspezifische Verfahren für «Abnormals» und Notfälle umfassen.
Dieses Briefing kann telefonisch, über Bildschirmunterhaltung, einem CBT oder Leaflet gemacht werden. Der Instruktor bestätigt das Briefing des Piloten entweder auf dem Annex des «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED Certificates - GA», in einem anderen analogen Dokument oder per E-Mail. Die entsprechende Verrechnung an den Lizenzträger liegt im Ermessen des Instruktors.
Letzte Änderung 23.12.2020