Angesichts der durch die Covid-19 verursachten Situation, trifft und kommuniziert das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sehr kurzfristige Bestimmungen, die verschiedene Akteure der Luftfahrt betreffen.

Informationen genereller Art
Für die Einreise in die Schweiz muss kein Einreiseformular mehr ausgefüllt werden und es braucht grundsätzlich keinen Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis mehr.
Beibehaltung der Einreisebestimmungen für Drittstaatenangehörige:
Eine Einreise für bewilligungsfreie Aufenthalte (Besuche, Tourismus) für Drittstaatenangehörige aus Risikostaaten (vgl. Liste in Anhang 1 Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung 3) ist nur für vollständig geimpfte und genesene Personen möglich. Das Zertifikat für Geimpfte ist 270 Tage, dasjenige für Genesene 180 Tage gültig.
Für Flugpersonal:
Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern, sind gemäss geltender COVID-19-Verordnung internationaler Personenverkehr Art. 9a, Abs. 1, Buchstabe b von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen:
- Piloten/Pilotinnen und Fluglehrer/Fluglehrerinnen, die in Ausübung ihres Berufs fliegen, müssen kein negatives Testresultat vorweisen und auch nicht in Quarantäne.
- Flugschüler und Flugschülerinnen gelten gemäss Rücksprache mit dem BAG nicht als Passagiere und müssen sich daher nicht testen lassen.
EASA published a Safety Information Bulletin (SIB) on the subject of vaccination of aircrew and related operational recommendations. Find the bulletin for information and consideration below.
Aktuell werden die Einschränkungen durch Bund und Kantone in kurzen Abständen angepasst. Es ist damit unerlässlich, dass sich Flugbetriebe und –schulen regelmässig über die unterschiedlichen Einschränkungen informieren.
Weiterführende Informationen und Anleitungen finden sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der zuständigen Stellen der Kantone:
- Massnahmen und Verordnungen auf Bundesebene
- Die gesammelten Links zu den kantonalen Informationsangeboten finden Sie auf der Webseite www.ch.ch.
Bei Unklarheiten bitten wir die Betriebe, mit den kantonalen Behörden in Kontakt zu treten.
Informationen an Flugpersonal «unter Part-ORO»
Die folgenden Informationen sind von Interesse für:
Personal (Piloten, Flugmediziner, Flugbegleiter, Prüfberechtigte und Ausbildner), welches in einem Betrieb tätig ist, welches über ein Management System gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 verfügt.
Betreiber von Luftfahrzeugen zum kommerziellen Personentransport sollten das Risiko einer Übertragung von COVID-19 über kontaminierte Oberflächen abschätzen und ihre Reinigungsrichtlinien, mit Fokus auf häufig berührte Luftfahrzeugteile und andere möglicherweise kontaminierte Oberflächen, entsprechend anpassen.
Weiterführende Informationen sind der EASA SIB 2022-03 zu entnehmen.
Die Verfügung «COVID-19: Desinfektion von Luftfahrzeugen im kommerziellen Personentransport sowie nationalen Rettungswesen» vom 14. Juli 2021 wird aufgehoben.
Betriebe und Lizenzhalter haben, wenn immer möglich, die vorgeschriebenen Trainings und Prüfungen innert den normalen Fristen zu absolvieren.
Seit dem 19. November 2020 ist es dem BAZL nicht mehr möglich, von generellen Abweichungen und Ausnahmen Gebrauch machen zu können.
Sollte trotz Bemühungen ein benötigtes Training, eine benötigte Prüfung oder die geforderte «recency» nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können, ist es am Lizenzhalter oder der Organisation, eine Einzelausnahme zu beantragen.
Sollte aus Gründen der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Simulators ein Training, Check oder Test im Luftfahrzeug statt im Simulator durchgeführt werden müssen, beachten Sie bitte die entsprechende Anwei-sung weiter unten auf dieser Seite.
Um die Antragstellung zu vereinheitlichen und damit die Bearbeitung durch die nationalen Behörden und die Europäischen Stellen zu vereinfachen, hat die EASA diverse Anleitungen publiziert:
- EASA Guideline for Exemptions - CAT - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 26 March 2021 (PDF, 744 kB, 29.03.2021)
- EASA Guideline for Exemptions - Aircrew-BPL-SPL - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 26 March 2021 (PDF, 395 kB, 29.03.2021)
- EASA Guidelines for Exemptions in regard of Flight Crew Recency (PDF, 876 kB, 09.07.2020)
Das BAZL bittet alle, bei der Antragstellung diese Anleitungen zu beachten und Betriebe, frühzeitig mit dem zuständigen Inspektor (Assigned Inspector) Kontakt aufzunehmen.
In der aktuellen Covid-19-Pandemie sind mehrere Flugsimulatoren, die normalerweise für Trainings, Checks und Tests verwendet werden, nicht verfügbar oder können aufgrund restriktiver Einreisebestimmungen nicht erreicht werden. Die EASA-Gesetzgebung erlaubt einen Wechsel vom Simulator zum Luftfahrzeug, wenn die Verfügbarkeit
oder Zugänglichkeit eines Simulators nicht gegeben ist.
In der Beurteilung ob ein Simulator gemäss den gesetzlichen Vorgaben als verfügbar oder zugänglich
gilt, berücksichtigt das BAZL in der aktuellen Situation (COVID-19 – Krise) auch Reisebeschränkungen (Bsp. Quarantänevorschriften bei der Hin- oder Rückreise).
Wenn Sie Trainings, Checks oder Tests im Luftfahrzeug statt im Simulator durchführen müssen, gilt folgendes Verfahren:
Für alle Trainings, Checks und Tests gilt:
1. Für alle Trainings und Checks und Tests die nicht im Simulator, sondern auf einem Luftfahrzeug stattfinden ist eine explizite Bewilligung der Behörde zu beantragen.
2. Die fehlende Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit des Simulators ist dabei detailliert zu begründen. Allfällige Reisebeschränkungen sind darzulegen.
3. Wenn "obligatorische" und somit lizenzrelevante oder operationell relevante Punkte nicht trainiert oder geprüft werden können, muss das BAZL diesen Umstand der EASA als Ausnahme notifizieren. Hierzu sind das Programm,
die risikobasierte Bewertung und die Minderungsmassnahmen schriftlich einzureichen.
Für lizenzrelevante Prüfungen (EU 1178/2011 (Aircrew)) (Bsp. LPC, combined LPC/OPC), gilt:
4. Bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin reicht der Prüfer einen Antrag auf Durchführung der Prüfung im Luftfahrzeug ein. Dieser Antrag ist beim zuständigen Inspektor zu stellen (pel-inspector@bazl.admin.ch). Die Prüfung darf nicht durchgeführt werden, bevor der Inspektor seine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat. Im Antrag hat der Prüfer das geplante Check- oder Testprogram vorzulegen. Dieses hat auf einer risikobasierten Bewertung (risk based assessment) und auf der Evaluation der zu treffenden Maßnahmen zur
Risikominderung (mitigation measures) zu basieren.
5. Die Prüferinnen und Prüfer halten sich an den Inhalt des BAZL Examination-Guide und alle zusätzlich relevanten BAZL-Dokumente.
Für alle Ops-relevanten Trainings und Checks, (basierend auf EU 965/2012 (Airops) ORO.FC.2xx) (Bsp. OPC, combined LPC/OPC), gilt folgendes:
6. Die AOC-Betriebe haben sicherzustellen, dass das geplante Trainings- und Checkprogramm von der Behörde (BAZL, SBOC resp. SBHE) bewilligt wurde (vgl. ORO.FC.145 (c)).
Zusätzlich ist für jeden einzelnen Trainings- oder jeden Prüfungsevent die ausdrückliche Genehmigung des BAZL erforderlich.
Für «OPC only» wird diese durch BAZL SBOC oder SBHE erteilt. Für alle anderen Prüfungen (LPC und combined LPC/OPC) erfolgt die Bewilligung gemäss Punkt 4 oben.
7. Für Trainings und Prüfungen im Rahmen EU 965/2012 ORO.FC.2xx sind alle Anforderungen gem. den
Betriebshandbüchern zu beachten.
Informationen an Flugpersonal der General Aviation (exkl. NCC)
Die folgenden Informationen sind von Interesse für:
Piloten, welche nicht in einem Betrieb mit einem Management System gemäss Part-ORO der Verordnung 965/2012 tätig sind.
Dies sind im Wesentlichen die Pilotinnen und Piloten der General Aviation (GA), ausser den Pilotinnen und Piloten von in der Schweiz deklarierten «NCC aircraft». Diese operieren unter einem MS gemäss Part-ORO und halten sich an die Instruktionen im entsprechenden Abschnitt dieser Seite.
Betriebe und Lizenzhalter haben, wenn immer möglich, die vorgeschriebenen Trainings und Prüfungen innert den normalen Fristen zu absolvieren.
Seit dem 19. November 2020 ist es dem BAZL nicht mehr möglich, von generellen Abweichungen und Ausnahmen Gebrauch machen zu können.
Sollte trotz Bemühungen ein benötigtes Training, eine benötigte Prüfung oder die geforderte «recency» nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können, ist es am Lizenzhalter oder der Organisation, eine Einzelausnahme zu beantragen.
Sollte aus Gründen der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Simulators ein Training, Check oder Test im Luftfahrzeug statt im Simulator durchgeführt werden müssen, beachten Sie bitte die entsprechende Anwei-sung weiter unten auf dieser Seite.
Um die Antragstellung zu vereinheitlichen und damit die Bearbeitung durch die nationalen Behörden und die Europäischen Stellen zu vereinfachen, hat die EASA diverse Anleitungen publiziert:
- EASA Guidelines for Exemptions - Aircrew-BPL-SPL - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 26 March 2021 (PDF, 395 kB, 29.03.2021)
- EASA Guidelines for Exemptions - CAT - according BR 71(1) and BR 71(2) - extended duration 26 March 2021 (PDF, 744 kB, 29.03.2021)
- EASA Guidelines for Exemptions in regard of Flight Crew Recency (PDF, 876 kB, 09.07.2020)
Das BAZL bittet alle, bei der Antragstellung diese Anleitungen zu beachten und Betriebe, frühzeitig mit dem zuständigen Inspektor (Assigned Inspector) Kontakt aufzunehmen.
In der aktuellen Covid-19-Pandemie sind mehrere Flugsimulatoren, die normalerweise für Trainings, Checks und Tests verwendet werden, nicht verfügbar oder können aufgrund restriktiver Einreisebestimmungen nicht erreicht werden. Die EASA-Gesetzgebung erlaubt einen Wechsel vom Simulator zum Luftfahrzeug, wenn die Verfügbarkeit
oder Zugänglichkeit eines Simulators nicht gegeben ist.
In der Beurteilung ob ein Simulator gemäss den gesetzlichen Vorgaben als verfügbar oder zugänglich
gilt, berücksichtigt das BAZL in der aktuellen Situation (COVID-19 – Krise) auch Reisebeschränkungen (Bsp. Quarantänevorschriften bei der Hin- oder Rückreise).
Wenn Sie Trainings, Checks oder Tests im Luftfahrzeug statt im Simulator durchführen müssen, gilt folgendes Verfahren:
Für alle Trainings, Checks und Tests gilt:
1. Für alle Trainings und Checks und Tests die nicht im Simulator, sondern auf einem Luftfahrzeug stattfinden ist eine explizite Bewilligung der Behörde zu beantragen.
2. Die fehlende Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit des Simulators ist dabei detailliert zu begründen. Allfällige Reisebeschränkungen sind darzulegen.
3. Wenn "obligatorische" und somit lizenzrelevante oder operationell relevante Punkte nicht trainiert oder geprüft werden können, muss das BAZL diesen Umstand der EASA als Ausnahme notifizieren. Hierzu sind das Programm,
die risikobasierte Bewertung und die Minderungsmassnahmen schriftlich einzureichen.
Für lizenzrelevante Prüfungen (EU 1178/2011 (Aircrew)) (Bsp. LPC, combined LPC/OPC), gilt:
4. Bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin reicht der Prüfer einen Antrag auf Durchführung der Prüfung im Luftfahrzeug ein. Dieser Antrag ist beim zuständigen Inspektor zu stellen (pel-inspector@bazl.admin.ch). Die Prüfung darf nicht durchgeführt werden, bevor der Inspektor seine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat. Im Antrag hat der Prüfer das geplante Check- oder Testprogram vorzulegen. Dieses hat auf einer risikobasierten Bewertung (risk based assessment) und auf der Evaluation der zu treffenden Maßnahmen zur
Risikominderung (mitigation measures) zu basieren.
5. Die Prüferinnen und Prüfer halten sich an den Inhalt des BAZL Examination-Guide und alle zusätzlich relevanten BAZL-Dokumente.
Für alle Ops-relevanten Trainings und Checks, (basierend auf EU 965/2012 (Airops) ORO.FC.2xx) (Bsp. OPC, combined LPC/OPC), gilt folgendes:
6. Die AOC-Betriebe haben sicherzustellen, dass das geplante Trainings- und Checkprogramm von der Behörde (BAZL, SBOC resp. SBHE) bewilligt wurde (vgl. ORO.FC.145 (c)).
Zusätzlich ist für jeden einzelnen Trainings- oder jeden Prüfungsevent die ausdrückliche Genehmigung des BAZL erforderlich.
Für «OPC only» wird diese durch BAZL SBOC oder SBHE erteilt. Für alle anderen Prüfungen (LPC und combined LPC/OPC) erfolgt die Bewilligung gemäss Punkt 4 oben.
7. Für Trainings und Prüfungen im Rahmen EU 965/2012 ORO.FC.2xx sind alle Anforderungen gem. den
Betriebshandbüchern zu beachten.