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Es lohnt sich, in Ruhe die Gebrauchsanweisung zu studieren und sich mit dem Modell vertraut zu machen. Die ersten Flüge sollten unbedingt auf einer Wiese stattfinden, wo weder Menschen noch Tiere gefährdet werden können. Drohnen sind kein Spielzeug! Bei unsachgemässer Behandlung kann es zu Verletzungen und zur Gefährdung Dritter kommen!
Grundsätzlich ja. Ferngesteuerte Drohnen benötigen keine Bewilligung, wenn sie unter 30 Kilogramm wiegen und der Pilot sein Modell jederzeit auf Sicht steuert. Diese Voraussetzungen treffen praktisch auf alle Drohnen zu, die zu Hobbyzwecken im Warenhaus oder über das Internet bestellt werden.
Gerade in Wohnquartieren gilt es aber, unbedingt den Schutz der Privatsphäre zu beachten. Es schätzt kein Nachbar, wenn über seinem Garten eine Drohne schwebt! Am besten fliegen Sie mit ihrem Multikopter dort, wo Sie niemanden belästigen. Zudem gilt es immer zu beachten, dass einzelne Kantone oder Gemeinden weitergehende Einschränkungen vornehmen können.
Grundsätzlich ja, für Landschaftsaufnahmen benötigt es keine Bewilligung durch das BAZL, sofern die Drohne mit Sichtkontakt geflogen wird. Auch hier gilt es, den Schutz der Privatsphäre zu beachten und Rücksicht auf die Umwelt, z.B. Vogelschutzzonen, zu nehmen. Nicht statthaft sind zudem Filmflüge über militärischen Anlagen.
Nein, ganz so einfach ist es nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass im Umkreis von 5 Kilometern um zivile und militärische Flugplätze ohne Bewilligung durch den Flugplatzleiter oder die Flugsicherung Skyguide keine Modellflugzeuge oder Drohnen betrieben werden dürfen. Um jeden grösseren Flugplatz gibt es zudem eine sogenannte Kontrollzone (CTR), die einen grösseren Radius als 5 Kilometer aufweist. In dieser Kontrollzone dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur bis 150 Meter über Grund geflogen werden.
Ausserhalb dieser Zonen gilt es zu bedenken, dass ab einer Höhe von 150 Metern über Grund über unbewohntem und 300 Metern über bewohntem Gebiet auch manntragende Flugzeuge oder Helikopter anzutreffen sind. Diese haben kaum eine Chance, eine Drohne oder ein Modellflugzeug rechtzeitig zu erkennen und können daher kaum ausweichen.
Nein, dafür braucht es eine Spezialbewilligung des BAZL. Ohne diese mache ich mich strafbar, wenn ich eine Drohne ausserhalb meiner Sichtweite fliege. Ich darf aber mit einer Videobrille fliegen, wenn sich die Drohne innerhalb meiner Sichtweite befindet und ein neben mir stehender zweiter Pilot jederzeit die Steuerung übernehmen könnte. Bei der neuen Sparte First Person View (FPV-Racing) finden die Rennen in sehr geringer Höhe statt, wodurch eine Gefährdung anderer Luftfahrzeuge unwahrscheinlich ist.
Gesetzlich gibt es kein Verbot von autonom fliegenden Drohnen. Der Benutzer muss diese aber stets in Sichtkontakt haben und muss bei einer Gefahrensituation in der Lage sein, in die „Steuerung" einzugreifen und die Drohne zur Landung zu bringen. Dennoch gilt es beim Einsatz solcher neuartiger Geräte einige Regeln zu beachten:
- Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm dürfen nicht über einer Menschenmenge geflogen werden.
- Der Benutzer muss stets Sichtkontakt zur Drohne haben. Das heisst, dass die gerade bei Sportlern beliebte „Verfolgungsfunktion" nur gestattet ist, wenn eine zweite Person Sichtkontakt zur Drohne hat und bei einem Problem einschreiten könnte.
Auch hier gilt der gesunde Menschenverstand: Mit meiner Drohne darf ich weder andere Menschen noch Tiere gefährden. Für eine dichtbefahrene Skipiste ist die Helmkamera noch immer die bessere Variante. Bin ich dagegen alleine oder in einer kleinen Gruppe unterwegs, kann eine „Selfie-Drohne" eingesetzt werden. Oder noch besser: man geniesst die Schönheit und Ruhe der Natur auch einmal ohne elektronische Gadgets.
Nur, wenn Ihre Drohne leichter ist als 500g. Denken Sie aber daran, dass Sie bei einem Unfall haftbar sind (s. letzte Frage "Meine kleine Drohne wiegt keine 500g ..."). Ist Ihre Drohne schwerer als 500g gilt eine Bewilligungspflicht für das Überfliegen grösserer Menschenansammlungen, z.B. bei einem Fest, einem Umzug oder einer Sportveranstaltung. Auch wenn Hobby-Drohnen zusätzlich zur Fernsteuerung mit GPS versehen sind, können sie ausser Kontrolle geraten und andere Personen gefährden. Ohne Bewilligung dürfen Sie daher Ihre Drohne nur bis maximal 100 Meter Entfernung von einer Menschenansammlung betrieben. Es gibt aber ein vereinfachtes Standardverfahren für geschlossene Veranstaltungen.
Ja, solange Sie nicht in der Nähe von Menschenansammlungen fliegen und Ihre Drohne mit Sichtkontakt gesteuert ist. Allerdings können Kantone und Gemeinden gemäss der Verordnung über Luftfahrzeuge spezieller Kategorie (VLK) restriktivere Vorschriften erlassen. Es lohnt sich in diesem Fall, auch mit einem allfällig betroffenen Grundeigentümer oder den örtlichen Behörden vorgängig den Kontakt zu suchen.
Bevor Sie Ihren Multikopter das erste Mal fliegen lassen, müssen sie sicher sein, dass Ihre Haftpflichtversicherung allfällige Schäden von mindestens einer Million Franken abdeckt. Dies gilt bereits für alle Flugmodelle mit einem Gewicht ab 500 Gramm. Gehen Sie verantwortungsvoll mit Ihrem Multikopter um, vermeiden sie das tiefe Fliegen über Menschen oder Tieren und denken Sie immer daran, dass sich andere Personen durch Ihr Hobby auch gestört fühlen können.
Es trifft zwar zu, dass aufgrund der geltenden Vorschriften des Luftfahrtrechtes (VLK 748.941) die Einschränkungen bezüglich Flüge im Umkreis von 5km um Flugplätze (inkl. Heliports) sowie über Menschenmengen für Drohnen unter 500g Fluggewicht juristisch nicht gelten. Es gelten aber auch andere Bestimmungen, die beachtet werden müssen. So schreibt die Luftverkehrsregelung SERA 3101 unabhängig von einer Gewichtsklasse vor: Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden. Und gemäss Art. 237 des Strafgesetzbuches ist die vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs strafbar. Verboten sind zudem generell Flüge in den auf der Karte des BAZL ausgewiesenen Naturschutzzonen. Schliesslich können auch kantonale und kommunale Vorschriften (z.B. wegen Lärm) den Drohnenflug weiter einschränken.
Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft erfordert eine vorgängige Bewilligung des BAZL. Um eine entsprechende Bewilligung zu erhalten, muss der Drohnentyp von Agroscope für Sprühflüge zugelassen sein und ein gültiger Spritzentest für jede eingesetzte Drohne muss vorliegen. Das Gesuch kann mit dem Formular beim BAZL eingereicht.
Wenn Sie eine Drohne sehen, von der Sie glauben, dass sie gegen das Gesetz verstößt, ist es manchmal möglich Kontakt mit dem Drohnenpiloten aufzunehmen, um ihn höflich auf die Existenz von Regeln für den Einsatz von Drohnen aufmerksam zu machen. Wenn diese Option nicht praktikabel ist oder nicht das gewünschte Ergebnis bringt, können Sie sich an die örtliche Polizei wenden. Neben der Beschreibung des Ortes, an dem die Drohne gesichtet wurde, ist es für die Polizei wichtig zu wissen, wer der Drohnen-Pilot ist. Wenn die Polizei eine Anzeige gegen eine unbekannte Person erstattet, ist es für das BAZL schwierig, wenn nicht gar unmöglich, das Gesetz durchzusetzen.
Die Benutzung von Transpondern bei Drohnen ist sehr beschränkt und abhängig von den Besonderheiten eines geplanten Drohneneinsatzes. Im nachfolgenden Dokument werden die Richtlinien dazu erklärt:
Für Fragen im Zusammenhang mit der neuen Regulierung, welche ab 1. Januar 2021 zur Anwendung kommt:
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 05.05.2022