Die neue EU-Regelung unterscheidet nicht zwischen privatem und kommerziellem Betrieb. Aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Bedingungen an den Betrieb ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten kommerziellen Einsätze in der speziellen Kategorie stattfinden, weil die Anforderungen an den Betrieb komplexer sind (z. B. weil über 120 m über Grund oder ausserhalb Sichtkontakt geflogen wird). Es ist aber durchaus möglich, dass auch private, nichtkommerzielle Flüge in der speziellen Kategorie durchgeführt werden oder kommerzielle Flüge in der offenen Kategorie. Der Zweck des Betriebes ist somit nicht massgebend für die Kategorie.
Die Inhalte dieser Website beziehen sich auf Rechtsgrundlagen, die nicht in Kraft sind. |
I Allgemeines
Das EU-Recht unterscheidet zwischen drei Kategorien für den Betrieb von Drohnen: «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig»:
- In der offenen Kategorie können Drohnen ohne Bewilligung eingesetzt werden, wenn sie auf Sicht geflogen werden, unter 120m Höhe bleiben und ein Fluggewicht von maximal 25kg aufweisen. Je nach Gewicht der Drohne gibt es Einschränkungen, wie nahe an unbeteiligte Personen herangeflogen werden darf. Die Mehrzahl der in der Freizeit genutzten Drohnen werden in dieser Kategorie betrieben.
- In der speziellen Kategorie werden diejenigen Drohnen betrieben, für welche eine Interaktion mit der zuständigen Behörde nötig ist, beispielsweise, wenn sie ausserhalb der Sichtweite des Piloten geflogen werden oder über Menschenansammlungen betrieben werden.
- Die zulassungspflichtige Kategorie ist für sehr risikoreichen Betrieb (z. B. Personen- oder Gefahrguttransport) vorgesehen.
II Registrierung von Drohnenbetreibern und Schulung
Piloten und Betreiber von Drohnen über 250g (und auch jene unter 250g, sofern die Drohne mit Kamera, Mikrofon oder sonstigen Sensoren ausgestattet ist, die sich zur Erfassung von personenbezogenen Daten eignen), müssen sich zukünftig online auf der Plattform des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (UAS.gate) registrieren. Dies gilt für alle Kategorien von Drohnen.
Die neue Verordnung schreibt eine Eintragung des Betreibers im Register der Drohnenbetreiber, eine Online-Schulung und Online-Prüfungen für die Mehrzahl der Fälle der offenen Kategorie vor.
Bis anhin bestand in der Schweiz keine Schulungspflicht für Fernpiloten von Drohnen. Schulungen und Prüfungen wurden von den Fernpiloten auf freiwilliger Basis absolviert.
Mit der Übernahme der EU-Verordnung verpflichtet sich die Schweiz, eine Schulungsmöglichkeit anzubieten, welche namentlich eine Online-Schulung und -Prüfung umfassen. Leider können Schulungen und Kompetenznachweise, die bereits früher freiwillig absolviert bzw. erworben wurden, bei der Einführung der EU-Verordnung grundsätzlich nicht anerkannt werden.
Ja. Zertifikate, welche auf der Grundlage der neuen Verordnung ausgestellt und von dem ausstellenden EU-Mitgliedstaat anerkannt wurden, werden auch von der Schweiz anerkannt. Im Gegenzug werden Zertifikate, die von der Schweiz auf der Grundlage der europäischen Verordnung ausgestellt werden, von den EU-Ländern ebenfalls anerkannt.
Was alte, auf früherem nationalem Recht basierende Zertifikate betrifft, so ist es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten, derzeit gültigen nationalen Zertifikate an die neuen Zertifikate gemäss den Verordnungen (EU) 2019/947 und 2019/945 anpassen wollen. Angepasste Zertifikate werden von den übrigen Mitgliedstaaten (und von der Schweiz) anerkannt.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1. Januar 2022 Zeit, nationale Zertifikate anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die nationalen Zertifikate ihre Gültigkeit.
III Alter, Gewicht und Fluggebiet
Das Mindestalter für den Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie beträgt 12 Jahre und für den Betrieb in der speziellen Kategorie 14 Jahre. Kinder unter 12 Jahren dürfen unter der Aufsicht einer Person fliegen, welche mindestens 16 Jahre alt ist und über die entsprechenden Pilotenkompetenzen verfügt.
Ist eine Drohne für Kinder unter 14 Jahren und nur für den Innengebrauch bestimmt (was auf dem Produkt deutlich vermerkt sein muss), kommen die neuen Regeln nicht zur Anwendung.
Ist die Drohne jedoch auch für die Verwendung im Aussenbereich bestimmt, sind die europäischen Verordnungen über Drohnen wie folgt anwendbar:
- Wiegt die Spielzeugdrohne weniger als 250g und ist sie entsprechend mit der Klassenmarkierung C0 gekennzeichnet, gilt für den Fernpiloten kein Mindestalter und es braucht weder eine Registrierung noch eine Online-Schulung.
- Wiegt die Spielzeugdrohne über 250g, muss sie mit einer entsprechenden Klassenmarkierung gekennzeichnet sein. Zudem muss der Fernpilot alle Voraussetzungen (namentlich bezüglich Mindestalter, Schulung und Registrierung) erfüllen.
Es gilt neu eine untere Gewichtslimite von 250g statt wie bisher 500g. Folglich muss beim Fliegen von Drohnen mit einem Gewicht von 250g oder mehr ohne Bewilligung des Flugplatzleiters bzw. des Spezialflugbüros der skyguide ein Mindestabstand von 5km zum nächsten Flugplatz eingehalten werden. Das zulässige Höchstgewicht von Drohnen wird von 30kg auf 25kg gesenkt.
Der Betrieb von Drohnen ab einem Gewicht von 25kg fällt grundsätzlich in die spezielle Kategorie und muss vom BAZL bewilligt werden.
Gemessen wird dieser Abstand immer von der Erdoberfläche aus. Beginnt beim Drohnenbetrieb der Flug der Drohne auf einer natürlichen Erhebung im Gelände oder über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen, ist die Drohne in einem Abstand von maximal 120m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Der nächstgelegene Punkt auf der Erdoberfläche bemisst sich immer anhand des rechten Winkels zur Erdoberfläche.
Muss ein mehr als 120m hohes Hindernis überflogen werden, so kann der Überflug mit dem Einverständnis des Eigentümers des Hindernisses mit einem vertikalen Abstand von maximal 15m erfolgen. Die Messung der Abstände richtet sich nach den topografischen Gegebenheiten wie z. B. dem Vorhandensein von Ebenen, Hügeln und Bergen.

Ja, die auf der Drohnenkarte publizierten Beschränkungsgebiete gelten weiterhin. Es handelt sich dabei um Naturschutzgebiete, um Kontrollzonen (CTR) sowie um 5-km-Radien rund um zivile oder militärische Flugplätze. Für den Betrieb von Drohnen innerhalb dieser Zonen muss bei der zuständigen Stelle eine Bewilligung eingeholt werden.
Mit der Übernahme der europäischen Regelung wird die maximale Flughöhe in der ganzen Schweiz auf 120m herabgesetzt. Diese Höhenbegrenzung gilt auch in den Kontrollzonen (CTR). Darüber hinaus haben einige Kantone ebenfalls Beschränkungsgebiete festgelegt. Die Fernpiloten sind verpflichtet, sich bei den Kantonen über allfällige Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten. Das BAZL sorgt dafür, dass demnächst auch die kantonalen Beschränkungsgebiete auf der Drohnenkarte eingetragen werden.
Beim Geofencing von DJI handelt es sich um eine geografische Einschränkung des Einsatzgebiets der Drohne, die vom Hersteller vorgegeben wird. Diese Einschränkungen sind jedoch nicht zwangsläufig identisch mit den bundesrechtlichen Beschränkungsgebieten (siehe Drohnenkarte). Falls Sie beabsichtigen, in einem Gebiet zu fliegen, für welches DJI eine Einschränkung programmiert hat, muss bei der Herstellerfirma eine Freischaltung beantragt werden.
Das BAZL hat keinen Einfluss auf die Festlegung dieser Gebiete und ist nicht zuständig für die Freischaltung.
IV Fragen zu bestimmten Arten von Drohnen und Drohneneinsätzen
Die Fernsteuerung von Drohnen mithilfe einer Videobrille ist gestattet, wenn sich die Drohne im Sichtfeld eines Beobachters befindet, der die Drohne und die Umgebung überwacht, aktiv mit dem Fernpiloten kommuniziert und jederzeit eingreifen und die Steuerung der Drohne übernehmen kann. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Sonderbewilligung des BAZL erforderlich. In allen anderen Fällen ist es verboten, eine Drohne zu fliegen, ohne ständigen Sichtkontakt mit dem Fluggerät zu haben.
Was die neue sportliche Disziplin der FPV-Drohnenrennen (FPV bedeutet «first person view») betrifft, so muss vor dem Rennen eine Bewilligung beim BAZL eingeholt werden.
Drohnen in der offenen Kategorie dürfen nicht mehr über Menschenansammlungen geflogen werden. Entsprechend können auch keine Standardbewilligungen für den Betrieb von Drohnen über geschlossenen Menschenansammlungen mehr erteilt werden. Allerdings kann auch künftig eine Drohne neben einer Menschenansammlung geflogen werden, sofern der für die jeweilige Drohnenkategorie geltende Sicherheitsabstand eingehalten wird:
- Für Drohnen unter 900g (Drohnenklassen C0, C1): nach vernünftigen Ermessen davon ausgehen, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden
- Für Drohnen unter 4kg (Drohnenklasse C2): horizontaler Abstand von 30m zu unbeteiligten Personen (sofern man Inhaber eines Fernpilotenzeugnis ist)*
- Für Drohnen unter 25kg (Drohnenklassen C2, C3, C4): horizontaler Abstand von 150m zu unbeteiligten Personen*
*Diese Abstände gelten lediglich für Drohnen, die mit einer CE-Kennzeichnung und einer Klassenmarkierung versehen sind. Fehlt der Drohne eine dieser Kennzeichnungen, fällt das Produkt in die Übergangskategorie Limited Open. Es gelten hier leicht abgeänderte Abstandsregeln (siehe Frage 17).
Sofern die für die offene Kategorie geltenden Grundsatzregeln nicht eingehalten werden können, fallen diese Einsätze zukünftig in die spezielle Kategorie.
Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Mindestabstand zwischen Drohne und unbeteiligten Personen nicht eingehalten werden kann oder wenn die vorgesehene Flughöhe mehr als 120m beträgt. Je nach Art des Einsatzes, Einsatzgebiet oder eingesetztem Drohnentyp kann die Befolgung eines Standardverfahrens erklärt werden, oder aber es muss mittels SORA eine Betriebsgenehmigung beantragt werden. Allen Standardverfahren (CH wie EU) ist jedoch gemeinsam, dass die Flughöhe auf 120m begrenzt ist.
Ja, privat hergestellte Drohnen dürfen verwendet und je nach ihrem Gewicht in der offenen oder der speziellen Kategorie betrieben werden.
Als Betreiber/in der Drohne müssen Sie alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/947 erfüllen. Dazu gehört, dass Sie sich registriert haben und alle für die entsprechende Unterkategorie erforderlichen Kompetenzen besitzen.
In der offenen Kategorie dürfen Sie die Drohne nur in den zwei folgenden Unterkategorien betreiben:
- A1: wenn das Gewicht der Drohne, einschliesslich ihrer Nutzlast (MTOM), weniger als 250 g beträgt und sie mit einer Geschwindigkeit von weniger als 19 m/s geflogen wird; oder
- A3: wenn das Gewicht der Drohne, einschliesslich ihrer Nutzlast (MTOM), weniger als 25 kg beträgt
Privat hergestellte Drohnen werden weder von einem Drohnenhersteller noch von einer anerkannten Stelle überprüft und besitzen deshalb kein CE-Siegel.Somit ist jede/r Betreiber/in dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die Drohne sicher konstruiert ist.
Enthält die Drohne einen Funksender und/oder einen Empfänger, so gilt sie als Funkanlage. Dabei ist es wichtig, die richtigen Funkfrequenzen zu verwenden, die vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zugeteilt werden. Weitere Informationen über die Funkfrequenzen finden Sie auf der Website des BAKOM.
Eine Drohne ist - soweit sie einen Funksender und oder Empfänger enthält - eine Funkanlage. Sie unterliegt dem Fernmeldegesetz und fällt für frequenzregulatorische Fragen das Zuständigkeitsgebiet des BAKOM.
Die Benutzung von Transpondern bei Drohnen ist sehr beschränkt und abhängig von den Besonderheiten eines geplanten Drohneneinsatzes. Im nachfolgenden Dokument werden die Richtlinien dazu erklärt:
V Offene Kategorie
Ja. Welche Regeln befolgt werden müssen, hängt vom Gewicht der Drohne sowie von der Klassenmarkierung ab. In diesen Regeln ist beispielsweise festgelegt, welche Schulung ein Fernpilot dieses Drohnentyps absolvieren muss, ob eine Eintragung im Register der Drohnenbetreiber erforderlich ist oder wo die Drohne fliegen darf: Gemäss der neuen europäischen Regelung werden beim Betrieb von Drohnen verschiedene Kategorien (offen, speziell und zulassungspflichtig) und Unterkategorien (A1, A2 und A3) unterschieden. Die Drohnen selbst werden namentlich abhängig von ihrem Gewicht unterschiedlichen Drohnenklassen zugeordnet (C0, C1, C2, C3 und C4). Diese Klassen sind massgebend für die Unterkategorie, in welcher die Drohne betrieben werden darf.
Ein Drohnenpilot muss daher zunächst überprüfen, ob seine Drohne mit einer Klassenmarkierung und einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist. Trägt die Drohne keine Klassenmarkierung, so ist das Gewicht der Drohne massgebend dafür, in welchen Unterkategorien die Drohne betrieben werden darf. Es gelten zudem leicht abgeänderte Regeln.
Die neue EU-Regelung schreibt vor, dass ein Drohnenhersteller seine Produkte mit einer Klassenmarkierung (C0, C1, C2, C3, C4) kennzeichnen muss. Eine Drohne kann dabei mehrere Klassenmarkierungen tragen (bspw. C1 und C2). Mit der Klassenmarkierung bestätigt der Hersteller der Drohne, dass diese die technischen Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllt. Es ist Sache des Herstellers, dafür zu sorgen, dass die technischen Anforderungen für die jeweilige Klasse eingehalten werden. In gewissen Fällen wird dies durch eine Drittpartei kontrolliert (Konformitätsbewertungsverfahren).
Ja. Die neue Regelung sieht eine Übergangsfrist bis Dezember 2023 vor. Tatsächlich sind die meisten der heute auf dem Markt erhältlichen Drohnen noch nicht mit einer Klassenmarkierung gekennzeichnet. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat deshalb Übergangsbestimmungen für Drohnen ohne Klassenmarkierung erlassen. Die Bestimmungen für diese Kategorie ("limited open") sind etwas restriktiver als die Regeln für die offene Kategorie und gestalten sich wie folgt.
Es ist grundsätzlich möglich, nicht-konforme Drohnen im Nachhinein mit einer Klassenmarkierung zu versehen. Dies ist allerdings mit entsprechendem Aufwand verbunden und in der Regel Sache des Herstellers: Die Klassenmarkierung kann nicht vom Betreiber selbst angebracht werden. Es gilt also in jedem Fall, den Drohnenhersteller dafür zu kontaktieren.
Beabsichtigt ein Hersteller eine nicht-konforme Drohne im Nachhinein mit einer Klassenmarkierung zu versehen, wird das Produkt einer sogenannten Konformitätsbewertung unterzogen. Damit wird bestätigt, dass die Drohne den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Beachten Sie in diesem Fall, dass damit ein neues Produkt geschaffen wird, das eine neue Seriennummer trägt und somit neu registriert werden muss. In Fällen, wo lediglich ein Software-Update nötig ist, damit die Drohne den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann der Betreiber das nachträgliche Anbringen einer Klassenmarkierung gemäss den Vorgaben des Herstellers selbst erledigen. Auch hier wird der Hersteller aber Vorgaben machen und sich versichern, dass die Drohne nur mittels des neuen Betriebssystems betrieben werden kann. Am Ende des Prozesses wird der Hersteller dem Betreiber einen Kleber mit der Klassenmarkierung zustellen. Dieser ist auf der Drohne anzubringen.
Mit der Übernahme der EU-Regelung darf in der offenen Kategorie nicht mehr über Menschenansammlungen geflogen werden. Das gilt für alle Drohnen beim Betrieb in der offenen Kategorie, unabhängig des Gewichts. Ausschlaggebend dafür, ob es sich um eine Menschenansammlung handelt, ist laut Definition der EU nicht die Anzahl Personen, sondern die Frage, ob eine einzelne Person sich entfernen kann, wenn eine Drohne ausser Kontrolle gerät: Man spricht also von einer Menschenansammlung, wenn die Menschen in einem Gebiet so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge oder von der Drohne zu entfernen.
Weitere Definitionen können im Glossar nachgeschlagen werden.
Als am Drohnenbetrieb beteiligt gelten Personen, die:
- ihr ausdrückliches Einverständnis für ihre Beteiligung am Drohneneinsatz gegeben haben (z. B. das Einverständnis, von der Drohne überflogen zu werden);
- vom Drohnenbetreiber oder dem Fernpiloten Anweisungen erhalten haben und über Sicherheitsmassnahmen informiert wurden, die in Notsituationen anzuwenden sind;
- nicht mit anderen Tätigkeiten beschäftigt sind, die sie daran hindern, die Position der Drohne zu überprüfen und gegebenenfalls Massnahmen zur Verhinderung einer Kollision zu ergreifen.
Bei Anlässen genügt es deshalb nicht, auf dem Ticket auf den Drohnenbetrieb hinzuweisen, denn der Drohnenbetreiber benötigt das ausdrückliche Einverständnis aller Teilnehmenden und muss dafür sorgen, dass diese die Risiken kennen und mit den Massnahmen in Notsituationen vertraut sind.
Zu den unbeteiligten Personen zählen einerseits all jene Personen, die sich unmittelbar im Betriebsbereich der Drohne befinden andererseits aber auch Insassen von Bussen, Autos usw. So gilt beispielsweise die Lenkerin eines Autos, das von der Drohne überflogen wird, als unbeteiligte Person. Der Grund dafür ist, dass eine Drohne, die nahe an einem Auto vorbeifliegt (auch ohne dieses zu berühren), die Fahrerin oder den Fahrer ablenken und so einen Autounfall verursachen könnte.
Weitere Definitionen können im Glossar nachgeschlagen werden.
Der Begriff «Erholungsgebiet» ist in der EU-Verordnung nicht definiert. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich dabei um Orte, an denen sich zahlreiche Personen gerne entspannen. Beispiele für Erholungsgebiete sind Seeufer, Sportplätze, Pärke etc. Der Mindestabstand zu Erholungsgebieten soll verhindern, dass unbeteiligte Personen überflogen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in einem Erholungsgebiet unbeteiligte Personen aufhalten, ist sehr gross. Ohne Mindestabstand wäre nicht sichergestellt, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden.
Weitere Definitionen können im Glossar nachgeschlagen werden.
VI Spezielle Kategorie
Können die Anforderungen für den Betrieb in der offenen Kategorie nicht eingehalten werden (siehe Grundsatzregeln), fällt der Betrieb einer Drohne automatisch in die spezielle Kategorie. In einem solchen Fall müssen die erforderlichen Verfahren eingeleitet werden, damit der geplante Einsatz durchgeführt werden kann.
Abhängig von der Art des geplanten Einsatzes kann der Antragsteller die Befolgung eines Standardverfahrens (Standardszenario) erklären oder beim BAZL eine Betriebsbewilligung für einen ein- oder mehrmaligen Einsatz beantragen. Die Betriebsgenehmigung stützt sich auf eine vom Antragsteller vorgängig durchgeführte Risikobewertung
Erfolgt der Betrieb gestützt auf ein Standardszenario, so müssen die Piloten über die Kompetenzen verfügen, die gemäss dem Standardverfahren erforderlich sind. In den übrigen Fällen werden die Pilotenkompetenzen abhängig von der Art des geplanten Einsatzes und folglich abhängig vom erforderlichen Verfahren (Standardszenario, PDRA, SORA) festgelegt. Die Schulung muss in Zusammenarbeit mit einer vom BAZL anerkannten Stelle erfolgen.
Abgesehen vom Standardszenario für den Betrieb über geschlossenen Menschenansammlungen können nationale Standardszenarien nach dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen während einer Übergangsfrist weiterhin angewendet werden.
Dabei sind grundsätzlich folgende Fristen einzuhalten:
- Ab Dezember 2021 werden keine Bewilligungen gestützt auf nationale Standardszenarien mehr erteilt.
- Ab Dezember 2021 gelten die neuen EU-Standardszenarien (STS-01 und STS-02).
- Bewilligungen, die vor Dezember 2021 gestützt auf nationale Standardszenarien erteilt wurden bzw. werden, sind höchstens zwei Jahre lang gültig.
VII Versicherung und Vorgehen im Schadenfall
Vor dem ersten Drohnenflug muss der Pilot eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken abschliessen. Ab der Inkraftsetzung der neuen EU-Regelung wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Drohnen mit einem Gewicht von 250g oder mehr obligatorisch.
Ja. Beim sogenannten Meldewesen werden zwei Verfahren unterschieden:
- Einerseits haben alle Drohnenbetreiber/-piloten die Pflicht, Unfälle und schwere Vorfälle über die Alarmzentrale der REGA (Tel. 1414, aus dem Ausland +41 333 333 333) unverzüglich dem Bereich Aviatik der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) zu melden.
- Darüber hinaus müssen alle Drohnenbetreiber/-piloten grundsätzlich alle sicherheitsrelevanten Zwischenfälle innerhalb von 72 Stunden dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) oder über das Meldesystem des jeweiligen Betriebes melden (www.aviationreporting.eu).
Von dieser Meldepflicht befreit sind Zwischenfälle, schwere Vorfälle oder Unfälle beim Betrieb von Drohnen in der offenen und der speziellen Kategorie (nicht aber in der zulassungspflichtigen Kategorie), sofern keine schweren oder tödlichen Verletzungen von Personen zu verzeichnen und keine bemannten Luftfahrzeuge betroffen sind.
VIII Anerkannte Stellen
Eine anerkannte Stelle ist eine vom BAZL anerkannte Organisation, die für die Durchführung der praktischen Ausbildung und die Beurteilung der praktischen Fähigkeiten der Fernpilot/innen im Rahmen eines Standardszenarios zuständig ist. Anerkannte Stellen erklären gegenüber dem BAZL, das praktische Training für eines oder beide der von der EU definierten Standardverfahren (STS-01 und STS-02) anbieten zu wollen. Diese Stellen werden anschliessend vom BAZL auditiert, um zu überprüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten und die richtigen Aspekte geschult werden.
Anerkannte Stellen sind sowohl für Drohnenpilot/innen (die ihre Drohne in der speziellen Kategorie fliegen) wie auch für Organisationen (die eine anerkannte Stelle werden wollen) relevant:
Drohnenpilot/innen
Um in der speziellen Kategorie nach einem EU-STS fliegen zu können, werden – was die Ausbildung des Piloten betrifft – fundierte Theorie- und Praxiskenntnisse gefordert. Der Pilot absolviert zuerst das Training und die Prüfung der offenen Kategorie A2. Dieses besteht auch einer Onlineschulung und anschliessenden Onlineprüfung mit 70 Fragen. Nach Bestehen dieses Theorieteils, hat der Pilot ein praktisches Training bei einer anerkannten Stelle zu absolvieren. Im Moment gibt es in der Schweiz noch keine vom BAZL anerkannte Stellen. Diese werden erst mit dem Inkrafttreten der neuen EU Drohnenregulierung und der Anwendung der Standardverfahren relevant. Es ist vorgesehen, dass das BAZL ab diesem Zeitpunkt eine Liste aller anerkannten Stellen publiziert. Die Liste kann auf der Website heruntergeladen werden. Es gilt zu beachten, dass es sich hierbei um ein dynamisches Dokument handeln wird, dessen Inhalt in regelmässigen Abständen aktualisiert wird.
Organisatonen
Anerkannte Stellen müssen definierte Anforderungen erfüllen, deren Einhaltung beim BAZL deklarieren und dürfen dann die entsprechende Ausbildung von Drohnenpilot/innen anbieten. Das BAZL überprüft diese Organisationen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit (Audits / Inspektionen). Im Sinne einer Hilfestellung zeigt dieses Dokument auf, welche Anforderungen eine anerkannte Stelle erfüllen muss. Weitere Informationen sind im Merkblatt "Anerkannte Stellen: Informationspapier für die die Ausbildung von Drohnenpiloten/innen gemäss Verordnung (EU) 2020/639" nachzulesen.
IX Drohnenregulierung in der Schweiz
Fragen zur Registration, Schulung und Prüfung
Die offizielle Schweizer Registrierungs-, Trainings- und Prüfungsplattform UAS.gate steht ab August 2021 bereit. Die Registrierung dauert nicht länger als 5 Minuten und ist für Schweizer Drohnenbetreiber/innen bis auf weiteres freiwillig und kostenlos.
Das UAS.gate richtet sich hauptsächlich an Schweizer Drohnenpilot/innen. Grundsätzlich gilt, dass Pilot/innen sich dort registrieren müssen, wo ihr Wohnsitz oder der Hauptsitz ihres Unternehmens liegt. Die Registration ist in der Schweiz freiwillig, weil die EU-Drohnenregulierung noch nicht in Kraft ist.
Ja. Auf der Plattform UAS.gate ist es möglich, die Schulung und Prüfung zu absolvieren. Das Absolvieren eines Zertifikats (Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis) nimmt insgesamt rund 4 Stunden in Anspruch und ist für Schweizer Drohnenbetreiber/innen bis auf weiteres freiwillig und kostenlos.
Nein. Die Registration über das UAS.gate ist in der EU erst rechtskräftig, wenn die EU Drohnenregulierung in der Schweiz in Kraft ist. Wer vor dem Inkrafttreten der EU Drohnenregulierung im Ausland fliegen will, muss sich in einem anderen europäischen Land (dort wo zum ersten Mal geflogen wird) registrieren und die notwendigen Zertifikate absolvieren. Wer sich bereits in der Schweiz registriert hat (UAS.gate) und seine Drohne im Ausland fliegen will, ist verpflichtet, sich ein zweites Mal im Ausland zu registrieren.
Wer sich im Ausland registriert und die für seine Drohnenkategorie notwendigen Zertifikate absolviert hat, kann seine Drohne in der ganzen EU fliegen. Man muss beachten, dass nun nicht mehr das BAZL als kompetente Behörde gilt, sondern die jeweilige Zivilluftfahrtbehörde des Registrationslandes. Bei Pilot/innen, die in der offenen Kategorie fliegen, ist dies kein Problem. Für Pilot/innen, die in der Schweiz bewilligungspflichtige Drohnenoperationen durchführen (spezielle Kategorie), bearbeitet nicht mehr das BAZL die jeweiligen Anfragen und stellt Bewilligungen aus, sondern die Zivilluftfahrtbehörde des Registrationslandes. Diese Situation sollte vermieden werden. Deshalb sind Pilot/innen der speziellen Kategorie verpflichtet, nach Übernahme der EU Drohnenregulierung in der Schweiz ihre Registration vom Ausland in die Schweiz zu übertragen (siehe Frage unten).
Die Schweiz. Zuständig für bewilligungspflichtige Drohnenoperationen ist immer die Behörde des Registrationslandes. Eine Operation im Ausland basiert auf einer im Registrationsland (in diesem Fall der Schweiz) bereits erhaltenen Bewilligung. Der Betreiber wendet sich dann mit der in der Schweiz ausgestellten Bewilligung und dem beabsichtigten Fluggebiet inkl. angepassten Risikominderungsmassnahmen direkt bei der zuständigen Behörde im Staat, wo der Flug stattfinden soll. Die ausländische Behörde prüft den Antrag und gibt dem Betreiber eine Rückmeldung, ob der Flug zugelassen ist.
Die Übertragung erfolgt in zwei Schritten:
- Pilot/innen registrieren sich auf dem Schweizer Portal UAS.gate.
- Die Registration im Ausland muss gelöscht werden. Kann die Löschung nicht eigenständig über die Registrationsplattform vorgenommen werden, ist hierfür die Zivilluftfahrtbehörde des Registrationslandes direkt (per Email) zu kontaktieren.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 02.05.2022