Covid-19: Hinweise für Flugpassagiere
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Flugpassagiere und Fluggesellschaften können verschiedenartiger Natur sein. Das BAZL gibt folgende Empfehlungen ab:
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Flugpassagiere und Fluggesellschaften können verschiedenartiger Natur sein. Das BAZL gibt folgende Empfehlungen ab:
Aufgrund der Pandemie haben die marokkanischen Behörden beschlossen, ab dem 22. Februar alle Flugverbindungen von und nach der Schweiz bis auf weiteres einzustellen. Diese Massnahme betrifft auch Passagiere aus der Schweiz, die via ein anderes Land nach Marokko fliegen.
Für Schweizer Staatsangehörige oder Inhaber einer Schweizer Aufenthaltsgenehmigung ist eine Rückreise in die Schweiz z.B. via Frankreich oder Italien nach wie vor möglich. Zusätzliche Informationen sind auf der Webseite der Schweizerische Botschaft in Marokko publiziert.
Betroffene Passagiere, die einen Rückflug in die Schweiz antreten möchten, sollen sich mit ihrem Reisebüro oder der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzten, um die Rückkehroptionen abzuklären.
Passagiere, die von einer Flugannullierung betroffend sind, werden gebeten, die Informationen und Hinweise unter " 23.3.2020 - Flugannullation durch die Fluggesellschaft" auf dieser Seite zu konsultieren.
Der Bundesrat hat Änderungen für die Flüge mit Reiseziel Schweiz beschlossen, welche ab 22. Februar 2021 gelten.
PCR-Test oder Schnelltest
Weiterhin gilt, dass vor Abflug ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorgewiesen werden muss. Dieser Test muss innerhalt von 72 Stunden von dem Abflug durchgeführt worden sein. Darüber hinaus wird auch ein immunologischer Sars-CoV-2 Schnelltest akzeptiert, der vor nicht mehr als 24 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde. Ausnahmen von der Testpflicht sind unten unter der Rubrik Q&A für Flugpassagiere aufgeführt.
Nein. Nur Flugpassagiere, die ein negatives Testergebnis vorweisen können, werden von der Fluggesellschaft auf den Flug zugelassen. Die Ausnahmen werden in diesen Q&As erläutert.
Bitte beachten Sie, dass je nach Fluggesellschaft hiervon abweichende Regelungen gelten können, z.B. gibt es Fluggesellschaften, die nur Personen mit negativen Testresultaten auf den Flug zulassen ohne die untenstehenden Ausnahmen zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich in jedem Fall vor dem Flug bei Ihrer Fluggesellschaft.
Die Passgiere müssen beim Boarding entweder einen negativen PCR-Test vorweisen (molekularbiologische Analyse auf Sars CoV-2), welcher nicht vor mehr als 72 Stunden durchgeführt wurde oder einen immunologischen Sars-CoV-2 Schnelltest, der nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt wurde.
Wer bei der Einreise keinen nicht älter als 72 Stunden negativer PCR-Test vorweisen kann, muss sich unverzüglich nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde auf eigene Kosten testen lassen (PCR-Test oder Schnelltest).
Das vorzuweisende Dokument muss folgende Angaben enthalten:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person;
b. Datum und Zeit der Probeentnahme;
c. die Art der Testung (molekularbiologische Analyse auf Sars CoV-2 oder immunologische Sars-CoV-2 Schnelltest);
d. das Testergebnis selber.
Kinder unter 12 Jahren benötigen keinen negativen Test.
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen, dürfen von der Fluggesellschaft ohne negativen Test befördert werden.
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und dass sie als geheilt gelten, dürfen von der Fluggesellschaft befördert werden.
Ausnahmsweise darf die Fluggesellschaft Personen befördern, die das Schweizer Bürgerrecht oder einen von der Schweiz ausgestellten Aufenthaltstitel besitzen besitzen und keine Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand auf Sars-CoV-2 testen zu lassen; die fehlende Möglichkeit muss mit einer Selbstdeklaration bestätigt werden.
Diese Ausnahme greift jedoch nur, wenn das geforderte negative Testergebnis nicht innert nützlicher Frist oder mit vernünftigem Aufwand organisiert werden kann. Dies wäre u.a. der Fall, wenn für die Durchführung des Tests eine mehrstündige Reise angetreten werden müsste oder die Testanstalten vor Ort für die Ausstellung des Testergebnisses mehrere Tage brauchen, so dass es gar nicht möglich ist, einen Test innerhalb der erforderlichen Frist beizubringen.
Unverzüglich nach der Einreise und nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde müssen sich diese Personen auf eigene Kosten testen lassen, mittels molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 (PCR-Test) oder mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest.
Als von der Schweiz ausgestellte Aufenthaltstitel gelten Niederlassungs-, Aufenthalts und Kurzaufenthaltsbewilligungen sowie die Grenzgängerbewilligung und die vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarten.
Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne den Transitbereich vor der Weiterreise zu verlassen, dürfen ohne das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses befördert werden.
Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen für einen Sars-CoV-2-Test notwendigen Nasen-Rachen-Abstrich machen können, können ohne test befördert werden.
Die Verordnung gilt für Flüge ab 22. Februar 2021 und bis auf weiteres. Die Geltungsdauer ist nicht befristet.
Möglichkeit einer verkürzten Quarantäne
Reisende müssen sich wie bisher in eine 10-tägige Quarantäne begeben, falls die Einreise aus einem Land auf der aktuellen Quarantäneliste des BAG erfolgt. Sie können diese jedoch ab dem 7. Tag verlassen, falls ein negatives Resultat eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests vorliegt.
Erfassung von Kontaktdaten
Alle Einreisenden in die Schweiz müssen ihre Kontaktdaten angeben - unabhängig davon, ob sie aus Risikostaaten oder -gebieten ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko einreisen. Sämtliche Kontaktdaten können neu mittels eines elektronischen Einreiseformulars erfasst werden.
Aufgrund der sich ständig verändernden Pandemie-Situation ist es wichtig, dass Sie sich vor einer Reise vergewissern, ob Sie die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben. Bitte beachten Sie die Informationen und Empfehlungen für Reisende des Bundesamtes für Gesundheit BAG.
Die auf den nationalen Flughäfen geltenden Bestimmungen können hinsichtlich der einzuhaltenden Maßnahmen voneinander abweichen. Die Websites der Schweizer Flughäfen bieten weitere Informationen zu diesem Thema :
Situation im Ausland und Empfehlungen
Bitte beachten Sie die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA): Reisehinweise & Vertretungen EDA
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) wurden in vielen betroffenen Ländern besondere Vorsichtsmaßnahmen und Einschränkungen verhängt. Einschränkungen können beispielsweise Quarantänebestimmungen sein oder das Erfordernis von Gesundheitsnachweisen, Massnahmen sind beispielweise Gesundheitskontrollen mit Temperaturmessungen für abfliegende und ankommende Passagiere auf Flughäfen wie auch eine Maskenpflicht auf Flughäfen und in Flugzeugen. Diese Bestimmungen können jederzeit ändern.
Die International Air Transport Association (IATA) hat auf ihrer Website eine zusammenfassende Interactive Coronavirus (Covid-19) Travel Regulations Map erstellt, die aktuelle Informationen enthält.
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) hat ein Plakat "Plan your journey" (PDF, 386 kB, 08.06.2020) vorbereitet, die verschiedene Empfehlungen für europäische Passagiere enthalten. Diese Hinweise sind grundsätzlich auch für die Schweiz nützlich.
Zurzeit gibt es noch keine für alle Fluggesellschaften verbindlichen Regelungen zur Prävention der Übertragung von COVID-19. Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) finalisierte ihr gemeinsam mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) erarbeitetes COVID-19 Aviation Safety Protocol, das die «Guidelines for the Management of airline passengers» enthält. Es handelt sich dabei um Richtlinien ohne Rechtskraft.
Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug bei der Fluggesellschaft. Aufgrund der Massnahmen empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig am Flughafen einzufinden.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gibt dem Passagier die Möglichkeit, bei annulliertem Flug eine Ticketkostenrückerstattung zu verlangen. Aufgrund der durch Covid-19 verursachten aussergewöhnlichen Situation bieten die Fluggesellschaften als weitere Option Fluggutscheine an. Der Passagier kann sich für diese Option entscheiden.
Bitte kontaktieren Sie zuerst die Fluggesellschaft, um die Wahlmöglichkeiten zu prüfen. Aufgrund der besonderen Situation gehen zurzeit ausserordentlich viele Anfragen bei den Fluggesellschaften ein, weshalb die Bearbeitungsdauer länger als üblicherweise sein kann. Falls Sie mit dem Angebot der Fluggesellschaft nicht zufrieden sind oder innerhalb von 2 Monaten keine Antwort von der Fluggesellschaft erhalten, können Sie das BAZL-Meldeformular ausfüllen.
Falls Sie von sich aus Ihren gebuchten Flug nicht mehr antreten wollen, empfiehlt das BAZL, sich an Ihren Reiseanbieter oder an die Fluggesellschaft zu wenden. Das BAZL ist nicht zuständig für den Fall, dass der Passagier seinen Flug freiwillig nicht antreten will. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der entsprechenden Fluggesellschaft. Eine Ticketkostenrückerstattung wird (abgesehen von Flughafengebühren) normalerweise ausgeschlossen. Einige Fluggesellschaften bieten aufgrund der aussergewöhnlichen Situation aus Kulanzgründen weitreichende und kostenfreie Umbuchungs- und Rückerstattungsmöglichkeiten an.
Im Fall von Flugannullierungen durch die Fluggesellschaft, grossen Verspätungen oder Nichtbeförderung ist das BAZL zuständige Durchsetzungsstelle in der Schweiz für die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr .261/2004.
Wird ein Flug annulliert, sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Flugpassagieren folgendes anzubieten:
Nach Wahl des Passagiers entweder:
Die Luftfahrtunternehmen müssen betroffene Fluggäste außerdem in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit betreuen. Dies kann auch eine Hotelunterbringung mit einschliessen, wenn eine solche notwendig ist. Die Betreuungsleistungen entfallen, wenn sich die Fluggäste mit der vollständigen Rückerstattung der Flugscheinkosten einverstanden erklärt haben. Gleiches gilt auch, wenn sich die Fluggäste auf eigenen Wunsch für eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Passgiere, die über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmässigen Abflugzeit unterrichtet werden, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ein Ausgleichsanspruch besteht auch nicht, wenn die Annullierung aufgrund aussergewöhnlicher Umstände erfolgt ist, welche sich nicht hätten vermeiden lassen.
Die Europäische Kommission hat Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der Situation im Zusammenhang mit Covid-19 veröffentlicht, die auch Aussagen zur Bewertung der aktuellen Ereignisse mit Bezug auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung enthalten.
Falls Sie glauben, einen Anspruch zu haben, und die Fluggesellschaft Ihnen diesen verweigert, können Sie das Formular auf unserer Webseite ausfüllen:
Letzte Änderung 25.02.2021