Die Auswahl der genutzten Start- und Landebahn erfolgt in Anlehnung an das EASA-Regularium "AMC1 ATS.TR.260(g) Selection of the runway-in-use" (Seite 539).
(a) Der Flugplatzkontrollturm sollte Start- und Landebahnen zum Zwecke der Lärmminderung nur dann für den Landebetrieb auswählen Landebahnen für Lärmminderungszwecke nur dann auswählen, wenn sie mit einer geeigneten Gleitwegführung, z. B. ILS, oder einem visuellen Anflugneigungsanzeigesystem für den Betrieb in VMC ausgestattet sind.
(b) Die Lärmminderung sollte in folgenden Fällen kein entscheidender Faktor bei der Auswahl der Landebahn sein Umständen:
(1) wenn die Oberflächenbeschaffenheit der Start- und Landebahn beeinträchtigt ist (z. B. durch Schnee, Schneematsch, Eis, Wasser, Schlamm, Gummi, Öl oder andere Stoffe);
(2) für die Landung unter folgenden Bedingungen:
(i) wenn die Flughöhe weniger als 150 m (500 ft) über dem Flugplatz beträgt oder die Sichtweite weniger als 1 900 m beträgt; oder
(ii) wenn der Anflug die Nutzung von vertikalen Mindesthöhen von mehr als 100 m (300 ft) über der Höhe des Flugplatzes erfordert und:
(A) die Flughöhe niedriger als 240 m (800 ft) über der Höhe des Flugplatzes ist, oder
(B) die Sichtweite weniger als 3 000 m beträgt;(3) für den Start, wenn die Sichtweite weniger als 1 900 m beträgt;
(4) wenn Scherwinde gemeldet oder vorhergesagt wurden oder wenn Gewitter zu erwarten sind, die Gewitter den An- oder Abflug beeinträchtigen; und
(5) wenn die Seitenwindkomponente, einschließlich Böen, 28 km/h (15 kt) übersteigt oder der Rückenwind Rückenwindkomponente, einschließlich Böen, 9 km/h (5 kt) übersteigt