Plan- und Betriebsreglementsgenehmigung

Der Bau von Luftfahrtinfrastrukturen sowie der Betrieb von Flugplätzen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und sind bewilligungspflichtig. Die Durchführung der entsprechenden Verfahren ist Aufgabe des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL).

Bauten oder Anlagen, die ausschliesslich oder mehrheitlich für den Betrieb eines Flugplatzes genutzt werden, dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn die Projektpläne zuvor durch die zuständige Behörde genehmigt wurden. Für konzessionspflichtige Flugplätze ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig, für alle anderen Anlagen das BAZL. Das Plangenehmigungsverfahren ist in den Artikeln 37 bis 37t des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) geregelt.

Gemäss Artikel 36c LFG muss überdies jeder Flugplatzhalter ein Betriebsreglement erlassen und dem BAZL zur Genehmigung unterbreiten. Das Betriebsreglement legt die konkrete Ausgestaltung der Rahmenbedingungen fest, welche durch den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), durch die Konzession beziehungsweise die Betriebsbewilligung und allenfalls durch die Plangenehmigungsverfügung vorgegeben sind. Im Betriebsreglement sind namentlich die Organisation des Flugplatzes, die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes festgehalten.

Konkret bedeutet dies, dass der Halter eines Flugplatzes (mit oder ohne Betriebskonzession) bei jedem Vorhaben die Unterlagen für die Plan- oder Betriebsreglementsgenehmigung beim BAZL einreichen muss (s. weiterführende Informationen).

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Sektion Sachplan und Anlagen
3003 Bern
Roger Bosonnet
Tel: +41 58 465 74 84
Fax: +41 58 465 92 12

roger.bosonnet@bazl.admin.ch

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