Luftfahrzeuge der Sonderkategorie

Bundesrat verschärft Bestimmungen für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen

Bern, 17.08.2022 - Der Bundesrat hat gestützt auf eine Analyse des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zum tödlichen Unglück mit der JU-52 beschlossen, zum Schutz der Flugpassagiere für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen deutlich strengere Vorgaben zu machen. Künftig werden kommerzielle Flüge mit Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen der Sonderkategorie «Historisch» nicht mehr zulässig sein. Ausserdem gilt neu eine Beförderungsbeschränkung. Es dürfen maximal neun Personen in einem entsprechenden Flugzeug fliegen, davon höchstens sechs Passagiere. An seiner Sitzung vom 17. August 2022 hat er die entsprechenden Verordnungen entsprechend angepasst. Die neuen Vorgaben für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen sind mit jenen der anderen europäischen Länder vergleichbar. Sie treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Flüge mit historischen Luftfahrzeugen im Rahmen einer Vereinslösung oder auf privater Basis

Grundsätzlich wurde in Bezug auf die Vereinsflüge lediglich eine mehr als 20-jährige (und in der Leichtaviatik akzeptierte) Praxis ins Gesetz geschrieben. Inhaltlich hat sich betreffend der «Vereinslösung» nichts geändert. 

  • Ab dem 1. Oktober 2022 sind gewerbsmässige Flüge mit Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen der Sonderkategorie «Historisch» verboten. Ab diesem Datum gibt es zudem eine Beförderungsbeschränkung. Maximal neun Personen (davon 6 Passagiere) sind an Bord erlaubt. Die Verordnung über die Luftfahrt (LFV) sowie die Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL) wurden entsprechend angepasst. 

  • Für Vereine gilt im Grundsatz dasselbe wie für Private. Sie dürfen jederzeit jeder beliebigen Person (auch Mitgliedern vor Ablauf der Karenzfrist oder sogar Nichtmitgliedern) Flüge anbieten, sofern kein Entgelt oder ein Entgelt gefordert wird, das nicht mehr als Miete (oder ein Äquivalent), Treibstoff und Landetaxen umfasst. Darüber hinaus darf ein Verein unabhängig von der Höhe des Entgelts seinen Mitgliedern Flüge anbieten, sofern für die Mitglieder eine Karenzfrist von 30 Tagen eingehalten wird. Das bedeutet, dass Passagiere mindestens einen Monat lang Vereinsmitglied sein müssen, bevor sie auf einem solchen Flug mitfliegen dürfen. 

  • Flüge in historischen oder anderen Luftfahrzeugen, die nicht öffentlich (geschlossener Kreis von möglichen Teilnehmern) angeboten werden und somit auf privater Basis (z.B. unter Freunden oder Bekannten oder eben wie vorstehend erläutert im Verein) stattfinden, sind ebenfalls weiterhin unabhängig von der Höhe eines allfälligen Entgelts zulässig. Ein typisches Beispiel ist ein Flug in einem 2-plätzigen Luftfahrzeug (sei dies nun ein historisches oder anderes) unter Bekannten/Freunden.

  • In der Schweiz werden zurzeit zwei Arten von «alten resp. historischen» Luftfahrzeugen betrieben: Die eine Art verfügt lediglich über ein so genanntes «Permit to Fly». Sie gehören der Sonderkategorie «Historisch» an. Für sie gilt die neu eingeführte Personenbeschränkung an Bord (max. 9 Personen, davon 6 Passagiere). Alle anderen verfügen über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis der Standardkategorie. Sie sind von der Personenbeschränkung an Bord nicht betroffen. Dies gilt auch für ausländisch immatrikulierte Luftfahrzeuge. Vorschriften für Ausländische Luftfahrzeuge der Sonderkategorie

  • Zum Schutz der Flugpassagiere muss der Pilot die Passagiere über die besondere Zulassung des entsprechenden Luftfahrzeugs informieren. Damit wird sichergestellt, dass sich Passagiere vor einem Flug entscheiden können, ob sie die damit zusammenhängenden Risiken eingehen wollen oder nicht.

Weiter führende Informationen finden Sie unter Luftfahrzeuge der Sonderkategorie und Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge der Sonderkategorie

Luftfahrzeuge der Sonderkategorie entsprechen nicht den international anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäß ICAO Anhang 8. Sie werden nach Artikel 3 Abs. 2,3 und 4 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) in folgende Unterkategorien eingeteilt:

Weiterführende Informationen

Kontakt

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Musterzulassung
3003 Bern
Schweiz

Tel: +41 58 465 31 74

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