Sonderbewilligung für ausländische Staats- und Militärluftfahrzeuge

Ausländische Staats- und Militärluftfahrzeuge, welche im schweizerischen Luftraum durch schweizerische Betriebe operiert werden, dazu keine operationellen Aufgaben wie taktische Trainings, Kampf- und Aufklärungs- oder Transportmissionen übernehmen und über kein ziviles Lufttüchtigkeitszeugnis gemäss den Mindestanforderungen des ICAO Annex 8 verfügen, benötigen für Flüge in der Schweiz eine Sonderbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Luftfahrtgesetz (LFG; SR 748.0).

Darunter fallen insbesondere Testflüge, Einweisungs- bzw. Ausbildungsflüge für einen Luftfahrzeugtyp sowie Überführungsflüge («Ferry-flights») in der operationellen Verantwortung des schweizerischen Instandhaltungs- oder Herstellerbetriebes.

Keine Sonderbewilligung erhalten Flüge, welche unter der operationellen Verantwortung eines ausländischen Staates (insbesondere geflogen durch dessen Piloten) durchgeführt werden, und/oder operationelle Aufgaben übernehmen. Diese benötigen stattdessen eine Diplomatic Clearance. Liegt ein ziviles Lufttüchtigkeitszeugnis vor, welches den Mindestanforderungen des ICAO Annex 8 nicht entspricht, so richtet sich die Erteilung der Sonderbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e Luftfahrtgesetz nach dem dafür vorgesehenen Verfahren. Für diese Belange siehe entsprechende Links auf der rechten Seite. 

Eine Sonderbewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zweck des Fluges im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines schweizerischen Betriebes der Luftfahrtindustrie steht.

Zur Erteilung einer Sonderbewilligung muss der Antragsteller ein schriftliches Gesuch einreichen. Die nachfolgend aufgezählten Voraussetzungen müssen erfüllt und die Anhänge vom jeweiligen Aussteller rechtsgültig unterzeichnet sein. Dem Gesuch sind die nachfolgend aufgeführten Anhänge beizulegen.

Welche Voraussetzung müssen für die Erteilung einer Sonderbewilligung erfüllt sein?

  1. Ein privatrechtlicher Auftrag eines ausländischen Staates liegt vor, der u.a. die Durchführung der zu bewilligenden Flüge beinhaltet.
  2. Der Betrieb verfügt über die nötige Expertise, die zur Erfüllung des Auftrages befähigt
  3. Es werden keine operationellen Flüge durchgeführt, die über einen technischen Grundauftrag hinausgehen.
  4. Das Luftfahrzeug ist während des Fluges nicht mit Waffen ausgestattet, führt keine Munition mit und es ist sichergestellt, dass keine militärische Aufklärungstechnik in Betrieb genommen werden kann.
  5. Die eingesetzten Piloten verfügen über Ausbildungsnachweise, welche sie zum sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges befähigen.
  6. Der PIC ist ein Pilot des Schweizer Unterhalts- oder Herstellerbetriebes sowie im Besitze einer zivilen Pilotenlizenz mit dem Rating für den entsprechenden zivilen Luftfahrzeugtyp.
  7. Das Luftfahrzeug wird nur in Verkehr gesetzt, wenn die für den sicheren Flug notwendigen Konfigurationen und Verfahren bekannt sind sowie sichergestellt wird, dass das Luftfahrzeug sicher betrieben werden kann. Für diese Freigabe zur Inverkehrssetzung des Luftfahrzeuges bestehen geeignete betriebsinterne Verfahren.
  8. Die Flüge finden unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln gemäss Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (SERA) und Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L; SR 748.121.11) statt und erfolgen entsprechend den Regelungen der offiziellen Luftfahrtpublikationen der Schweiz (AIP, VFR Manual, NOTAM).
  9. Ein genügender Versicherungsnachweis liegt vor. Der Versicherungsnachweis muss die Haftpflichtanforderungen für zivil registrierte Luftfahrzeuge für Schäden Dritter am Boden gemäss Art. 123 LFV ff. analog abdecken.
    Der Versicherungsnachweis muss ausdrücklich die folgende Zusicherung enthalten: 

    «Der Versicherer verzichtet hiermit im Rahmen der anwendbaren Policebestimmungen und seiner allfällig anwendbaren AGBs ausdrücklich, für im Zusammenhang mit einer gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. e Luftfahrtgesetz erteilten Sonderbewilligung durchgeführte Flüge die Einrede eines besonderen Risikos bzw. Wagnisses geltend zu machen». Ein allfälliges Rückgriffsrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer wird hiervon nicht tangiert.  

Welche Dokumente müssen eingereicht werden?

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Gesuch.
  • Flugauftrag (Start- und Landeort, Datum und vorgesehene Zeit der Flüge, Flugprogramm, Spezialausrüstung).
  • Angaben der Besatzung und deren Qualifikation (inkl. Kopien der Pilotenlizenzen).
  • Versicherungsnachweis gemäss Ziffer 9.

Ablauf

  • Das Gesuch um eine Sonderbewilligung ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen an die rechts im Kontakt stehende Adresse einzureichen.
  • Die Gesuche müssen in einer Landessprache eingereicht werden, Bewilligungen ergehen in jedem Fall ausschliesslich in einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch).
  • Ab Vorliegen sämtlicher notwendiger Unterlagen werden die Gesuche in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen behandelt.
  • Im Sinne einer effizienteren Verfahrensabwicklung können die Unterlagen vorab elektronisch an die Adresse requestsasma@bazl.admin.ch geschickt werden.
  • Die unterschriebenen Originale müssen jedoch in jedem Fall zusätzlich per Post an oben genannte Adresse nachgereicht werden, bevor die Bewilligung erteilt werden kann.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Standardisierung und Sanktionswesen
3003 Bern
Tel: +41 58 465 80 39

requestsasma@bazl.admin.ch

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