Im Zuge der Sicherheitsuntersuchung zum Unfall mit der Drohne SUI-9903 vom 9. Mai 2019 bei der Stadt Zürich (ZH), hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST ein Sicherheitsdefizit identifiziert und im Schlussbericht Nr. 2390 u. a. die Sicherheitsempfehlung SE Nr. 588 ausgesprochen.
| Bearbeitungsstatus | geschlossen |
|---|---|
| SUST Beurteilung | |
| Umsetzungsstand | umgesetzt |
| BAZL Haltung | |
| Sicherheitsdefizit | einverstanden |
| Sicherheitsempfehlung | teilweise einverstanden |
| Fortsetzende Stellungnahme | - |
Sicherstellen, dass die Betreiber/-innen von Drohnen die Service-Bulletins für flugkritische Komponenten oder deren Software einhalten
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sollte bei Betreibern von Drohnen, die in Szenarien mit höherem Risiko – insbesondere bei Flügen ausserhalb des Sichtbereichs (Beyond Visual Line of Sight – BVLOS) über besiedeltem Gebiet – im Einsatz stehen, sicherstellen, dass Service Bulletins zu flugkritischen Komponenten oder deren Software Folge geleistet wird.
Änderungsanweisungen, kontrollierte Flugbeendigung und Sensorik
Rund eine Minute nach dem Start bei der Universität Zürich (UZH) Irchel löste die Drohne M2 V9 automatisch das Flugabbruchsystem (Flight Termination System – FTS) aus und leitete einen Notabstieg mit Fallschirm ein. Nach dem Ausstossen des Fallschirms riss die Verbindungsleine, und die Drohne schlug ungebremst auf den Waldboden auf und wurde zerstört.
Wie die Untersuchung zeigte, war die angewandte Firmware des Flugreglers auf Basis des Softwarestandes ArduCopter 3.5.0-rc5 lediglich in der Lage, zwei der drei zur Verfügung stehenden Trägheitsmesseinheiten (Inertial Measurement Units – IMU) zur Flugsteuerung der Drohne zu verwenden. Dadurch fehlte der Software des Flugreglers die als Resilienz bezeichnete Fähigkeit, bei Störungen oder bei Ausfällen einzelner Komponenten nicht vollständig auszufallen, sondern die Steuerung der Drohne aufrechtzuerhalten.
Erst ab der Software-Version 3.6.12 konnte diese Resilienz mit der entsprechenden Konfiguration des sicherheitskritischen Parameters («EK2_IMU_MASK = 7»), wie dies in einem Diskussionsforum des Herstellers des Flugreglers als Service Bulletin SB 0000002 publiziert wurde, erlangt werden.
Auch beim Unfall der weitgehend baugleichen Drohne SUI-9909 vom 25. Januar 2019 wurde aufgrund eines Verlustes des GPS-Signals umgehend das FTS ausgelöst. Wie die Untersuchung zeigte, war zu diesem Zeitpunkt die Fluglage der Drohne noch stabil und eine Landung unter Motorkraft wäre somit, entweder manuell gesteuert auf Sicht oder autonom, nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.
Beim Einsatz unter extremen klimatischen Bedingungen werden in der Praxis entsprechende flugkritische Parameter wie z.B. der Umgebungstemperatur und der Luftfeuchtigkeit nicht einbezogen. Dies würde es erlauben, unter gewissen Bedingungen einen Flugeinsatz frühzeitig abzubrechen oder erst gar nicht durchzuführen.
Umsetzung und Haltung BAZL
Mit Schreiben vom 15. November 2023 teilt die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST mit, dass sie die SE Nr. 588 als "umgesetzt" beurteilt.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist mit der Sicherheitsempfehlung (SE) Nr. 588 teilweise einverstanden.
Das BAZL ist nicht die zuständige Behörde für die Überwachung der Regelkonformität bezüglich Konstruktion (design) und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (continuous airworthiness) eines unbemanntenLuftfahrzeuges. Die Rollen und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden werden in derDurchführungsverordnung (EU) 2019/947, bzw. den Applicable Means of Compliance (AMC) 1, Art. 11,Abs. 1.5 (f), festgelegt:
According to Regulation (EU) 2018/1139 (the EASA ‘Basic Regulation’), EASA is the authority competent in the European Union to verify compliance of the UAS design and its components with the applicable rules, while the authority that is designated by the Member State is competent to verify compliance with the operational requirements and compliance of the personnel’s competency with those rules
Dementsprechend sieht das BAZL die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit EASA als verantwortlich für die Umsetzung der Sicherheitsempfehlungan. Zudem wird beim Betrieb von SAIL II-Bewilligungen die Verantwortung zur Aufrechterhaltungder Lufttüchtigkeit, mittels Operational Safety Objectives (OSO) auf den Betreiber des unbemanntenLuftfahrzeugs übertragen.
Mit der vorliegenden Sicherheitsempfehlung anerkennt das BAZL, dass es sich stärker als bisher dafür einsetzt, dass die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen die Service Bulletins für flugkritische Komponenten oder deren Software einhalten. Dies wird bei der Überprüfung von Betriebshandbüchern oder durch Audits sichergestellt.
Das BAZL erachtet die Sicherheitsempfehlung Nr. 588 hiermit als vollständig umgesetzt und abgeschlossen.
Letzte Änderung 22.01.2025
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