Emissionshandelssysteme

Emissionshandelssystem der europäischen Union

Die Europäische Union (EU) beschloss im Jahr 2008, die Emissionen von Flügen, die auf Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; EU Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) starten oder landen, ab 2012 ins europäische Emissionshandelssystem (EHS) einzubeziehen. Seit 2012 sind demzufolge Betreiber von Luftfahrzeugen grundsätzlich verpflichtet, für alle Flüge, die im EWR starten oder landen, Emissionsrechte abzugeben. Sie erhalten einen Teil der Emissionsrechte nach Massgabe der im Jahr 2010 erbrachten Tonnenkilometer gratis zugeteilt. Die Verpflichtung zur Teilnahme am EHS wurde von 2012 bis Ende 2016 auf Flüge innerhalb des EWR eingeschränkt (Stop-the-clock-Regelung). Die EU wartete damit die von ICAO angekündigte Entwicklung einer globalen Massnahme ab. Im 2017 hat die EU beschlossen, die Einschränkung des EU EHS auf Flüge innerhalb des EWR bis zum 31. Dezember 2023 weiterzuführen.
 

Verknüpfung der Emissionshandelssysteme

Der Bund ist der Ansicht, dass auch die Luftfahrt ihren Teil zum Kampf gegen die globale Klimaerwärmung leisten soll. Er unterzeichnete deshalb im November 2017 das Abkommen über die Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU. Da die Emissionen der Luftfahrt bereits seit 2012 im europäischen EHS erfasst werden, beabsichtigt die Schweiz, ab dem Zeitpunkt der Verknüpfung der beiden Systeme die Luftfahrt ebenfalls in das Schweizer EHS einzubeziehen. Die dafür notwendigen Änderungen des CO2-Gesetzes wurden vom eidg. Parlament in der Herbstsession 2018 beschlossen. Das Abkommen über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU wurde am 6. Dezember 2019 ratifiziert und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Schweizer Zivilluftfahrt wird somit ab diesem Datum ins Schweizer EHS einbezogen.
 

Erhebung von Tonnenkilometer und Emissionsdaten

Zur Vorbereitung des Einbezugs der Luftfahrt in das Schweizer EHS werden Tonnenkilometer-Daten benötigt, um die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber sowie das initiale Schweizer Cap für die Luftfahrt (maximal verfügbare Menge an Emissionsrechten) zu berechnen. Die Verordnung über die Erhebung der Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber trat am 1. Juli 2017 in Kraft. Die Erhebung erfolgte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018. Ab dem 1.1.2020 müssen die Luftfahrzeugbetreiber jährlich Daten über ihre CO2-Emissionen auf Grund eines 2019 einzureichenden und vom Bund genehmigten Montoringplans erheben und darüber Bericht erstatten. Weitere Angaben finden Sie auf der Internetseite der EU Komission und des Bundesamtes für Umwelt.
 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 02.05.2022

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