Covid-19: Info for passengers
The effects of the Covid 19 pandemic on air passengers and airlines may be of various kinds. The FOCA makes the following recommendations:
The effects of the Covid 19 pandemic on air passengers and airlines may be of various kinds. The FOCA makes the following recommendations:
It is in principle no longer necessary to provide proof of vaccination, recovery or a negative test or complete an entry form.
Following dialogues with the Commission and national consumer authorities, 16 major airlines committed to better information and timely reimbursement of passengers in case of flight cancellations.
In particular, passengers who booked their flight through an intermediary (online platforms or similar) and have difficulties getting reimbursement from the intermediary can turn to the airline and request to be refunded directly.
Information by the European commission
Regulation (EC) No 261/2004 gives the passenger the possibility to claim a ticket reimbursement in case of a cancelled flight. Due to the exceptional situation caused by Covid-19, airlines offer flight vouchers as another option. The passenger can opt for this option.
Please contact the airline first to check your choices. Due to the special situation, the airlines are currently receiving an exceptionally high number of requests, which is why the processing time may be longer than usual. If you are not satisfied with the airline's offer or do not receive a reply from the airline within 2 months, you can fill in the FOCA online form.
Aufgrund der sich ständig verändernden Pandemie-Situation ist es wichtig, dass Sie sich vor einer Reise vergewissern, ob Sie die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben. Bitte beachten Sie die Informationen und Empfehlungen für Reisende des Bundesamtes für Gesundheit BAG.
Die auf den nationalen Flughäfen geltenden Bestimmungen können hinsichtlich der einzuhaltenden Maßnahmen voneinander abweichen. Die Websites der Schweizer Flughäfen bieten weitere Informationen zu diesem Thema :
Situation im Ausland und Empfehlungen
Bitte beachten Sie die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA): Reisehinweise & Vertretungen EDA
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) wurden in vielen betroffenen Ländern besondere Vorsichtsmaßnahmen und Einschränkungen verhängt.
Die International Air Transport Association (IATA) hat auf ihrer Website eine zusammenfassende Interactive Coronavirus (Covid-19) Travel Regulations Map erstellt, die aktuelle Informationen enthält.
Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug bei der Fluggesellschaft. Aufgrund der Massnahmen empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig am Flughafen einzufinden.
The interactive Travelcheck tool shows you which measures apply to you.
Falls Sie von sich aus Ihren gebuchten Flug nicht mehr antreten wollen, empfiehlt das BAZL, sich an Ihren Reiseanbieter oder an die Fluggesellschaft zu wenden. Das BAZL ist nicht zuständig für den Fall, dass der Passagier seinen Flug freiwillig nicht antreten will. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der entsprechenden Fluggesellschaft. Eine Ticketkostenrückerstattung wird (abgesehen von Flughafengebühren) normalerweise ausgeschlossen. Einige Fluggesellschaften bieten aufgrund der aussergewöhnlichen Situation aus Kulanzgründen weitreichende und kostenfreie Umbuchungs- und Rückerstattungsmöglichkeiten an.
Im Fall von Flugannullierungen durch die Fluggesellschaft, grossen Verspätungen oder Nichtbeförderung ist das BAZL zuständige Durchsetzungsstelle in der Schweiz für die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr .261/2004.
Wird ein Flug annulliert, sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Flugpassagieren folgendes anzubieten:
Nach Wahl des Passagiers entweder:
Die Luftfahrtunternehmen müssen betroffene Fluggäste außerdem in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit betreuen. Dies kann auch eine Hotelunterbringung mit einschliessen, wenn eine solche notwendig ist. Die Betreuungsleistungen entfallen, wenn sich die Fluggäste mit der vollständigen Rückerstattung der Flugscheinkosten einverstanden erklärt haben. Gleiches gilt auch, wenn sich die Fluggäste auf eigenen Wunsch für eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Passgiere, die über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmässigen Abflugzeit unterrichtet werden, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ein Ausgleichsanspruch besteht auch nicht, wenn die Annullierung aufgrund aussergewöhnlicher Umstände erfolgt ist, welche sich nicht hätten vermeiden lassen.
Die Europäische Kommission hat Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der Situation im Zusammenhang mit Covid-19 veröffentlicht, die auch Aussagen zur Bewertung der aktuellen Ereignisse mit Bezug auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung enthalten.
Falls Sie glauben, einen Anspruch zu haben, und die Fluggesellschaft Ihnen diesen verweigert, können Sie das Formular auf unserer Webseite ausfüllen:
Last modification 27.06.2022