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Veröffentlicht am 30. Juli 2025

SH Nr. 21: Dienstleistungen der Flugsicherung im Luftraum der Klasse D

Im Zuge der Sicherheitsuntersuchung über über den schweren Vorfall (Airprox) zwischen dem Flugzeug AA-5B Tiger, HB-UCM und dem Flugzeug Cessna C56X, CS-DXQ vom 24. Oktober 2016 beim Flughafen St. Gallen-Altenrhein (LSZR), hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ein Sicherheitsdefizit identifiziert und in ihrem Schlussbericht Nr. 2343 u. a. den Sicherheitshinweis SH Nr. 21 ausgesprochen.

Zielgruppe(n)

Piloten von Luftfahrzeugen im Betrieb nach Sicht- und Instrumentenflugregeln

Sicherheitshinweis

Die Flugbesatzungen müssen sich bewusst sein, dass sie im Luftraum der Klasse D selber für das Einhalten sicherer Abstände zwischen VFR-Flügen bzw. zwischen VFR- und IFR-Flügen verantwortlich sind.

Sicherheitsdefizit

Der vorliegend untersuchte Zwischenfall hat einmal mehr verdeutlicht, dass offenbar bei einem Teil der Flugbesatzungen immer noch die unzutreffende Erwartungshaltung bezüglich der Dienstleistungen der Flugsicherung besteht. So gehen gewisse Piloten fälschlicherweise davon aus, dass die Flugverkehrsleitung in Lufträumen der Klasse D eine Staffelung von IFR- und VFR-Verkehr sicherstellt. 

Bundesamt für Zivilluftfahrt