Spitallandestellen und weitere Landestellen zur Hilfeleistung

Die Spitallandestellen und weiteren Landestellen zur Hilfeleistung sind zwar Aussenlandestellen und keine Infrastrukturen im Sinne des Luftfahrtgesetzes, unterliegen aber explizit nicht den Regelungen der Aussenlandeverordnung. Für diese gilt weiterhin Artikel 56 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL).

Zurzeit existieren über 200 Spitallandeplätze für Helikopter in der Schweiz. Diese und andere Landestellen zur Hilfeleistung, wie Landeplätze bei Tunnelportalen oder Polizeiwachen, werden im Rahmen von sogenannten «Aussenlandungen» beflogen und zählen damit formell nicht zu den Flugplätzen resp. zu der gemäss SIL (Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt) definierten Luftfahrtinfrastruktur.

Landestellen zur Hilfeleistung haben allerdings landesweit eine spezielle Funktion und weisen aus luftfahrtspezifischer Sicht insbesondere folgende Sonderheiten auf: H24-Betrieb, Benutzung durch eine beschränkte Anzahl von Helikopterflugbetrieben und eine Lage oft in bewohnten Gebieten. Ebenfalls gibt es bei diesen Landestellen eine wachsende Zahl von Baustellen, infrastrukturellen Änderungen und flugbetrieblichen Fragen. Im Weiteren besteht das Bedürfnis einzelner Helikopterflugbetriebe, Rettungs- und Ambulanzflüge sowie Organtransporte auf Spitallandeplätze auch bei schlechten Wetterbedingungen mittels Instrumentenanflugverfahren durchzuführen. So hat das BAZL eine Praxis festgelegt, welche die luftfahrtspezifischen Gestaltungs- und Betriebsgrundsätze sowie die Kriterien für die Flugverfahren bei diesen Landestellen regelt.

Letzte Änderung 23.08.2023

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Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

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3003 Bern
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