Explosive und leicht entzündbare Substanzen

Substanzen, welche:

  • leicht entzündbar sind;
  • brandbeschleunigend wirken;
  • ein Explosionsrisiko darstellen;
  • Korrosion bewirken;
  • radioaktiv strahlen; oder
  • giftige Gase entwickeln

gelten als Gefahrgut und dürfen nicht oder nur beschränkt auf Flügen mitgeführt werden.

Alle Substanzen, die unten aufgelistet sind oder in eine der angegebenen Kategorien gehören, sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten!

Substanz Beispiele
Entzündbares Gas •  Camping-Gas
•  Gaskartuschen für Haushalts- oder 
    Kosmetikgeräte
•  Feuerzeuggas
Entzündbare Flüssigkeit  •  Benzin / Diesel / Kerosin
•  Pinselreiniger
•  Brennsprit
•  Petrol / Lampenöl
•  Farbe / Lacke
•  Klebstoffe
Entzündbare Festkörper  •  Feuerwerk
•  Zündwürfel
•  Fackeln 
Chemische Substanzen  •  Säuren / Basen
•  Chemische Haushaltprodukte
•  Infektiöse Substanzen
•  Abwehrsprays (Pfefferspray, etc.)
Benzindämpfe entwickelnde Motorenteile  •  Benzintanks,
•  Benzinschläuche,
•  Vergaser, etc. welche nicht ordnungsgemäss gereinigt sind 
Radioaktives Material  •  Röntgengeräte
Nähere Informationen zu bestimmten Begriffen erhalten Sie durch Anklicken.

Wichtiger Hinweis

Gewisse Waren:

  • können unter bestimmten Bedingungen mitgenommen werden, sofern die Fluggesellschaft einverstanden ist;
  • können als Fracht transportiert werden, sofern sie als gefährliche Güter deklariert werden.

Erkundigen Sie sich frühzeitig bei ihrer Fluggesellschaft über die Modalitäten.

Hinweis

Einzelne Länder und Fluggesell-schaften kennen restriktivere Bestimmungen für das Gepäck. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Fluggesellschaft oder an den Flughafen

https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/passagiere/passagiergepaeck/explosive-und-leicht-entzuendbare-substanzen.html