Ausbildungsfinanzierung Luftfahrt
Hinweis
Aufgrund der hohen Anzahl an Gesuchen müssen Sie bis auf Weiteres mit einer Bearbeitungsdauer von 6 Monaten rechnen.
Gemäss dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) kann der Bund einen Teil der Erträge aus der Mineralölsteuer zur Unterstützung von Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Luftfahrt einsetzen.
Mit dieser Massnahme wird dem Mangel an qualifiziertem Personal in der Schweizer Luftfahrt entgegengewirkt. Die finanziellen Beiträge werden nur an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ausbezahlt, die eine Anstellung bei einem Schweizer Aviatikbetrieb (Definition siehe Seite 3 der Erläuterungen zur Revision der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt) nachweisen können. Berücksichtigt werden jene Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche die beste Gewähr für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und gute Leistungen im Beruf bieten.
Die Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) regelt, welche Ausbildungen (innerhalb der Berufsgruppen: Berufspiloten/innen, Fluglehrer/innen und Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal) mit welchen Beiträgen bzw. Beitragssätzen unterstützt werden, welche Voraussetzungen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erfüllen müssen und welche Anforderungen an Ausbildungsstätten gelten. Ergänzt wird die VFAL durch die Erläuterungen zur Revision der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt.
Gesucheinreichung
Ausbildungsbeiträge für Berufspiloten/innen
Ausbildungsbeiträge können sowohl für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller «ab initio» wie auch mit einer bereits erworbener Privatpilotenlizenz gewährt werden. Unterstützt werden somit integrierte wie auch modulare Kurse.
Ausbildungsbeiträge für Fluglehrer/innen
Ausbildungsbeiträge können für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gewährt werden, welche die Bedingungen für den Besuch eines FluglehrerInnenkurses gemäss EASA Part-FCL Subpart J, Section 2 (bzw. Section 6 bei Instrumenten-FluglehrerInnenkursen und Section 10 bei Gebirgsfluglehrer/innen) erfüllen. Von der Finanzhilfe ausgeschlossen sind Kurse und Trainingsmodule, die als Voraussetzung gelten (z.B. CPL-Theorie).
Ausbildungsbeiträge für Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal
Finanzhilfen können für die Lizenzen der Kategorien A und B nach Anhang III (Teil-66), Punkt 66.A.3 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sowie für den nationalen Ausweis für Fachspezialisten nach der Verordnung vom 25. August 2000 (VLIp) des UVEK über das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal gewährt werden.
Onlineformular VFAL
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Weiterführende Informationen
Kontaktformular Aubildungsfinanzierung Luftfahrt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Ausbildungsfinanzierung Luftverkehr
3003 Bern
