Sind Sie unsicher, ob Ihr Flug unter die spezielle Kategorie fällt? Auf dieser Seite wird kurz erklärt, wann ein Einsatz in der speziellen Kategorie sinnvoll oder erforderlich ist und welche Arten von Bewilligungen es gibt.
Bei manchen Drohneneinsätzen können die Flugregeln der offenen Kategorie nicht eingehalten werden.
Das trifft beispielsweise in folgenden Szenarien zu:
Flüge mit Drohnen mit einem Gewicht von über 25 kg
Flüge in einer Höhe von mehr als 120 m über Grund
Betrieb ausserhalb direkter Sicht (Beyond Visual Line of Sight, BVLOS)
Flüge über Menschenansammlungen
Flüge mit gefährlichen Gütern
In solchen Fällen muss der Einsatz in der speziellen Kategorie erfolgen. Dafür ist eine Betriebsbewilligung des BAZL oder das Einreichen einer Betriebserklärung nötig, wobei die Anforderungen und das Vorgehen von den unten beschriebenen Verfahren abhängen. Die Bewilligung für den Betrieb in der speziellen Kategorie wird nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem BAZL nachweisen kann, dass der Einsatz sicher, kontrolliert und regelkonform durchgeführt wird. In jedem Fall muss die Betreiberin oder der Betreiber ein Betriebshandbuch und einen Notfallplan erstellen. Alle der unten vorgestellten Bewilligungen können sowohl ortsunabhängig als auch auf einen bestimmten Ort beschränkt ausgestellt werden.
Fallen meine Flüge unter die spezielle Kategorie?
Das BAZL empfiehlt, Flüge wenn immer möglich nach den Flugregeln der offenen Kategorie durchzuführen, sofern der Zweck des Einsatzes damit erfüllt werden kann. Oftmals stehen der zusätzliche Aufwand und die höheren Kosten eines Bewilligungsverfahrens in keinem Verhältnis zum Nutzen, in der speziellen Kategorie fliegen zu können. Um die Flugregeln der offenen Kategorie einzuhalten und einen Flug in der speziellen Kategorie zu vermeiden, kann die Betreiberin oder der Betreiber das Einsatzkonzept entsprechend anpassen.
Damit er die ganze Hochzeitsgesellschaft auf einem Bild verewigen kann, plant ein Betreiber, über die Menschenansammlung zu fliegen, was in der offenen Kategorie nicht erlaubt ist. Anstatt die Drohne direkt über die Gäste fliegen zu lassen, kann er jedoch in Erwägung ziehen, mit einer Drohne der Klasse C0 oder C1 neben ihnen durchzufliegen, entsprechend den Regeln der Unterkategorie A1.
Eine BetreiberIn möchte im FPV-Modus fliegen, also mithilfe eines Videosystems, dass die Sicht von der Drohnenkamera aus zeigt (z. B. Videobrille oder Bildschirm). Das Fliegen ohne direkten Sichtkontakt zur Drohne (BVLOS) ist allerdings in der offenen Kategorie verboten. Wenn die Betreiberin als Fernpilotin Unterstützung von einem Beobachter erhält, der jederzeit direkten Sichtkontakt zur Drohne hat (VLOS), kann sie ihre Flüge in der offenen Kategorie durchführen. So kann sie das langwierige und komplexe Bewilligungsverfahren umgehen, das für Flüge ohne direkten Sichtkontakt nötig wäre.
Aufgrund der Kosten und der verlangten technischen Kenntnisse wird der Betrieb in der speziellen Kategorie fast ausschliesslich von Betreiberinnen und Betreibern durchgeführt, die Drohnen zu gewerblichen Zwecken nutzen. Das BAZL rät Personen, die eine Drohne im privaten Rahmen betreiben, ihr Einsatzkonzept dahingehend anzupassen, dass es den Vorgaben der offenen Kategorie entspricht.
Bewilligungsverfahren
Für den Betrieb in der speziellen Kategorie gibt es mehrere unterschiedliche Bewilligungsverfahren. Detailliertere Informationen zu jedem Verfahren finden Sie auf der entsprechenden Seite.
Die Standardszenarien (STS) sind auf Einsätze mit moderatem Risiko ausgelegt und stellen die einfachste Möglichkeit dar, in der speziellen Kategorie zu fliegen. Allerdings sind dementsprechend auch die Möglichkeiten für den Betrieb beschränkt. Die Betreiberin oder der Betreiber muss vor der Durchführung von Flügen eine Betriebserklärung beim BAZL einreichen. Damit erklärt sie oder er, dass die technischen und betrieblichen Anforderungen der STS erfüllt sind.
Derzeit gibt es zwei Standardszenarien, die unterschiedliche Anwendungsfälle abdecken. Eine Einschränkung der STS besteht darin, dass für den Betrieb nach einem Standardszenario je nach STS eine Drohne der Klasse C5 oder C6 erforderlich ist.
Wenn ein STS nicht infrage kommt, weil die Drohne nicht der Klasse C5 oder C6 angehört, stellt der Betrieb gemäss einer PDRA in einigen Fällen eine Alternative dar.
Standardszenarien (STS)
Die Standardszenarien richten sich an Betreiber, die Drohnenoperationen nach vordefinierten Bedingungen durchführen möchten. Wenn bestimmte technische und betriebliche Anforderungen eingehalten werden, kann der Betreiber seine Drohnen unkompliziert einsetzen. Derzeit sind zwei Standardszenarien verfügbar: STS-01 und STS-02.
Predefined Risk Assessment (PDRA) ist eine vordefinierte Risikobewertung, anhand derer ein Rahmen für Einsätze mit moderatem Risiko festgelegt werden kann. Im Gegensatz zu den STS muss die Drohne nicht zwingend eine Klassenkennzeichnung tragen. Ausserdem bietet diese Art der Bewilligung Betreiberinnen und Betreibern eine grössere Flexibilität. Es gibt mehrere PDRA, die verschiedene Anwendungsfälle abdecken.
Die Betreiberin oder der Betreiber muss nachweisen, dass der Flug alle technischen und betrieblichen Bedingungen der betreffenden PDRA erfüllt. Ist das der Fall, erteilt das BAZL eine Bewilligung.
PDRA eignen sich besonders für Bewilligungen für das Versprühen von Flüssigkeiten oder Organismen mit Drohnen. Es gelten jedoch zusätzliche spezifische Anforderungen. Weitere Informationen zu Drohnensprühoperationen sind auf der Seite Sprühen mit Drohnen (SPRAY) zu finden.
Pre-defined Risk Assessment (PDRA)
Die Betreiberin oder der Betreiber muss bei einem PDRA bestätigen, dass er oder sie sämtliche vorgegebenen Bedingungen, die im PDRA enthalten sind, erfüllt. Im Gegensatz zu den STS, muss die Drohne nicht zwingend mit einer Klassenmarkierung versehen sein. Da PDRA keine spezifischen Szenarien vorgeben, haben Antragstellerinnen und Antragsteller mehr Flexibilität bei der Durchführung ihres geplanten Drohnenfluges.
Sprühen mit Drohnen (SPRAY)
Das Versprühen von Flüssigkeiten mit einem unbemannten Luftfahrzeug unterliegt einer vorgängigen Bewilligung durch das BAZL. Die konkreten Anforderungen für das Einreichung eines Bewilligungsgesuchs hängen in erster Linie von der Art der versprühten Substanz und dem vorgesehenen Verwendungszweck ab.
bei denen die Flugregeln der offenen Kategorie nicht eingehalten werden können;
die nicht durch ein STS oder eine PDRA abgedeckt sind;
deren Risiko nicht so hoch ist, dass sie in die zulassungspflichtige Kategorie fallen.
In diesen Fällen führt die Betreiberin oder der Betreiber selbst eine Risikobewertung nach SORA durch. Mittels dieser aus 10 Schritten bestehenden Methode werden das initiale Risiko am Boden und in der Luft sowie die erforderlichen Minderungsmassnahmen ermittelt. Das finale Boden‑ und Luftrisiko dient der Festlegung des für den Einsatz erforderlichen Sicherheitsniveaus sowie der zu erreichenden Sicherheitsziele.
Eine Bewilligung nach SORA bietet mehr Flexibilität als diejenigen nach STS oder PDRA, ist hingegen auch komplexer. Die Betreiberin oder der Betreiber muss daher über gewisse Kenntnisse im Bereich der Luftfahrt verfügen.
Das Verfahren dauert länger und ist mit höheren Kosten verbunden als bei einem STS oder einer PDRA.
Specific Operations Risk Assessment (SORA)
Wenn ein Betrieb nicht durch ein STS oder eine PDRA abgedeckt ist, müssen Antragsteller eine Risikobewertung durchführen, Minderungsmassnahmen festlegen und die Sicherheitsziele einhalten. Die Methodik zur Risikobewertung mit der Bezeichnung SORA (Specific Operations Risk Assessment) wurde zu diesem Zweck entwickelt. Die EASA hat die SORA als Acceptable Means of Compliance (AMC) zu Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht.
Das Light UAS Operator Certificate LUC ist ein vom BAZL ausgestelltes Zertifikat, das Betreiberinnen und Betreibern gewisse Privilegien gewährt. Nur Betreiberinnen und Betreiber, die bereits mindestens eine SORA-Bewilligung erhalten haben, können ein LUC beantragen. Ein LUC ist unbefristet gültig und erlaubt es der Inhaberin oder dem Inhaber, eigene Einsätze innerhalb eines festgelegten Rahmens selbst zu bewilligen, ohne dafür eine Bewilligung beim BAZL einzuholen.
Folglich sind aber auch die Anforderungen an die Organisation des Unternehmens, das Sicherheitsmanagement und die Schulung des Personals besonders hoch. Aufgrund dieser strengen Vorgaben ist ein LUC praktisch nur für grosse Unternehmen mit hochqualifiziertem Personal eine geeignete Option.
Light UAS Operator Certificate (LUC)
Ein LUC ist ein Zertifikat, das professionellen Betreiberinnen und Betreibern sowie Herstellern von Drohnen besondere Privilegien für ihren Drohnenbetrieb gewährt. Inhaberinnen und Inhaber eines LUC können genau definierte Prozesse, für die normalerweise das BAZL verantwortlich ist, selbständig durchführen.
Anleitung für die erste Beantragung einer Bewilligung
Bevor eine Betreiberin oder ein Betreiber eine Betriebsbewilligung oder eine STS-Deklaration in Betracht zieht, ist abzuklären, ob der Einsatz nicht innerhalb der Grenzen der offenen Kategorie durchgeführt werden kann.
Dabei sind auch Komplexität, Kosten und Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Das BAZL stellt erklärende Unterlagen (Guidance Material) sowie Entscheidungshilfen zur Verfügung, um die Betreiberinnen und Betreiber bei der Wahl des geeigneten Verfahrens zu unterstützen.
Der im nachstehenden Dokument dargestellte Entscheidungsbaum bietet einen Überblick über die verschiedenen Voraussetzungen für jedes Bewilligungsverfahren:
Je nach Bewilligungsverfahren werden unterschiedliche Dokumente benötigt. Ein Betriebshandbuch ist jedoch in jedem Fall erforderlich. Das BAZL bearbeitet nur Anträge, die alle notwendigen Unterlagen enthalten.
Dem Antrag müssen das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular sowie sämtliche zusätzlich erforderlichen Dokumente und Formulare beigelegt werden. Alle Anträge sind via rpas@bazl.admin.ch einzureichen.
Weiterführende Informationen
Bases légales
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (Drohnen) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge