Leicht entzündbare und explosive Substanzen

Substanzen, welche:
- leicht entzündbar sind
- brandbeschleunigend wirken
- ein Explosionsrisiko darstellen
- Korrosion bewirken
- radioaktiv strahlen oder
- giftige Gase entwickeln
gelten als Gefahrgut und dürfen nicht oder nur beschränkt auf Flügen mitgeführt werden.
- leicht entzündbar sind
- brandbeschleunigend wirken
- ein Explosionsrisiko darstellen
- Korrosion bewirken
- radioaktiv strahlen oder
- giftige Gase entwickeln
gelten als Gefahrgut und dürfen nicht oder nur beschränkt auf Flügen mitgeführt werden.
Wichtiger Hinweis
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei ihrer Fluggesellschaft über die Modalitäten.
Gewisse Waren:
- können unter bestimmten Bedingungen mitgenommen werden, sofern die Fluggesellschaft einverstanden ist;
- können als Fracht transportiert werden, sofern sie als gefährliche Güter deklariert werden.
Alle Substanzen, die unten aufgelistet sind oder in eine der angegebenen Kategorien gehören, sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten!
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge SBOC - Gefahrgut