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Leicht entzündbare und explosive Substanzen

Explosive und leicht entzündbare Substanzen
Substanzen, welche:

- leicht entzündbar sind
- brandbeschleunigend wirken
- ein Explosionsrisiko darstellen
- Korrosion bewirken
- radioaktiv strahlen oder
- giftige Gase entwickeln

gelten als Gefahrgut und dürfen nicht oder nur beschränkt auf Flügen mitgeführt werden.

Wichtiger Hinweis

Erkundigen Sie sich frühzeitig bei ihrer Fluggesellschaft über die Modalitäten.

Gewisse Waren:

  • können unter bestimmten Bedingungen mitgenommen werden, sofern die Fluggesellschaft einverstanden ist;
  • können als Fracht transportiert werden, sofern sie als gefährliche Güter deklariert werden.

Alle Substanzen, die unten aufgelistet sind oder in eine der angegebenen Kategorien gehören, sind sowohl im aufgegebenen Gepäck als auch im Handgepäck verboten!

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge SBOC - Gefahrgut