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Flughäfen

Geltungsbereich

Die Verordnung (EU) 2023/2405 «ReFuelEU Aviation» (RFEUA) gilt für Flughäfen der Europäischen Union, auf welchen gemäss Art 3.1 RFEUA jährlich mehr als 800'000 Fluggäste oder über 100'000 Tonnen Fracht befördert wurden.
Nach der Übernahme der RFEUA durch die Schweiz gelten für die Landesflughäfen Zürich und Genf ab dem 1.1.2026 die gleichen Anforderungen wie für Flughäfen der Europäischen Union. Der Landesflughafen Basel-Mülhausen (Euroairport, EAP) gilt aufgrund seines Standorts auf französischem Territorium als Unionsflughafen.
 

Pflichten

Flughäfen der Union und auch die Landesflughäfen Zürich und Genf, die in den Anwendungsbereich von Art. 3.1 RFEUA fallen, kommt eine Schlüsselrolle zu, wenn es darum geht, den Luftfahrzeugbetreibern die Einhaltung der Betankungspflicht zu erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte das Leitungsorgan eines betroffenen Flughafens die Personal- und Infrastrukturressourcen (z. B. ausreichendes und qualifiziertes Personal, Tankkapazität und Treibstoffversorgung, Tankfahrzeuge, Hydrantensysteme usw.) so planen, dass den Luftfahrzeugbetreibern die Einhaltung der Verpflichtung nach Art. 5.1 RFEUA erleichtert wird.

Ausnahmen

Bestimmte Flughäfen (z. B. Flughäfen auf Inseln), die aufgrund ihrer geografischen Merkmale möglicherweise nicht über die erforderliche Infrastruktur und/oder Flugtreibstoffversorgung verfügen und daher nicht in der Lage sind, die wiederholte Betankung mit Flugtreibstoff auf dem Flughafen im gleichen Umfang, wie andere Flughäfen mit mehr Ressourcen, zu ermöglichen. Luftfahrzeugbetreiber können daher unter den in Art. 5.3 RFEUA festgelegten besonderen Umständen beantragen, bei bestimmten Strecken zur Anbindung von Flughäfen auf Inseln ohne Schienen- oder Straßenverbindungen zu einem Flughafen der Union vorübergehend von der Betankungspflicht befreit zu werden (Art. 5.3 RFEUA).
Ein solcher Antrag muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Anwendungszeitpunkt bei der zuständigen Behörde gemäss Art. 11.6 RFEUA beantragt werden.
 

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Sektion Umwelt
3003 Bern