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Flugtreibstoffanbieter

Geltungsbereich

Flugtreibstoffanbieter gem. Art. 3.19 RFEUA werden in der Schweiz nach folgenden Kriterien bestimmt:

Die Steuerpflichtigen nach Mineralölsteuergesetzgebung (MinöStG), die für ihre Betankungen von Flugtreibstoff an den Landesflughäfen Genf und Zürich dem Zoll monatlich ihre Steuererklärung (Form. 45.35; mit 3-monatigen Begleitschein oder im Rückerstattungsverfahren) abgeben.
 

Pflichten

Vorbehaltlich des Art. 15 RFEUA (Flexibilitätsmechnismus) stellen die Flugtreibstoffanbieter sicher, dass der gesamte Flugtreibstoff an den Landesflughäfen Zürich und Genf einen Mindestanteil an SAF enthält. Die jeweiligen Mindestanteile sind in Anhang I RFEUA aufgeführt. Die Beimischpflicht gilt nur für Betankungen an betankungspflichtigen Luftfahrzeugbetreiber gem. Art. 5 RFEUA.

Wird SAF physisch in der Schweiz angeboten, ist dieses in der Schweiz in Verkehr zu bringen und die Nachweise über das HKN-System BT von Pronovo zu erfassen. Für das Inverkehrbringen gelten die Bestimmungen nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Für die Erfassung/Ausstellung der Herkunftsnachweise (HKN) gelten diejenigen nach der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT) des Bundesamt für Energie (BFE).
 

Reporting

Die Flugtreibstoffanbieter, die vorbehältlich Art. 15 RFEUA (Flexibilitätsmechanismus) ihre Berichtspflicht nach Art. 10 RFEUA in der Schweiz erfüllen, müssen jeweils bis am 14. Februar jedes Berichtsjahres dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Bericht erstatten.

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Sektion Umwelt
3003 Bern