Gebirgslandeplätze
Gebirgslandeplätze sind Landestellen ausserhalb von Flugplätzen und ohne Infrastruktur, die über 1100 Meter über Meer liegen. Sie dienen Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken.
Obwohl Gebirgslandeplätze ebenfalls Aussenlandestellen sind und keine Infrastrukturen im Sinne des Luftfahrtgesetzes aufweisen, unterliegen sie explizit nicht der Aussenlandeverordnung. Die Regelungen zu den Gebirgslandeplätzen finden sich im Luftfahrtgesetz und der VIL (Art. 8 LFG; Art. 54 VIL) sowie im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt.
Die Zahl der GLP ist in Art. 54 Abs. 3 VIL auf höchstens 40 begrenzt. Die GLP bilden die Ausbildungs- und Übungsgrundlage für Zulassung von Pilotinnen und Piloten für Gebirgslandungen. Sie sichern die Rettungs- und Einsatzflüge sowie die Arbeitsflüge im Gebirge. Im Weiteren ermöglichen die GLP touristische Aviatikangebote (z. B. Heliskiing) und nichtgewerbsmässige Flüge mit Helikoptern und Flächenflugzeugen. Das bestehende Netz der GLP hat sich dank der unterschiedlichen Lage der GLP und deren vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich als zweckmässig erwiesen. Es besteht kein Handlungsbedarf.
Zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel können Kantone Wildruhezonen nach Art. 4ter der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 bezeichnen.
Gesamttouristische Interessen sind im Rahmen der Nutzung der Gebirgslandeplätze zu berücksichtigen. Für die Heliskiingnutzung ist ein gesamttouristisches, qualifiziertes Interesse, wie z. B. mittels eines regionalen oder kantonalen Tourismuskonzepts, nachzuweisen.
Generell gelten Nutzungseinschränkungen nur für die gekennzeichneten Gebirgslandeplätze (GLP) . Massgebend dabei ist das VFR Manual AGA 3-3-1. Benützung der GLP mit Flächenflugzeugen: Nur bei entsprechender Eignung des Gebirgslandeplatzes gemäss VFR Manual AGA 3-3-1. Benützung der GLP mit Helikopter: Der Ort der Aussenlandung darf, in einem vernünftigen Umkreis, der im Rahmen der Ortsumschreibung bis 400 m um die Koordinaten betragen kann, gewählt werden (Entscheid des Bundesrates vom 7. Mai 1980).