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Gebirgslandeplätze

Gebirgslandeplätze sind Landestellen ausserhalb von Flugplätzen und ohne Infrastruktur, die über 1100 Meter über Meer liegen. Sie dienen Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken.

Obwohl Gebirgslandeplätze ebenfalls Aussenlandestellen sind und keine Infrastrukturen im Sinne des Luftfahrtgesetzes aufweisen, unterliegen sie explizit nicht der Aussenlandeverordnung. Die Regelungen zu den Gebirgslandeplätzen finden sich im Luftfahrtgesetz und der VIL (Art. 8 LFG; Art. 54 VIL) sowie im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt.

Generell gelten Nutzungseinschränkungen nur für die gekennzeichneten Gebirgslandeplätze (GLP) . Massgebend dabei ist das VFR Manual AGA 3-3-1. Benützung der GLP mit Flächenflugzeugen: Nur bei entsprechender Eignung des Gebirgslandeplatzes gemäss VFR Manual AGA 3-3-1. Benützung der GLP mit Helikopter: Der Ort der Aussenlandung darf, in einem vernünftigen Umkreis, der im Rahmen der Ortsumschreibung bis 400 m um die Koordinaten betragen kann, gewählt werden (Entscheid des Bundesrates vom 7. Mai 1980).