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Geofachdaten

Neben des sogenannten Geobasisdaten gibt es fachspezifische Geodaten, welche das BAZL über den Kartenviewer des Bundes als seperate Themen öffentlich zur Verfügung stellt.

Geografische UAS-Gebiete

Gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung über «Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge» (EU 2019/947) der europäischen Union (EU), sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, «geografische UAS-Gebiete» auszuweisen und in einem einheitlichen digitalen Format zu veröffentlichen.

Landschaftsruhezonen

Gemäss dem Konzept "Landschaftsruhezonen für die Luftfahrt" vom Januar 2011 handelt es sich um grössere Landschaftskammern, die arm an anthropogenen Lärmquellen sind. In solchen Ruhezonen ist das angestrebte Schutzziel die Vielfalt der natürlichen Geräusche und die Stille für die menschliche Erholung. Die Ausscheidung von Ruhezonen erfolgt auf der Basis von bestehenden Inventaren und Schutzobjekten gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und Jagdgesetz (JSG). Innerhalb dieser Gebiete sind Überflüge mit motorisierten Luftfahrzeugen wenn möglich zu vermeiden oder wesentlich höher als auf den vorgesehenen Mindestflughöhen und auf möglichst kurzem Weg auszuführen.

SORA Bodenrisiko

Gemäß Artikel 11 der EU-Durchführungsverordnung über „Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ (EU 2019/947) ist eine Risikobewertung nach der SORA-Methodik (Specific Operational Risk Assessment) für Luftfahrzeuge der speziellen Kategorie unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) erforderlich. Der SORA-Prozess umfasst die Abschätzung des Risikos für unbeteiligte Personen am Boden (intrinsisches Risiko am Boden) und die folgende Karte dient als Grundlage für die Berechnungen. Diese basiert auf der Kombination der Datensätze der Europäischen Kommission Global Human Settlement Layer (GHSL) GHS-POP und des Bundesamtes für Statistik (BFS) mit den Statistiken der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) und Beschäftigten (STATENT).

Wohngebiete nach Aussenlandeverordnung

Die in der Verordnung über die Aussenlandeverordnung (AuLaV) definierten Wohngebiete bezeichnen ein Siedlungsgebiet oder eine Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschließlich des Grundstücks in einem Umkreis von 100 m. Landungen in Wohngebieten sind für den Personenverkehr zu touristischen oder sportlichen Zwecken, für nicht gewerbliche Flüge und für Ausbildungsflüge verboten. Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten müssen im Voraus mit der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Reflektierende Flächen im Nahbereich von Flugplätzen

Blendeffekte aufgrund von reflektierenden Flächen (z. B. Solaranlagen oder spiegelnde Fassaden) können je nach Sonneneinstrahlungswinkel zu einer störenden Lichtquelle für Piloten werden. Dieser Datensatz umfasst die Abgrenzung von Gebieten, in denen mögliche Blendungen, die die Flugsicherheit beeinträchtigen können, untersucht und wenn möglich mitigiert werden sollten. Gemäß Kapitel 5.3.1.3 des ICAO Annex 14 Vol.1 handelt es sich dabei um Gebiete, in denen die Fläche der Anlagen einerseits größer als 100 m² und andererseits größer als der Abstand zwischen dem Projekt und dem nächstgelegenen Punkt einer Start- und Landebahn eines Flugplatzes ist (z.B. Anlage grösser als 300 m2 in einem Abstand von 300 m zum nächstgelegenen Punkt einer Piste).

Bebaute Gebiete nach Schweizer Luftfahrtrecht

Bei den bebauten Gebieten nach Schweizer Luftfahrtrecht handelt es sich um eine quantitative und im Hinblick auf aviatische Kriterien anwendbare Definition der Flächen, welche in Art. 63 und Art. 65a der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) angewendet werden. Eine Bewilligungspflicht von Luftfahrthindernisse in bebautem und unbebautem Gebiet gilt für Objekte mit einer Höhe von 100 m und mehr (Hochspannungsleitungen, Windenergieanlagen und Slacklines bereits ab 60 m und mehr), sowie bei Durchstossungen eines HBK oder eines SiZo. Eine Registrierungspflicht gilt für Objekte mit einer Höhe von 60 m und mehr in bebautem Gebiet und einer Höhe von 25 m und mehr in unbebautem Gebiet (oder im Falle von Mobilkranen erst ab einer Höhe von 40 m und mehr).

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

GIS-Fachstelle