Löschung eines Luftfahrzeuges
Beim Verkauf ins Ausland (Export) oder der definitiven Ausserverkehrsetzung wird der Eintrag des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister durch den Eigentümer gelöscht. Bitte verwenden Sie dazu die Anmeldung zur Löschung und beachten Sie gegebenenfalls die Unterschriftsregelung in den Statuten Ihres Vereins beziehungsweise den Handelsregisterauszug bei juristischen Personen.
Die Löschung der Eintragung kann vollzogen werden, nachdem das Original Eintragungszeugnis und das Original Lufttüchtigkeitszeugnis/ eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis/ die Original Fluggenehmigung an den Fachbereich Luftfahrzeugregister zurückgesandt wurden.
Für EASA-Luftfahrzeuge gelten für den Übertrag in ein anderes Register eines EASA-Mitgliedstaates besondere Bestimmungen hinsichtlich ARC-Validierung. Fällt das Luftfahrzeug in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 (EASA-Luftfahrzeug) und wird innerhalb von EASA Mitgliedstaaten transferiert, wird in der Regel kein CofA for Export benötigt (im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014).
Generell wird empfohlen, die zuständige Behörde des zukünftigen Eintragungsstaates bezüglich den Eintragungsbedingungen vor der Löschung des Luftfahrzeuges zu kontaktieren.
Wird die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (CofA for Export) auf der Anmeldung zur Löschung verlangt, muss das BAZL vor der Löschung eine physische Inspektion am Luftfahrzeug vornehmen.
Hinweis
Die Jahresgebühr wird Ende des Jahres zugestellt. Erfolgt eine Löschung des Luftfahrzeuges vor dem 30. Juni des laufenden Jahres, wird dem zum Zeitpunkt der Löschung im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter die Hälfte der Jahresgebühr gutgeschrieben.
