Luftfahrthindernisdaten Schweiz
- GeoIV ID: 5
- Datentyp: Vector
- Räumliche Ausdehnung: Schweiz und Liechtenstein
- Aktualisierungszyklus: täglich
- Bereitgestellt von: Skyguide
Im Sinne von Art. 2 Bst. k der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) gelten als Luftfahrthindernisse Bauten und Anlagen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können, insbesondere Antennen, Gebäude, Kabel, Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Windenergieanlagen und Pflanzen. Die Erfassung dieser Hindernisse erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 63 VIL oder des Registrierungsverfahrens gemäss Art. 65a VIL.
Dieser Datensatz enthält alle temporären oder permanenten Luftfahrthindernisse mit Ausnahme von Pflanzen, die ausserhalb von Bauzonen eine Höhe von 25 Metern oder mehr (im Fall von Mobilkranen 40 Metern oder mehr) oder innerhalb von Bauzonen eine Höhe von 60 Metern oder mehr erreichen. Sicherheitsrelevante Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen, die unter 25 / 60 Metern hoch sind, werden in der Ansicht «Flugplatzhindernisse < 25 / 60 m» dargestellt.