Medizinische und kosmetische Mittel

Medizinische und kosmetische Produkte sind grundsätzlich erlaubt, mit einigen Ausnahmen.
Es müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Die gesamte Nettomenge der mitgeführten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 l betragen, und
- die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf höchstens 0.5 kg oder 0.5 l betragen
- Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte. Freisetzung des Inhalts zu verhindern
Häufig verwendete medizinische und kosmetische Mittel und deren Kategorisierung finden Sie in folgender Liste:
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge SBOC - Gefahrgut