Nachprüfungen von Luftfahrzeugen
Im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge werden grundsätzlich jährlich (EASA-Luftfahrzeuge) oder alle zwei Jahre (Non-EASA Luftfahrzeuge) einer Lufttüchtigkeitsprüfung unterzogen.
- Luftfahrzeuge, welche in den Geltungsbereich der EASA Grundverordnung (EG) Nr. 2018/1139 fallen (EASA-Luftfahrzeuge), sind grundsätzlich alle 12 Monate auf ihre Lufttüchtigkeit zu überprüfen. Die Lufttüchtigkeit wird mit einem Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis (ARC EASA Form 15), welches ein Jahr gültig ist, bescheinigt. Die Lufttüchtigkeit kann einerseits durch entsprechend berechtigtes Personal/Organisationen (CAMO/CAO) oder durch das BAZL geprüft werden.
- Für Luftfahrzeuge, welche vom Geltungsbereich der EASA Grundverordnung ausgenommen sind und im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt werden (Non-EASA Luftfahrzeuge) ist die Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
(VLL; SR 748.215.1) anwendbar. Diese Luftfahrzeuge werden ausschliesslich durch das BAZL geprüft. Die Prüfbestätigung war bis Ende 2025 zwei Jahre gültig. Ab 2026 hat die Prüfbestätigung eine Gültigkeit von 1-3 Jahren (wird basierend auf dem vom betroffenen Luftfahrzeug ausgehenden Risiko und Erfahrungswerten festgelegt).
Änderungen bezüglich Prüfintervall Non-EASA Luftfahrzeuge ab 2026:
Seit dem 1. April 2025 ist die revidierte Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL: SR 748.215.1) in Kraft. Für Non-EASA Luftfahrzeuge gelten damit erleichterte Bedingungen insbesondere im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrzeugen. Diese wurden in Anlehnung an die mit dem EASA Part-ML eingeführten Erleichterungen für entsprechende EASA Luftfahrzeuge EASA in Einklang gebracht. Im weiteren Sinn des Gleichbehandlungsgebotes drängte sich somit eine Anpassung des Prüfintervalls für Non-EASA Luftfahrzeuge auf (die Prüfbestätigung für Non-EASA Luftfahrzeuge gilt bis anhin 24 Monate, während das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis («ARC») für EASA Luftfahrzeuge jeweils nur 12 Monate Gültigkeit hat).
Insofern wurde die Prüfordnung (SR 748.215.2), welche unter anderem auch den Prüfungsintervall für Non-EASA Luftfahrzeuge festlegt, per 1. Juli 2025 angepasst. Auf eine konsequente Verkürzung des Prüfungsintervalls sollte aber verzichtet werden. Vielmehr sollen bei der Festlegung des Prüfintervalls weitere von der EASA eingeführten Prinzipen zur Anwendung kommen. Der Prüfintervall wird ab dem 1. Januar 2026 nach den Prinzipien von «Risiko und Performance» je Luftfahrzeug auf 12-36 Monate festgelegt. Der Prüfintervall wird einerseits von dem vom Luftfahrzeug ausgehenden Risiko bestimmt, aber auch aufgrund von Vorkommnissen und Erfahrungswerten («Performance»). Zu letzteren gehören insbesondere vom Luftfahrzeughalter beeinflussbare Kriterien, wie Abweichungen von Herstellerempfehlungen (z.B. TBO), die Anzahl von Beanstandungen anlässlich der Nachprüfung und die entsprechende Behebungskultur. So kann das Prüfintervall, sofern es das Risikopotential des betroffenen Luftfahrzeuges zulässt, durch den Luftfahrzeughalter teilweise beeinflusst und somit auch Kosten gespart werden. Das BAZL seinerseits kann die Aufsicht so fokussierter ausüben.
Praxisbeispiele:
- Von einem Segelflugzeug ist infolge der eher kleineren Masse, wenig mitgeführten Passagieren und ohne Treibstoff von einem geringen Risiko auszugehen. Insofern wird die Tendenz für den festzulegenden Prüfintervall eher 36 als 12 Monate betragen. Sofern das Luftfahrzeug jedoch hinsichtlich Instandhaltung auf einem minimalen Standard gehalten wird, viele Beanstandungen anlässlich der Nachprüfung festgestellt werden, könnte dennoch (wie bisher) ein 24-monatiger Prüfintervall zur Anwendung kommen.
- ein relativ schweres, historisches Luftfahrzeug (allenfalls sogar mit Turbinenantrieb) wird tendenziell eher alle 12 Monate zur Nachprüfung fällig. Wird das Luftfahrzeug jedoch weitgehend in Einklang sämtlicher Empfehlungen der Hersteller instand gehalten und werden anlässlich der Nachprüfung keine Beanstandungen festgestellt, kann weiterhin ein 24-monatiger Prüfintervall zur Anwendung kommen.
Wird die Lufttüchtigkeitsprüfung für ein Luftfahrzeug fällig, kann im Idealfall 90 Tage vor Ablaufdatum des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder der Prüfbestätigung eine Nachprüfung durchgeführt werden. Luftfahrzeuge ohne gültiges Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis resp. gültige Prüfbestätigung, dürften nicht in Verkehr gesetzt werden. Eine allfällige Zuwiderhandlung kann strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
