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Schutz der Privatsphäre und Verhalten gegenüber Dritten

Viele Drohnen sind mit Kameras oder Sensoren ausgestattet, mit denen sich personenbezogene Daten erfassen lassen – oft sogar unbemerkt. Zudem können Drohnen insbesondere wegen des Lärms als störend empfunden werden.

Symbolbild

Die nachstehenden Informationen dienen lediglich der Orientierung. Das BAZL ist für diese Bereiche nicht zuständig und erteilt daher keine weiteren Auskünfte.

Privatsphäre und Datenschutz

Bei Drohnenflügen erstellen Fernpilotinnen und Fernpiloten mitunter Foto-, Video- oder Tonaufnahmen. Der Einfachheit halber wird auf dieser Seite für alle Aufnahmen jeglicher Art der Begriff «Bild» verwendet. Sind die Personen darin identifizierbar, handelt es sich dabei um personenbezogene Daten, für welche die nachstehend aufgeführten Grundsätze gelten.

Die Erstellung oder Verwendung eines Bildes gilt als Bearbeitung von Personendaten, sobald eine Person direkt oder indirekt erkennbar ist, beispielsweise anhand ihres Gesichts, ihrer Silhouette oder anderer Merkmale. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt; entscheidend sind der Kontext und die jeweiligen Umstände.

So ist es in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung, wenn die Person ihre Daten öffentlich zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht untersagt hat. Auch wenn eine Person als Teil einer Gruppe zu sehen ist und nicht besonders hervorgehoben wird (etwa bei einer Luftaufnahme der Menschenmenge an einem Festival) oder wenn sie auf dem Bild nur ein nebensächliches Element darstellt (z. B. eine Passantin oder ein Passant bei einer Strassenaufnahme aus der Luft), ist eine Persönlichkeitsverletzung weniger wahrscheinlich. Die Situation muss jedoch im Einzelfall beurteilt werden.

Zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre kann es hingegen auch ohne Aufzeichnung kommen, nämlich wenn mit der Kamera Personen in Bereichen beobachtet werden, die normalerweise nicht öffentlich zugänglich sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Drohnenkamera Livebilder überträgt.

Eine Persönlichkeitsverletzung kann gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gegeben oder eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Bestehen Zweifel am Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses, müssen die betroffenen Personen vorab über den Drohnenflug informiert werden und diesem zustimmen. Wenn die Bilder gespeichert werden sollen, muss die Zustimmung auch diesen Punkt abdecken.

In der Praxis werden zwei Fälle unterschieden:

  • Im öffentlichen Raum aufgenommene Bilder: Im öffentlichen Raum kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Person damit einverstanden ist, fotografiert zu werden, sofern sie dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  • Bilder aus der Intim- oder Privatsphäre: Darunter fallen beispielsweise Bilder von Personen in einem privaten, abgetrennten Garten oder Hof oder auf einer Terrasse, die für Passantinnen und Passanten nicht einsehbar sind. In diesem Fall kann kein Einverständnis vorausgesetzt werden, sondern es ist bei jeder betroffenen Person ausdrücklich einzuholen.

Lärmbelastung und Nachbarschaft

Auch beim Einsatz von Drohnen ohne Kamera sind gewisse Regeln zu beachten. Betreiberinnen und Betreiber sowie Fernpilotinnen und Fernpiloten müssen das Privateigentum anderer und deren Recht, dieses ungestört nutzen zu können, respektieren.

Der Luftraum ist zwar ein öffentliches Gut, Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer haben jedoch Anspruch darauf, ihr Grundstück ohne Beeinträchtigung zu nutzen.

Das Eigentum erstreckt sich nach oben in den Luftraum, soweit ein Interesse an dessen Ausübung besteht. Mit anderen Worten: Fernpilotinnen und Fernpiloten sollten es vermeiden, mit ihrer Drohne tief über Grundstücke Dritter (z. B. den Nachbargarten) zu fliegen, wenn keine vorgängige Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt und sie damit jemanden stören könnten. Ab welcher Höhe das Überfliegen eines privaten Grundstücks einen Eingriff in das Eigentum darstellt, ist nicht klar festgelegt. Mehrere Faktoren spielen dabei eine Rolle, zum Beispiel die Grösse der Drohne oder die Lärmintensität.

Verursacht ein Betreiber bei Flügen über seiner eigenen Parzelle Immissionen, die sich auf ein Nachbargrundstück auswirken (z. B. bei Sprühflügen mit einer Drohne), kann die betroffene Nachbarschaft ebenfalls bestimmte Rechte geltend machen.

Wie kann ich meine Rechte geltend machen?

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme UAS