Das BAZL kann im Bereich Drohnen von externen Organisationen unterstützt werden. Nachfolgend wird erklärt, welche Funktion diese Stellen übernehmen und wie Organisationen zu einer solchen Stelle werden können.
Anerkannte Stellen für die praktische STS-Ausbildung
Fernpilotinnen und Fernpiloten, die im Rahmen der europäischen Standardszenarien (STS-01 und STS-02) operieren möchten, müssen unter anderem nachweisen, dass sie über die erforderlichen praktischen Kompetenzen verfügen. Anerkannte Stellen sind für die praktische Schulung und Beurteilung dieser Fernpilotinnen und Fernpiloten verantwortlich.
Stellen, die vom BAZL für die Durchführung der praktischen Schulung und Beurteilung von Fernpilotinnen und Fernpiloten anerkannt werden möchten, müssen die Anforderungen des Anhangs 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfüllen. Zusätzlich müssen sie weitere Anforderungen erfüllen, die in der vom BAZL veröffentlichten Weisung festgelegt sind (siehe unten).
Schritt 1: Einreichung des Antrags Interessierte Organisationen reichen ihren Antrag auf Anerkennung schriftlich mittels des nachstehenden Formulars ein und fügen sämtliche erforderlichen Nachweise bei.
Schritt 2: Prüfung der Zulässigkeit Das BAZL prüft die Zulässigkeit des Antrags auf Grundlage der im Formular enthaltenen Angaben sowie der eingereichten Nachweise. Falls erforderlich oder auf Antrag der antragstellenden Organisation kann das BAZL ein etwa 30-minütiges Gespräch zur Klärung einzelner Punkte vorschlagen.
Schritt 3: Nachweis der Konformität Wird der Antrag als zulässig erachtet, stellt das BAZL eine Konformitätsmatrix zur Verfügung, mit der die antragstellende Organisation anhand entsprechender Nachweise belegen kann, dass sämtliche anwendbaren Anforderungen erfüllt sind.
Schritt 4: Anerkennungsentscheid Sobald alle Anforderungen erfüllt sind, erteilt das BAZL die Anerkennung der Stelle mittels formellem Entscheid. Die Anerkennung bleibt gültig, solange die entsprechenden Anforderungen weiterhin eingehalten werden. Das BAZL kann seinen Entscheid jedoch mit einer Befristung versehen.
Basierend auf dem effektiven Zeitaufwand, gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL; SR 748.112.11).
Qualifizierte Stellen
Das BAZL kann gewisse Aufgaben, die bisher vom BAZL übernommen wurden, an qualifizierte Stellen ausserhalb des Amtes auslagern. Um die Aufgaben als qualifizierte Stelle zu erfüllen, benötigen Organisationen spezifische Luftfahrt- und Drohnenkenntnisse. In der Regel ist dies nur professionell aufgestellten Organisationen vorbehalten. Die spezifischen Anforderungen werden jeweils individuell mit dem BAZL besprochen.
Wichtige Information
Das BAZL nimmt derzeit keine Anträge für qualifizierte Stellen entgegen. Der Inhalt dieser Seite wird bei Bedarf aktualisiert.