Veröffentlicht am 30. Juli 2025
SE 591: Redundantes Antriebskonzept für Drohnen
Im Zuge der Sicherheitsuntersuchung zum Unfall mit der Drohne SUI-9903 vom 9. Mai 2019 bei der Stadt Zürich (ZH), hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST ein Sicherheitsdefizit identifiziert und im Schlussbericht Nr. 2390 u. a. die Sicherheitsempfehlung (SE) Nr. 591 ausgesprochen.
Sicherstellen, dass die Drohnenhersteller/-innen ein redundantes Antriebskonzept anstreben.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sollte sicherstellen, dass der Hersteller die Verwendung eines redundanten Antriebskonzeptes – insbesondere bei Flügen über besiedeltem Gebiet – anstrebt, damit die antriebsbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit infolge Materialverschleiss oder aufgrund exogener Faktoren wie z.B. Vogelschlag reduziert wird
Redundanz des Antriebskonzepts
Im Fall eines herkömmlichen Quadrocopter-Konzepts mit vier Antrieben, wie es bei der vorliegend untersuchten Drohne M2 V9 der Fall war, führt ein Ausfall eines Antriebs zwangsläufig zum Absturz oder zumindest zur erzwungenen Auslösung eines automatischen Flugabbruchsystems. Antriebskonzepte von Drohnen mit 6 oder mehr Antriebseinheiten zeigen hier eine deutlich geringere Ausfallwahrscheinlichkeit.
Umsetzung
Die Sicherheitsempfehlung wurde im Dezember 2024 einvernehmlich geschlossen. Eine weitere Bearbeitung durch das BAZL ist derzeit nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 15. November 2023 teilt die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST mit, dass sie die SE Nr. 591 als "nicht umgesetzt" beurteilt.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist mit der Sicherheitsempfehlung (SE) Nr. 591 nicht einverstanden.
Die Sicherheitsempfehlung, ein redundantes Antriebskonzept zu verwenden, ist ein vereinfachter Ansatz, der die «Common Cause Failures» (Ausfälle aufgrund gemeinsamer Ursache), die Komplexität der Konstruktion eines unbemannten Luftfahrzeuges und die damit verbundenen Wartungsrisiken nicht berücksichtigt. Solche Designempfehlungen stehen im Widerspruch zum risikobasierten Ansatz (SORA), der alle Risikominderungsmassnahmen und das Betriebsprofil berücksichtigt, die in ein SORA einfliessen, welches die Grundlage für die Genehmigung war und heute von der EU-Mitgliedstaatenübernommen wurde.
Zudem werden die Rollen und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden in der Durchführungsverordnung(EU) 2019/947, bzw. den Applicable Means of Compliance (AMC) 1, Art. 11, Abs. 1.5 (f),festgelegt:
According to Regulation (EU) 2018/1139 (the EASA ‘Basic Regulation’), EASA is the authoritycompetent in the European Union to verify compliance of the UAS design and its components withthe applicable rules, while the authority that is designated by the Member State is competent toverify compliance with the operational requirements and compliance of the personnel’s competencywith those rules
Dementsprechend ist für die Überwachung der Regelkonformität bezüglich Konstruktion (design) undAufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (continuous airworthiness) die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) die zuständige Behörde.
Die Umsetzung der Sicherheitsempfehlung ist aus Sicht des BAZL aufgrund der genannten Ausführungen nicht praktikabel und entgegen den geltenden Vorschriften, deren unilaterale Änderung nicht möglich ist. Das BAZL erachtet die Sicherheitsempfehlung Nr. 591 in Bezug auf sein Amt als erledigt.
SUST Summarischer Bericht zum Unfall mit SUI-9909
Sicherheitsempfehlung Nr. 587
Sicherheitsempfehlung Nr. 588
Sicherheitsempfehlung Nr. 589
Sicherheitsempfehlung Nr. 590
Sicherheitshinweis Nr. 54 - Hersteller von Drohnenkomponenten und zugehöriger Software
Bundesamt für Zivilluftfahrt
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