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Veröffentlicht am 30. Juli 2025

SH Nr. 24: Transpondernutzung und Funkkontakt

Im Zuge der Sicherheitsuntersuchung über den schweren Vorfall zwischen dem Geschäftsreiseflugzeug Falcon 2000EX, CS-DLB, betrieben durch Netjets, unter Funkrufzeichen NJE050N und dem Segelflugzeug Arcus, HB-3442 vom 15. Oktober 2017 bei Amriswil (TG), hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ein Sicherheitsdefizit identifiziert und in ihrem Schlussbericht Nr. 2350 den Sicherheitshinweis SH Nr. 24 ausgesprochen.

Zielgruppe(n)

Aero-Club der Schweiz (AeCS) und alle Luftraumbenützer

Sicherheitshinweis

Der Aero-Club der Schweiz sollte seine Mitglieder dahingehend sensibilisieren, dass im Luftraum E, der an die Kontrollzonen (Control Zone – CTR) resp. die Nahkontrollbezirke (Terminal Control Area – TMA) von Regionalflugplätzen wie beispielsweise St. Gallen-Altenrhein angrenzen, vermehrt mit IFR-Verkehr gerechnet werden muss. Ein kontinuierliches Einschalten des Transponders sowie eine Kontaktaufnahme mit dem Platzverkehrsleiter des Flugplatzes zur Übermittlung der eigenen Position und Flughöhe sind neben see and avoid derzeit die einzige Möglichkeit, ein nach VFR-fliegendes Luftfahrzeug für den nach IFR-operierenden
Flugverkehr erkennbar zu machen.

Sicherheitsdefizit

An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules – IFR) am Flugplatz St. Gallen-Altenrhein führen ausserhalb der Kontrollzone (Control Zone – CTR) und des Nahkontrollbezirkes (Terminal Control Area – TMA) über längere Strecken durch Luftraum der Klasse E. In diesem Luftraum gibt es für Luftfahrzeuge, die einen Flug nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules – VFR) durchführen, weder eine Transponderpflicht noch eine Pflicht zum Funkkontakt mit der entsprechenden Flugverkehrsleitstelle. Es kann deshalb sein, dass ein VFR-Verkehr für den Flugverkehrsleiter komplett unerkannt bleibt und nur durch eine visuelle Identifizierung durch die IFR-Flugbesatzung entdeckt werden kann (see and avoid). 

Bundesamt für Zivilluftfahrt