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SIL Objektblatt Anpassung 2025

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2021 als Anlass für die Anpassung

2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht mehrere Beschwerden gegen das Betriebsreglement 2014 des Flughafens Zürich gut. Das Gericht bemängelte, dass die Lärmauswirkungen der Abend- und Nachtstunden nicht korrekt abgebildet worden waren und deshalb neu festgesetzt werden müssten. Das Gericht hielt zudem fest, dass die Sachplanbehörde sich mit der Nachtlärmsituation und insbesondere mit der Verspätungssituation zwischen 23.00 und 23.30 Uhr vertieft auseinandersetzen und die Lärmauswirkungen im SIL für diese Zeit neu festsetzen müsse.

Geprüfte Massnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation in der Nacht

Das BAZL hat in der Folge die Situation bezüglich der Lärmbelastung nachts sowie mögliche Verbesserungsmassnahmen mit dem «Bericht zur Überarbeitung des SIL-Objektblatts und des Betriebsreglements vom 27.11.2024» umfassend überprüft. Die meisten der vom BAZL geprüften Massnahmen sind nicht neu, sondern waren bereits im SIL-Objektblatt Zürich von 2021 enthalten. Sie wurden aber in Bezug auf ihre Wirkung für die Lärmsituation in der Nacht vertieft betrachtet und in einer Gesamtabwägung bewertet. Zu den Massnahmen zählen etwa die Pistenverlängerungen, die Südabflüge geradeaus bei Bise, optimierte Routenführungen oder moderne Flugverfahren. Damit soll die heute sehr hohe Verspätungsanfälligkeit des Flugbetriebs reduziert werden.

Eine wichtige neue Massnahme ist die zweistufige Erhöhung der Gebühren (Lärmzuschläge) für verspätete Starts von Langstreckenflugzeugen der lauten Lärmklasse 2 nach 23.00 Uhr. Kurzfristig beträgt die Erhöhung ein Drittel, längerfristig ist eine Verdreifachung vorgesehen. Diese Gebühren sollen die Fluggesellschaften dazu veranlassen, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die vor 23.00 Uhr geplanten aber oft verspätet startenden Flüge reduziert werden können. Zudem sollen zunehmend leisere Flugzeuge der neusten Generation (Lärmklasse 4) beschafft und eingesetzt werden.

Geprüft wurden auch verkehrsbeschränkende Massnahmen, wie eine Ausdünnung der letzten Langstreckenwelle. Da sie mit der im SIL festgelegten Zweckbestimmung des Flughafens (Erhalt Drehkreuzbetrieb mit Verbindungen zu den wichtigen Zentren weltweit) nicht vereinbar wären, wurden sie wieder verworfen. Allerdings enthält das Objektblatt neu eine Auflage, welche den Flughafen verpflichtet, Verbesserungen der Infrastruktur und des Betriebs vorab für die Reduktion der Verspätungen zu verwenden. Eine Erhöhung der maximal planbaren Starts und Landungen (deklarierte Kapazität) darf erst erfolgen, wenn die zulässigen Lärmimmissionen eingehalten sind. Damit wird sichergestellt, dass Verbesserungen bei Infrastruktur und Betrieb nicht zur Vergabe von mehr Slots führen, sondern der Pünktlichkeit zu Gute kommen.

Neu wird das «Gebiet mit Lärmauswirkungen» im Objektblatt durch eine separat berechnete Lärmbelastungskurve für die zweite Nachtstunde (23.00 bis 24.00 Uhr) ergänzt. Die übrigen Lärmbelastungskurven sowie die Abgrenzungslinie bleiben unverändert.

Der Bundesrat hat das angepasste SIL Objektblatt am 19. September 2025 verabschiedet.

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)