Die Standardszenarien richten sich an Betreiber, die Drohnenoperationen nach vordefinierten Bedingungen durchführen möchten. Wenn bestimmte technische und betriebliche Anforderungen eingehalten werden, kann der Betreiber seine Drohnen unkompliziert einsetzen. Derzeit sind zwei Standardszenarien verfügbar: STS-01 und STS-02.
Das Standardszenario STS-01 wird für Flüge bis zu einer Höhe von 120 Metern über Grund und auf Sicht (VLOS) verwendet. Der Flug findet über einem kontrollierten Gebiet statt, d.h. nur am Flug beteiligte Personen dürfen sich in diesem Gebiet am Boden aufhalten, ausserdem kann über besiedelter Umgebung (> 500 ppl/km2 ) geflogen werden, sofern alle Personen im Bereich beteiligt sind. Die eingesetzten Drohnen müssen mit einem Klassenkennzeichen C5 (oder C3 mit C5-Zusatzausrüstung) versehen sein.
Das Standardszenario STS-02 wird für Flüge ausserhalb der Sichtweite des Piloten und in weniger als 120 Metern Höhe über dem Boden verwendet. Der Flug findet über einem kontrollierten Gebiet statt, d.h. nur die am Flug beteiligten Personen dürfen sich in diesem Gebiet am Boden aufhalten. Das Gebiet muss sich in einer dünn besiedelten Umgebung (< 500 ppl/km2) befinden. Die eingesetzten Drohnen müssen mit einem Klassenkennzeichen C6 versehen sein.
Obligatorische Deklaration für Betreiber
Als UAS-Betreiber müssen Sie vor der Durchführung von Flügen nach den Standardszenarien eine Betriebsdeklaration beim BAZL einreichen. Wenn Sie lediglich als Fernpilot im Auftrag eines Betreibers tätig sind, müssen Sie keine Deklaration einreichen. Weitere Informationen zur Unterscheidung zwischen Betreiber und Fernpilot finden Sie im Abschnitt «Betreiber und Fernpilot: Was ist der Unterschied?» unten.
Bestimmung der Bevölkerungsdichte
Um die für das Einsatzgebiet geltende Bevölkerungsdichte zu bestimmen, ist die Plattform https://map.geo.admin.ch zu verwenden und der Kartenhintergrund « SORA Bodenrisiko » auszuwählen :
Ein dünn besiedeltes Gebiet entspricht einer Bevölkerungsdichte von ≤ 500 Personen/km²
Ein besiedeltes Gebiet entspricht einer Bevölkerungsdichte von > 500 Personen/km²
Schritte zur STS-Qualifizierung von Fernpiloten
Der Fernpilot muss über das A1/A3-Zertifikat verfügen.
Die Prüfung wird vom BAZL organisiert und findet vor Ort statt – entweder in den Räumlichkeiten des BAZL in Ittigen oder an den Prüfungsstandorten in Illnau und Lausanne.
Das BAZL stellt die Liste der Prüfungsfächer zur Verfügung (siehe unten). Es besteht keine Pflicht, eine theoretische Schulung zu absolvieren.
Die Prüfung umfasst 40 Multiple-Choice-Fragen (bzw. 30 Fragen für Fernpiloten, die bereits im Besitz des A2-Zertifikats sind).
Zum Bestehen der Prüfung sind mindestens 75 % richtige Antworten erforderlich.
Die Prüfungsgebühr beträgt CHF 20.-
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich selbstständig über ihr dLIS-Konto zur Prüfung an.
Die praktische Ausbildung wird von vom BAZL anerkannten Stellen durchgeführt (siehe Liste unten).
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich direkt bei der anerkannten Stelle ihrer Wahl an.
Die Kosten der praktischen Ausbildung variieren je nach gewählter anerkannten Stelle. Das BAZL legt keine Preise fest und greift nicht in die Preisgestaltung ein.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und Erfüllung aller Anforderungen stellt die anerkannte Stelle eine Teilnahmebescheinigung aus.
Vom BAZL anerkannte Stellen (regelmässig aktualisiert)
Nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung müssen die Fernpiloten die von der anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung in ihrem dLIS-Konto hochladen.
Nach Überprüfung durch das BAZL wird das STS-Zertifikat direkt im dLIS-Konto des Fernpiloten bereitgestellt.
Das STS-Zertifikat ist 5Jahre gültig, entsprechend der Gültigkeitsdauer der theoretischen Prüfung.
Vor Ablauf des Zertifikats können Fernpiloten eine Auffrischungsschulung (theoretische Nachschulung) absolvieren, um das Zertifikat zu verlängern (die Einzelheiten zum Verlängerungsverfahren werden demnächst auf dieser Seite veröffentlicht).
Nach Ablauf der Gültigkeit muss die theoretische Prüfung vollständig wiederholt werden.
Ausbildungsnachweise von anerkannten Stellen in anderen EASA-Mitgliedstaaten werden akzeptiert.
Ausbildungsnachweise von deklarierten Betreibern in anderen EASA-Mitgliedstaaten gemäss Anhang 4 der IR (EU) 2019/947 werden ebenfalls akzeptiert.
In der Schweiz dürfen nur vom BAZL anerkannte Stellen praktische Ausbildungen für externe Fernpiloten durchführen. Betreiber die ihre eigenen Fernpiloten praktisch ausbilden möchten, können beim BAZL die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 der IR (EU) 2019/947 deklarieren (Bitte wenden Sie sich an FOCA).
Anforderungen für STS-Betreiber
Bevor Drohnen der Klasse C5 oder C6 im Rahmen der STS betrieben werden dürfen, müssen Betreiber folgende Anforderungen erfüllen.
Das Betriebshandbuch muss mindestens die in Anlage 5 der Verordnung (EU) 2019/947 definierten Elemente enthalten.
Der Notfallplan (Emergency Response Plan, ERP) muss wirksam und auf den geplanten Betrieb abgestimmt sein. Betreiber müssen sich dabei an AMC3 UAS.SPEC.030(3)(e) orientieren. Der ERP kann Bestandteil des Betriebshandbuchs sein oder als separates Dokument eingereicht werden.
Die im Betriebshandbuch beschriebenen Verfahren müssen gemäss AMC2 UAS.SPEC.030(3)(e) ausgearbeitet werden.
Sobald alle oben genannten Anforderungen erfüllt sind, reichen Betreiber beim BAZL eine Betriebserklärung über das entsprechende Formular ein, zusammen mit den erforderlichen Nachweisdokumenten (Kosten: CHF 80.-). Ist die Eingabe vollständig, stellt das BAZL eine Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit aus, gültig für 2 Jahre.
Für den Betrieb von Drohnen gemäss den STS in einem anderen EASA-Mitgliedstaat müssen beim BAZL deklarierte Betreiber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie ihrer Betriebserklärung sowie der vom BAZL ausgestellten Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit vorlegen.
Wenn Sie als Betreiber den Betrieb gemäss einem STS gegenüber einem anderen EASA-Mitgliedstaat deklariert haben und nun in der Schweiz unter demselben STS fliegen möchten, müssen Sie dem BAZL (rpas@bazl.admin.ch) eine Kopie Ihrer bei dieser Behörde eingereichten Betriebserklärung sowie der entsprechenden Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit übermitteln.
Betreiber und Fernpilot: Was ist der Unterschied?
Es ist wichtig, die Rolle von «Betreiber» und «Fernpilot» zu unterscheiden:
Betreiber: natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere registrierte UAS besitzt oder mietet.
Fernpilot: Person, die das UAS tatsächlich steuert, ohne es notwendigerweise zu besitzen oder zu mieten.
Sie können gleichzeitig Betreiber und Fernpilot sein, wenn Sie ein UAS besitzen oder mieten und es auch selbst steuern. Alle Kombinationen sind möglich: Ein Betreiber muss kein Fernpilot sein, trägt aber die volle Verantwortung für das UAS und dessen Einsatz. Zum Beispiel kann ein kleiner Betrieb mehrere Drohnen besitzen und angestellte Fernpiloten beschäftigen. Ebenso kann eine Person nur Fernpilot sein – ohne eine Drohne zu besitzen – und ist damit kein Betreiber. Die Verantwortlichkeiten unterscheiden sich je nach Rolle. Weitere Informationen finden Sie auf der EASA-Seite Drohnenbetreiber und -piloten.