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Aussenlandestellen

Als Aussenlandungen werden Abflüge oder Landungen ausserhalb von Flugplätzen bezeichnet. Das Aufnehmen oder Absetzen von Personen und Sachen ausserhalb von Flugplätzen gilt ebenfalls als Aussenlandung, auch wenn das Luftfahrtzeug keinen Bodenkontakt hat. Seit dem Jahr 2014 regelt die Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748. 132.3) sämtliche Belange im Zusammenhang mit Aussenlandungen. Geregelt sind u.a. die Voraussetzungen für eine Bewilligung zu Aussenlandungen sowie die Umweltvorschriften, welche bei der Durchführung von Aussenlandungen massgeblich sind. Ausserdem sind die spezifischen Vorschriften zu beachten, die für einzelne Kategorien von Flügen zu beachten sind. Schliesslich regelt diese Verordnung auch raumplanerische und baubewilligungsrelevante Fragen, sofern Aussenlandestellen häufig benutzt werden oder bei solchen, wo kleine Infrastrukturen gebaut werden sollen. 

Gebirgslandeplätze

Gebirgslandeplätze sind Landestellen ausserhalb von Flugplätzen und ohne Infrastruktur, die über 1100 Meter über Meer liegen. Sie dienen einerseits zu Ausbildungs- und Übungszwecken, anderseits für Personentransporte zu touristischen Zwecken.

Spitallandestellen und weitere Landestellen zur Hilfeleistung