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Deklarationspflicht für Versender von Gefahrgut

Das BAZL hat die jüngste Teilrevision der Verordnung über den Lufttransport (LTrV, SR 748.411) zum Anlass genommen, die Struktur der Aufsicht im Bereich Gefahrgut an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und dabei insbesondere die Aufsicht über diejenigen Entitäten, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument als Versender aufgeführt werden, neu zu gestalten.

Entitäten, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument gemäss Part 5, Chapter 4 der TI zum ICAO Anhang 18 als Versender aufgeführt werden, sind ab 1. April 2023 verpflichtet, vor Aufgabe ihrer ersten Gefahrgutsendung beim BAZL einmalig eine Deklaration einzureichen.

Mit dieser Deklaration bestätigt das deklarationspflichtige Unternehmen gegenüber dem BAZL die Einhaltung sämtlicher national wie international gültigen Gefahrgutvorschriften.

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge SBOC - Gefahrgut
Betrieb komplexe Flugzeuge oder Nichtflugbetriebe westliche Schweiz & Wallis: Tel. +41 58 466 30 02
Betrieb Helikopter oder Nichtflugbetriebe östliche Schweiz & Tessin: Tel. +41 58 468 77 75