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Gebirgslandeplätze

  • GeoIV ID: 5
  • Datentyp: Vector
  • Räumliche Ausdehnung: Schweiz
  • Aktualisierungszyklus: Jährlich
  • Bereitgestellt von: BAZL
  • Linked Data: Ja

Gebirgslandeplätze sind Landestellen in Höhenlagen von über 1100 m ü. M. Sie werden für Ausbildungs- und Übungsflüge, sportliche Aktivitäten sowie für den Personentransport zu touristischen Zwecken genutzt. Sie verfügen über keine bauliche Infrastruktur. Obwohl Gebirgslandeplätze ebenfalls zu den Aussenlandestellen zählen und keine Infrastruktur im Sinne des Luftfahrtgesetzes aufweisen, unterstehen sie ausdrücklich nicht der Aussenlandeverordnung.

Die Regelungen zu den Gebirgslandeplätzen finden sich im Luftfahrtgesetz (Art. 8 LFG) und der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (Art. 54 VIL). Ergänzend dazu sind die Vorgaben des Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) zu berücksichtigen. Gemäss Art. 54 Abs. 3 VIL ist die Anzahl der Gebirgslandeplätze auf 40 beschränkt. Für die operationelle Nutzung ist die Luftfahrtpublikation Schweiz (VFR-Manual) massgebend. Die Nutzung der Gebirgslandeplätze richtet sich nach dem Luftfahrzeugtyp. Flächenflugzeuge dürfen Gebirgslandeplätze nur benutzen wenn der Platz dafür geeeignet ist. Helikopter dürfen innerhalb eines Umkreis von bis zu 400m um die festgelegten Koordinaten landen.

Hinweis: Es handelt sich nicht um eine offizielle Veröffentlichung von Luftfahrtdaten. Die publizierten Daten entsprechen möglicherweise nicht dem letzten operationellen Datenstand. Die offizielle Liste der Gebirgslandeplätze ist in der Luftfahrtpublikation Schweiz im VFR-Manual unter AGA 3-3-1 veröffentlicht.

Ressourcen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

GIS-Fachstelle