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Schutzgebiete der zivilen Luftfahrthindernispublikation

  • GeoIV ID: 5
  • Datentyp: Vector
  • Räumliche Ausdehnung: Schweiz und Liechtenstein
  • Aktualisierungszyklus: Bei Bedarf
  • Bereitgestellt von: BAFU/Liechtenstein

Basierend auf der Verordnung über Aussenlandungen (AuLaV) und den Vorschriften des Luftfahrtgesetz (LFG) sind Aussenlandungen  mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen in Schutzgebieten grundsätzlich verboten. Als Aussenlandungen gelten Starts oder Landungen ausserhalb von Flugplätzen, das Ein- oder Aussteigen von Personen, das Be- oder Entladen von Gegenständen ohne Bodenberührung sowie Notlandeübungen. Zu den Schutzgebieten zählen gemäss AuLaV Nationalparks, Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore, Wasser- und Zugvogelreservate, Auengebiete, eidgenössische Jagdbanngebiete sowie die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung.

Aussenlandungen (das Abfliegen oder Landen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Sachen oder Personen ausserhalb von Flugplätzen, sowie Notlandeübungen) sind für zivile, bemannte Luftfahrtzeuge in Schutzgebieten grundsätzlich verboten.

Auf Grund spezifischer Einschränkungen und Auflagen für Aussenlandungen werden in Luftfahrtpublikationen 4 Kategorien unterschieden:

  • Jagdbanngebiete: Aussenlandungen und Notlandeübungen sind in Jagdbanngebieten verboten, vorbehaltlich der Art. 19 Abs. 3, Art. 28 sowie Art. 46 Abs. 4 AuLaV. Von diesem Verbot ausgenommen un ganzjährig zulässig sind Flüge der Land- und Forstwirtschaft, zur Abwehr von Naturgefahren, zur Versorgung öffentlich zugänglicher Hütten sowie zum Bau und Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse oder für behördlich mandatierte Flüge. Für sonstige Flüge gilt das Verbot nur vom 1. November bis 31. Juli. In eidgenössischen Jagdbanngebieten sind Aussenlandungen und Schwebeflüge zudem im Rahmen von Ausbildungsflügen zulässig.
  • Moorlandschaften: Gemäss Art. 32 Bst. h AuLaV sind Aussenlandungen und Notlandeübungen im Rahmen von nicht kommerziellen Flügen in Moorlandschaften nicht erlaubt.
  • Auengebiete: Aussenlandungen und Notlandeübungen sind in Auengebieten verboten, vorbehaltlich der Art. 19 Abs. 3 und Art. 28 AuLaV. Das Verbot gilt nicht für Flüge zur Abwehr von Naturgefahren, zum Bau oder Unterhalt von Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse oder für behördlich mandatierte Flüge.
  • Übrige Schutzgebiete: Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore, Wasser- und Zugvogelreservate, Nationalpark
    In  Hoch- und Übergangsmoore , Flachmoore, Wasser- und Zugvogelreservate sowie Kernzonen von Nationalparks sind Aussenlandungen und Notlandeübungen ebenfalls verboten, vorbehaltlich der Art. 19 Abs. 3 und Art. 28 AuLaV.

Jede Schutzgebietskategorie ist in zwei Generalisierungsstufen unterteilt:
In kleinmassstäblichen Ansichten werden sie zur besseren Lesbarkeit in generalisierter Form dargestellt – umgekehrt proportional zur Fläche mit einem Puffer zwischen 1 und 80 m. In grossmassstäblichen Ansichten werden die Perimeter gemäss den gesetzlich festgelegten Grenzen abgebildet.

Ressourcen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

GIS-Fachstelle