Das Versprühen von Flüssigkeiten mit einem unbemannten Luftfahrzeug unterliegt einer vorgängigen Bewilligung durch das BAZL. Die konkreten Anforderungen für das Einreichung eines Bewilligungsgesuchs hängen in erster Linie von der Art der versprühten Substanz und dem vorgesehenen Verwendungszweck ab.
Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L; SR 748.121.11)). Je nach Art der Flüssigkeit und ihrer Verwendung gelten spezifische Anforderungen.
Gesuche müssen mindestens 2 Monate vor dem geplanten Flug eingereicht werden.
Zur Erleichterung des Verständnisses und zur Unterstützung der Antragstellenden bei der Wahl des richtigen Verfahrens stellt das BAZL nachfolgend ein Entscheidungsdiagramm zur Verfügung. Bitte konsultieren Sie auch die am Ende dieser Seite verfügbaren Links und Dokumente.
Versprühen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Düngemitteln
Der Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft betrifft hauptsächlich das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Düngemitteln. Das Gesuch für die Betriebsbewilligung basiert auf dem PDRA-S01.
Zusätzliche regionale Anforderungen
Seit dem 15.04.2026 gelten zusätzliche Anforderungen für Operationen in den Kantonen Wallis, Waadt und Genf. Bitte konsultieren Sie das untenstehende Dropdown-Menü «Zusätzliche Anforderungen in den Kantonen VS, VD und GE».
Das verwendete Drohnenmodell muss von AGROSCOPE genehmigt werden.
Jede Drohne (d.h. pro Seriennummer) muss vor der Inbetriebnahme und danach alle drei Jahre von einer vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassenen Kontrollstelle technisch geprüft werden.
Der Drohnen-Betreiber muss mindestens eine Person beschäftigen, die über eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (VFB-LG; SR 814.812.34) verfügt. Weitere Informationen zu den zulässigen Diplomen/Bewilligungen finden Sie auf der Website des BAFU.
Der Betreiber muss spezifische Betriebsbedingungen einhalten, unabhängig von der Art der beantragten Bewilligung (maximale Flughöhe und -geschwindigkeit, meteorologische Bedingungen, Mindestabstände zu Personen usw.). Diese Bedingungen sind im Formular FOCA-UAS-APP-AGRI beschrieben (siehe «Erforderliche Dokumente» unten).
Aufgrund der hohen Anzahl von Helikoptern, die in den Kantonen Wallis, Waadt und Genf Luftsprühflüge durchführen, wurden spezifische Anforderungen eingeführt. Diese dienen dazu, eine sichere Koexistenz und eine gute Koordination zwischen den Luftraumnutzern zu gewährleisten.
Für Betreiber und Fernpiloten von Drohnen bedeutet dies insbesondere die Nutzung eines Online-Kartentools (SafetySpray) sowie den Einsatz der Radiotelefonie. Das nachstehende Dokument beschreibt diese Anforderungen im Detail (in Kürze auf Deutsch verfügbar). Die interaktive Karte ermöglicht es, die betroffenen Gebiete (in Rot) zu visualisieren und festzustellen, ob ein Betrieb diesen Anforderungen unterliegt. Die UAS-Sektion des BAZL beantwortet gerne Fragen zu diesem Thema.
Wie für jede Drohnenoperation in der Speziellen Kategorie ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Für Sprühflüge mit Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln erfolgt der Antrag in der Regel auf der Grundlage des PDRA-S01 (siehe Formular unten), dessen Anforderungen auf die vorgesehenen Betriebsarten und die eingesetzten Drohnen anwendbar sind. Es ist auch möglich, einen Antrag auf der Grundlage eines anderen PDRA oder einer SORA einzureichen. In diesem Fall wird empfohlen, vorgängig Kontakt mit dem BAZL aufzunehmen.
Zusätzlich sind folgende Dokumente einzureichen und mit den erforderlichen Nachweisen zu ergänzen (z. B. Betriebshandbuch, Kopie der Fachbewilligung für Pflanzenschutzmittel (FaBe PSM) usw.):
Versprühen von chemischen Stoffen und/oder Zubereitungen
Jede Person, die einen Stoff oder eine Zubereitung in die Umwelt freisetzt, muss sicherstellen, dass weder die menschliche Gesundheit gefährdet noch die Umwelt beeinträchtigt wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Sprühflüge mit Drohnen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um jegliche Exposition von Personen und der Umwelt gegenüber chemischen Produkten im Sprühbereich zu vermeiden.
Chemische Stoffe und Zubereitungen müssen gemeldet werden, unabhängig von ihrer Menge. Darüber hinaus müssen neue Stoffe (d. h. solche, die in der EU nicht vollständig gemäss der REACH-Verordnung registriert sind) vor ihrem Inverkehrbringen einer zusätzlichen Meldung unterzogen werden, wenn ihre Menge eine Tonne pro Jahr übersteigt (siehe entsprechende Seite der Anmeldestelle Chemikalien).
Die Antragstellenden müssen vorgängig die untenstehenden Informationsdokumente konsultieren.
Zudem müssen die Antragstellenden gemäss dem Prinzip der Selbstkontrolle die Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des BAFU - BAG - SECO (link) sowie das Produkteregister Chemikalien (RPC) konsultieren, um allfällige Verbote und Einschränkungen für die vorgesehenen Sprühmittel zu überprüfen. Eine Übersicht der Vorschriften ist auf der Website des BAFU verfügbar.
Wie für jede Drohnenoperation in der Speziellen Kategorie ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Der Antrag erfolgt in der Regel auf der Grundlage des PDRA-S01 (siehe Formular unten), dessen Anforderungen auf die vorgesehenen Betriebsarten und die eingesetzten Drohnen anwendbar sind. Es ist auch möglich, einen Antrag auf der Grundlage eines anderen PDRA oder einer SORA einzureichen. In diesem Fall wird empfohlen, vorgängig Kontakt mit dem BAZL aufzunehmen.
Zusätzlich muss das untenstehende Formular eingereicht und mit den erforderlichen Nachweisen ergänzt werden (z. B. Betriebshandbuch, Sicherheitsdatenblatt usw.).
Das Verwendung von Bioziden mit Drohnen erfordert eine Koordination zwischen dem BAZL (für die flugtechnischen Aspekte) und anderen involvierten Bundesämtern (BAG, BLW, SECO und BAFU, für die Biozid-Aspekte).
Die Antragstellenden müssen vorgängig die Seite Biozidprodukt der Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien konsultieren, um sich über die für die von ihnen vorgesehenen Biozidprodukte geltenden Vorschriften zu informieren. Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerblich und beruflich verwendet werden, wenn sie gemäss Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind.
Wie für jede Drohnenoperation in der Speziellen Kategorie ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Der Antrag erfolgt in der Regel auf der Grundlage des PDRA-S01 (siehe Formular unten), dessen Anforderungen auf die vorgesehenen Betriebsarten und die eingesetzten Drohnen anwendbar sind. Es ist auch möglich, einen Antrag auf der Grundlage eines anderen PDRA oder einer SORA einzureichen. In diesem Fall wird empfohlen, vorgängig Kontakt mit dem BAZL aufzunehmen.
Zusätzlich muss das untenstehende Formular eingereicht und mit den erforderlichen Nachweisen ergänzt werden (z. B. Betriebshandbuch, Sicherheitsdatenblatt usw.).
Aus stoffrechtlicher Sicht bedarf das Versprühen von Organismen keiner besonderen Bewilligung. Aus luftfahrttechnischer Sicht ist jedoch eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
Wie für jede Drohnenoperation in der Speziellen Kategorie ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Der Antrag erfolgt in der Regel auf der Grundlage des PDRA-S01 (siehe Formular unten), dessen Anforderungen auf die vorgesehenen Betriebsarten und die eingesetzten Drohnen anwendbar sind. Es ist auch möglich, einen Antrag auf der Grundlage eines anderen PDRA oder einer SORA einzureichen. In diesem Fall wird empfohlen, vorgängig Kontakt mit dem BAZL aufzunehmen.
Zusätzlich ist eine Liste der zu besprühenden Organismen vorzulegen.
Versprühen von Wasser
Das Versprühen von reinem Wasser erfordert aus Sicht der Stoffregulierung keine Bewilligung. Aus luftfahrtrechtlicher Sicht ist jedoch weiterhin eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Sprühoperationen, einschliesslich solcher mit Wasser, sind auf der Grundlage von Standardszenarien (STS) nicht zulässig. Betreiber von Drohnen der Klassen C5/C6 werden ermutigt, einen Antrag auf Grundlage von PDRA-S01 oder PDRA-S02 einzureichen, den operationellen Entsprechungen der STS-01 und STS-02, um das Verfahren zu vereinfachen und die Bearbeitungszeit zu verkürzen.
Basierend auf dem effektiven Zeitaufwand, gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL; SR 748.112.11).