Das Versprühen von Flüssigkeiten mit einem unbemannten Luftfahrzeug unterliegt einer vorgängigen Bewilligung durch das BAZL. Die konkreten Anforderungen für das Einreichung eines Bewilligungsgesuchs hängen in erster Linie von der Art der versprühten Substanz und dem vorgesehenen Verwendungszweck ab.
Gesuche müssen mindestens2 Monate vor dem geplanten Flug eingereicht werden.
Das folgende Diagramm hilft bei der Wahl des richtigen Bewilligungsverfahrens:
Versprühen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Düngemitteln
Der Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft betrifft hauptsächlich das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Düngemitteln. Das Gesuch für die Betriebsbewilligung basiert auf dem PDRA-S01.
Das verwendete Drohnenmodell muss von AGROSCOPE genehmigt werden.
Jede Drohne (d.h. pro Seriennummer) muss vor der Inbetriebnahme und danach alle drei Jahre von einer vom Bundesamt für Landwirtschaft zugelassenen Kontrollstelle technisch geprüft werden.
Der Drohnen-Betreiber muss mindestens eine Person beschäftigen, die über eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (VFB-LG; SR 814.812.34) verfügt. Weitere Informationen zu den zulässigen Diplomen/Bewilligungen finden Sie auf der Website des BAFU.
Die Antragsteller müssen die entsprechenden Formulare (siehe unten) zusammen mit den weiteren in diesen Formularen angegebenen Nachweisen einreichen (z. B. das Betriebshandbuch, eine Kopie der VFB-LG-Bewilligung, die Qualifikationen der Fernpiloten usw.). Hinweis: Es ist möglich, einen Antrag gemäß einer anderen PDRA oder gemäss einer SORA einzureichen. Bitte setzen Sie sich dafür zunächst mit dem BAZL in Verbindung.
Versprühen von chemischen Stoffen und/oder Zubereitungen
Die Verwendung von chemischen Stoffen/Zubereitungen beruht im Wesentlichen auf der Selbstregulierung. Generell gilt: Wer einen Stoff oder eine Zubereitung in die Umwelt freisetzt, muss dafür sorgen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht geschädigt wird; dies gilt auch für das Ausbringen von Chemikalien durch Drohnen. Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass sowohl der Mensch als auch die Umwelt den innerhalb des Ausbringungsperimeters ausgebrachten Chemikalien nicht ausgesetzt sind.
Die Antragsteller müssen die entsprechenden Formulare (siehe unten) zusammen mit den weiteren in diesen Formularen angegebenen Nachweisen einreichen (z. B. das Betriebshandbuch, eine Kopie der VFB-LG-Bewilligung, die Qualifikationen der Fernpiloten usw.). Hinweis: Es ist möglich, einen Antrag gemäß einer anderen PDRA oder gemäss einer SORA einzureichen. Bitte setzen Sie sich dafür zunächst mit dem BAZL in Verbindung.
Die Antragsteller müssen zunächst die unten aufgeführten Informationsunterlagen konsultieren.
Die Antragsteller müssen die entsprechenden Formulare (siehe unten) sowie die weiteren in den Formularen angegebenen Nachweise einreichen (z. B. das Betriebshandbuch, die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Chemikalien usw.).
Das Verwendung von Bioziden mit Drohnen erfordert eine Koordination zwischen dem BAZL (für die flugtechnischen Aspekte) und anderen involvierten Bundesämtern (BAG, BLW, SECO und BAFU, für die Biozid-Aspekte).
Die Antragsteller müssen die entsprechenden Formulare (siehe unten) sowie die weiteren in den Formularen angegebenen Nachweise einreichen (z. B. das Betriebshandbuch, die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Biozidprodukte usw.).
Aus stoffrechtlicher Sicht bedarf das Versprühen von Organismen keiner besonderen Bewilligung. Aus luftfahrttechnischer Sicht ist jedoch eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
Die Antragsteller müssen die entsprechenden Formulare (siehe unten) sowie die weiteren in den Formularen angegebenen Nachweise einreichen (z. B. das Betriebshandbuch). Zusätzlich ist eine Liste der Organismen vorzulegen, die ausgebracht bzw. versprüht werden sollen.
Aus stoffrechtlicher Sicht bedarf das Versprühen von Wasser keiner besonderen Bewilligung.Aus luftfahrttechnischer Sicht bedarf der Vorgang jedoch einer Bewilligung des BAZL. Das Versprühen von Wasser im Rahmen eines STS-S01 oder STS-02 ist nicht erlaubt. Betreiber, die mit einer C5 oder C6 markierten Drohne Sprühflüge mit Wasser durchführen möchten, reichen ein PDRA oder SORA Antragsformular ein. Wir empfehlen einen Bewilligungsantrag gestützt auf ein PDRA-S01 oder PDRA-S02 einzureichen.
Basierend auf dem effektiven Zeitaufwand (max. CHF 5'000.- pro Bewilligung), gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL; SR 748.112.11).