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Sprühen mit Drohnen (SPRAY)

Das Versprühen von Flüssigkeiten mit einem unbemannten Luftfahrzeug unterliegt einer vorgängigen Bewilligung durch das BAZL. Die konkreten Anforderungen für das Einreichung eines Bewilligungsgesuchs hängen in erster Linie von der Art der versprühten Substanz und dem vorgesehenen Verwendungszweck ab.

Allgemeines

Während des Fluges dürfen Gegenstände oder Flüssigkeiten nur mit Bewilligung des BAZL abgeworfen oder versprüht werden (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L; SR 748.121.11)). Je nach Art der Flüssigkeit und ihrer Verwendung gelten spezifische Anforderungen.

Gesuche müssen mindestens 2 Monate vor dem geplanten Flug eingereicht werden.

Zur Erleichterung des Verständnisses und zur Unterstützung der Antragstellenden bei der Wahl des richtigen Verfahrens stellt das BAZL nachfolgend ein Entscheidungsdiagramm zur Verfügung. Bitte konsultieren Sie auch die am Ende dieser Seite verfügbaren Links und Dokumente.

Versprühen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Düngemitteln

Der Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft betrifft hauptsächlich das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und Düngemitteln. Das Gesuch für die Betriebsbewilligung basiert auf dem PDRA-S01.

Zusätzliche regionale Anforderungen

Seit dem 15.04.2026 gelten zusätzliche Anforderungen für Operationen in den Kantonen Wallis, Waadt und Genf. Bitte konsultieren Sie das untenstehende Dropdown-Menü «Zusätzliche Anforderungen in den Kantonen VS, VD und GE».

Versprühen von chemischen Stoffen und/oder Zubereitungen

Jede Person, die einen Stoff oder eine Zubereitung in die Umwelt freisetzt, muss sicherstellen, dass weder die menschliche Gesundheit gefährdet noch die Umwelt beeinträchtigt wird. Diese Verpflichtung gilt auch für Sprühflüge mit Drohnen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um jegliche Exposition von Personen und der Umwelt gegenüber chemischen Produkten im Sprühbereich zu vermeiden.

Chemische Stoffe und Zubereitungen müssen gemeldet werden, unabhängig von ihrer Menge. Darüber hinaus müssen neue Stoffe (d. h. solche, die in der EU nicht vollständig gemäss der REACH-Verordnung registriert sind) vor ihrem Inverkehrbringen einer zusätzlichen Meldung unterzogen werden, wenn ihre Menge eine Tonne pro Jahr übersteigt (siehe entsprechende Seite der Anmeldestelle Chemikalien).

Versprühen von Bioziden

Das Verwendung von Bioziden mit Drohnen erfordert eine Koordination zwischen dem BAZL (für die flugtechnischen Aspekte) und anderen involvierten Bundesämtern (BAG, BLW, SECO und BAFU, für die Biozid-Aspekte).

Versprühen von Organismen

Aus stoffrechtlicher Sicht bedarf das Versprühen von Organismen keiner besonderen Bewilligung. Aus luftfahrttechnischer Sicht ist jedoch eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

Versprühen von Wasser

Das Versprühen von reinem Wasser erfordert aus Sicht der Stoffregulierung keine Bewilligung. Aus luftfahrtrechtlicher Sicht ist jedoch weiterhin eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Sprühoperationen, einschliesslich solcher mit Wasser, sind auf der Grundlage von Standardszenarien (STS) nicht zulässig. Betreiber von Drohnen der Klassen C5/C6 werden ermutigt, einen Antrag auf Grundlage von PDRA-S01 oder PDRA-S02 einzureichen, den operationellen Entsprechungen der STS-01 und STS-02, um das Verfahren zu vereinfachen und die Bearbeitungszeit zu verkürzen.

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme UAS