Verkehrsrechte
Abhängig vom Sitz des Unternehmens und der Art des Fluges benötigen ausländische Luftfahrtunternehmen für den Einflug, Transit oder Überflug mit zivilen Luftfahrzeugen eine Bewilligung.
Charterflüge(*), gewerbsmässige Geschäftsreiseflüge(*) und Linienflüge, welche nicht unter den freien Marktzugang der EU fallen, benötigen eine Bewilligung des BAZL:
EU/EFTA-Luftfahrtunternehmen
Ausländische Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) benötigen keine Bewilligung für Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz (Verordnung EG Nr. 1008/2008).
Nicht-EU/EFTA: Linienverkehr
Diese Seite enthält Informationen für ausländische Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Staaten ausserhalb der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) betreffend Verbindungen im Linienverkehr.
Nicht-EU/EFTA: Charterverkehr
Auf dieser Seite finden sich Informationen für ausländische Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Staaten ausserhalb der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) betreffend Verbindungen im Charterverkehr.
(*) Gewisse unregelmässige kommerzielle Flüge (Taxi-Flüge) durch Luftfahrtunternehmen von Unterzeichnerstaaten des Pariser Abkommens von 1956 (Mehrseitiges Abkommen über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmässigen Luftverkehr in Europa) benötigen keine Bewilligung.
Zivile Luftfahrzeuge welche in einem Mitgliedsstaat der ICAO registriert sind, benötigen keine Überflugbewilligung oder Landebewilligung für nicht-kommerzielle Flüge.
Hier finden Sie weitere Informationen zu folgenden Themen:
Fluggenehmigung (Permit to Fly)
Weiterführende Informationen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Anträge ausserhalb der Öffnungszeiten können nicht berücksichtigt werden.
