Informationen für Konsumenten
In Geschäften und im Internet können alle möglichen Arten von Drohnen gekauft werden. Als Konsumentin oder Konsument sollten Sie vor dem Kauf einer Drohne einige Punkte beachten.

Drohnenklassen und Klassenmarkierungen
Drohnen, die für den Einsatz in der offenen Kategorie (einschliesslich als Spielzeug eingestufte Drohnen) oder in der speziellen Kategorie gemäss einem Standardszenario (STS) bestimmt sind, werden je nach dem mit dem Flug verbundenen Risiko in mehrere Klassen gegliedert:
- Klassen C0, C1, C2, C3 und C4 für die offene Kategorie;
- Klassen C5 und C6 für das Standardszenario.

Die Drohnen müssen die grundlegenden Anforderungen für die Klasse erfüllen und mit der entsprechenden Klassenmarkierung versehen sein, wenn sie in der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht werden.
CE-Kennzeichnung
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Das CE-Kennzeichen muss an der Drohne angebracht sein und ist nicht mit der Klassenmarkierung zu verwechseln, die einem anderen Zweck dient.
Drohnen ohne Klassenmarkierung
Drohnen ohne Klassenmarkierung dürfen weiterhin in der offenen Kategorie eingesetzt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (sogenannte Legacy-Drohnen). Sie unterliegen aber strengeren Anforderungen als Drohnen mit Klassenmarkierung.
Hingegen dürfen ab dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebrachte Drohnen ohne Klassenmarkierung ausschliesslich in der speziellen Kategorie mit einer auf einem PDRA oder einem SORA basierenden Bewilligung eingesetzt werden.
Einige Hersteller von Legacy-Drohnen bieten den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit, eine Drohne nachträglich an die Anforderungen einer Klasse anzupassen. In der Regel erfolgt dies über eine Aktualisierung der Software. In diesem Fall liefert der Hersteller einen Aufkleber mit der entsprechenden Klassenmarkierung, der an der Drohne angebracht wird. Diese Möglichkeit ist direkt beim Hersteller abzuklären.
Modifizieren einer Drohne
Eine Drohne darf grundsätzlich nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Konformität mit den geltenden technischen Anforderungen auswirkt (z. B. indem die Flughöhenbegrenzung aufgehoben wird). Gegebenenfalls muss die Klassenmarkierung entfernt werden und die Drohne darf nur in der speziellen Kategorie (PDRA oder SORA) eingesetzt werden. Eine unzulässige Modifikation der Drohne kann zudem Auswirkungen auf die Herstellergarantie haben.
Was ist beim Kauf einer Drohne zu beachten?
Beim Kauf einer Drohne, die ab dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurde, sind folgende Punkte zu beachten:
- Ist an der Drohne ein CE-Kennzeichen angebracht?
- Ist die Drohne mit einer Klassenmarkierung versehen?
- Liegt der Drohne eine Bedienungsanleitung bei?
- Liegt der Drohne ein Merkblatt der Europäischen Agentur für Flugsicherung (EASA) bei, auf dem die Sicherheitsregeln für die entsprechende Drohnenklasse erläutert sind?
- Ist eine EU-Konformitätserklärung verfügbar? Die Konformitätserklärung muss insbesondere die Konformität der Drohne mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 bestätigen.
- Ist die Drohne mit einer Seriennummer versehen?
Wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, genügt die Drohne den geltenden Anforderungen womöglich nicht. Sie kann eine Gefahr darstellen. Daher wird empfohlen, von einem Kauf abzusehen. Das verdächtige Produkt kann dem BAZL gemeldet werden.
Beim Kauf einer Drohne im Ausland empfehlen wir der Käuferin oder dem Käufer, auch das vom BAKOM herausgegebene Merkblatt Kauf von Funkanlagen im Ausland für den Eigengebrauch zu beachten.
Zusatzbausatz der Klasse C5 für Drohnen der Klasse C3
Eine Drohne der Klasse C3 kann mit einem Zusatzbausatz in eine Drohne der Klasse C5 umgerüstet und so im Rahmen des Standardszenarios STS-01 eingesetzt werden. Jedes Zusatzteil des Bausatzes muss den relevanten grundlegenden Anforderungen entsprechen und mit einer C5-Klassenmarkierung versehen sein.
Für den Einsatz in der speziellen Kategorie (PDRA oder SORA) bestimmte Drohnen
Eine in der speziellen Kategorie gemäss einem PDRA oder SORA betriebene Drohne muss nicht zwingend mit einer Klassenmarkierung versehen sein. Gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 muss eine solche Drohne für den Marktzugang keinerlei technische Anforderung erfüllen. Hingegen muss sie über die technischen Fähigkeiten verfügen, die in der vom BAZL erteilten Bewilligung aufgeführt sind, und mit einem Fernidentifikationssystem entsprechend der Beschreibung in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ausgerüstet sein. Sektorspezifische Vorschriften, insbesondere zu den Fernmeldeanlagen, bleiben anwendbar.