Beim Fliegen von Drohnen müssen bestimmte Regeln beachtet werden. In der Schweiz gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie in den anderen EASA-Mitgliedstaaten (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein).
Wenn Sie ohne Bewilligung des BAZL fliegen möchten, müssen Sie die allgemeinen Flugregeln der «offenen Kategorie» einhalten. Nachfolgend finden Sie alle Informationen zu Flügen in der offenen Kategorie. Sofern eine Regel auch in der speziellen Kategorie gilt, wird dies angemerkt.
Vor dem Flug
Flüge in der offenen und der speziellen Kategorie dürfen nur von Drohnenbetreiber durchgeführt werden, die registriert sind. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Registrierung als Drohnenbetreiber.
Flüge in der offenen und der speziellen Kategorie dürfen nur von Fernpilotinnen mit den geforderten Qualifikationen durchgeführt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Ausbildung und Zertifizierung als Fernpilotin und Fernpilot.
Während dem Flug
Die maximale Flughöhe für Flüge in der offenen Kategorie beträgt 120 m über Grund.
Das Überfliegen von Menschansammlungen ist in der offenen Kategorie verboten. Als Menschenansammlungen gilt jede Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen. Dazu gehören beispielsweise Veranstaltungen und Events aller Art, Skipisten, volle Einkaufsstrassen, gut besuchte Parks und Strände, etc.
Die Flüge in der offenen Kategorie finden in einer der Unterkategorien A1, A2 oder A3 statt. Je nach Unterkategorie gelten unterschiedliche Vorschriften bezüglich des Abstands zu unbeteiligten Personen. Die Regeln für die jeweiligen Unterkategorien sind in den nachfolgenden Kapiteln zu finden.
Sicherheitsabstand für A1
Sicherheitsabstand für A2
Sicherheitsabstand für A3
Unbeteiligte Personen: Personen, welche nicht am Drohnenflug beteiligt sind oder welche die Anweisungen und Sicherheitsvorschriften der Drohnenbetreiberin nicht kennen.
Flüge dürfen in der offenen Kategorie nur innerhalb der eigenen Sichtweite durchgeführt werden. Man spricht dabei auch von VLOS-Flügen (englisch: «Visual line of sight»). Das bedeutet, dass man die Ausrichtung der Drohne klar erkennen und den umgebenden Luftraum beobachten kann, um anderem Luftverkehr rechtzeitig ausweichen zu können. Flüge auf Sichtweite dürfen auch nachts durchgeführt werden, sofern die Drohne mit Positionslichtern ausgestattet ist. Aufgrund der eingeschränkten Sichtweite muss dabei jedoch der Abstand entsprechend verkürzt werden. Flüge ausserhalb der Sichtweite, sogenannte BVLOS-Flüge (englisch: «Beyond visual line of sight»), sind in der offenen Kategorie verboten.
Für FPV-Flüge sind die Einzelheiten im Kapitel „Spezialregelung FPV” zu finden.
Der bemannten Luftfahrt ist jederzeit Vortritt zu gewähren. Da die Pilotin eines Luftfahrzeuges kaum eine Chance hat, eine Drohne frühzeitig zu erkennen, ist es in Ihrer Verantwortung als Drohnenpilot, rechtzeitig auszuweichen und immer genügend Distanz zu anderen Luftfahrzeugen einzuhalten.
Falls Sie in einem Gebiet mit einer Flugeinschränkung fliegen möchten, benötigen Sie dafür eine Bewilligung. Diese Bewilligung wird nicht vom BAZL, sondern von der für die Flugverbotszone zuständigen Stelle ausgestellt. Diese Regel gilt für die offene sowie die spezielle Kategorie. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Geografische Flugeinschränkungen.
Die Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr etc.) dürfen bei ihrer Tätigkeit weder behindert noch gestört werden. Sollte es in der Nähe Ihres Flugs zu einem Einsatz von Blaulichtorganisationen kommen, müssen Sie Ihre Drohne unverzüglich landen.
Zur Identifizierung und zur Sicherstellung der digitalen Sichtbarkeit muss die Fernerkennung während des Flugs eingeschaltet sein. Dies gilt sowohl für die offene als auch für die spezielle Kategorie. Diese Funktion kann in den Einstellungen der Drohne aktiviert werden und befindet sich in der Regel unter „Fernidentifizierung” oder „Remote ID”. Um die Remote ID zu aktivieren, muss die Betreibernummer (CHExxxxxxxxxxxx-xyz) in das dafür vorgesehene Feld eingegeben werden.
Drohnen der Klasse C0, Legacy-Drohnen und privat hergestellte Drohnen sind von dieser Regel ausgenommen.
Die Privatsphäre anderer Personen muss bei Flügen der offenen und speziellen Kategorie respektiert werden. Das heisst, man filmt oder fotografiert nicht einfach fremde Personen oder fliegt tief über private Grundstücke. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Privatsphäre & Datenschutz.
Betriebsmöglichkeiten nach Klasse
Der Betrieb in der offenen Kategorie, kann in drei Unterkategorien eingeteilt werden: A1, A2 und A3. Nach welcher Unterkategorie eine Drohne betrieben werden darf, hängt von der Klasse der Drohne ab. Weitere Informationen zu den Klassen und Klassenmarkierungen finden Sie unter Informationen für Konsumenten.
Betriebsmöglichkeiten ohne Klasse
Bei Drohnen ohne Klassenmarkierung werden die Betriebsmöglichkeiten anhand ihres Gewichts festgelegt. Dabei wird zwischen privat hergestellten Drohnen und Drohnen, welche vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (sog. Legacy-Drohnen), unterschieden. Drohnen ohne Klassenmarkierung, die in keine der beiden Kategorien fallen, dürfen in der offenen Kategorie nicht benutzt werden.
Drohnen, die keine Klassenmarkierung tragen und vom Hersteller vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, werden als Legacy-Drohnen bezeichnet. Die Betriebsmöglichkeiten von Legacy-Drohnen werden in der untenstehenden Tabelle dargestellt. Weitere Informationen zur Klassenmarkierung finden Sie auf der Seite Informationen für Konsumenten.
Eine Drohne gilt als privat gebaut, wenn die Drohne und ihre Ausrüstung für den persönlichen Gebrauch zusammengebaut oder hergestellt wurde. Drohnen, die aus einem Satz von Teilen (Kit) zusammengebaut werden, fallen nicht unter diese Definition. Die Fernpilotin muss sicherstellen, dass die Drohne ordnungsgemäss zusammengebaut ist und keine Sicherheitsrisiken birgt. Die Drohne darf kein Klassenmarkierung tragen.
Sicherheitsabstand für A1
Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A1 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.
Klasse C0 / Legacy-Drohnen unter 250 g / Privat hergestellte Drohnen unter 250 g: Der Überflug von unbeteiligten Personen ist erlaubt.
Klasse C1: Der Überflug von unbeteiligten Personen sollte vermieden werden. Sollte es dennoch zu einem Überflug über unbeteiligte Personen kommen, muss die Drohne sofort von den unbeteiligten Personen weggesteuert werden.
Sicherheitsabstand für A2
Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A2 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.
Der Überflug von unbeteiligten Personen ist verboten.
Es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Dieser entspricht dem grösseren der beiden folgenden Abstände:
Ein Mindestabstand von 30 m (oder 5 m mit Langsamflugmodus);
Ein Abstand, der mindestens der Flughöhe entspricht (Regel 1:1).
Beispiele: Bei einem Flug in 40 m Höhe, beträgt der Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens 40 m. Fliegen Sie jedoch nur 20 m hoch, beträgt der Abstand zu unbeteiligten Personen trotzdem mindestens 30 m.
Hier sehen Sie eine schematische Darstellung des Mindestabstands. Bis 30 m über dem Boden beträgt der Abstand mindestens 30 m. Danach vergrössert sich der Abstand durch die Anwendung der 1:1-Regel.
Sicherheitsabstand für A3
Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A3 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.
Der Überflug von unbeteiligten Personen ist verboten.
Ein horizontaler Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten muss eingehalten werden. Weitere Erklärungen und Beispiele dazu finden Sie am Ende dieses Abschnitts.
Zusätzlich zum vorhergehenden Punkt (150 m Abstand) muss ein horizontaler Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Dieser entspricht dem grösseren der beiden folgenden Abstände:
Ein Mindestabstand von 30 m;
Ein Abstand, der mindestens der Flughöhe entspricht (Regel 1:1). Beispiel: Bei einem Flug in 40 m Höhe, beträgt der Abstand zu den unbeteiligten Personen mindestens 40 m.
Beispiel: Bei einem Flug fernab des besiedelten Gebietes (Abstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebiet), treffen Sie auf einen Spaziergänger. Sie müssen zu dieser Person einen Abstand entsprechend Ihrer Flughöhe einhalten, mindestens jedoch 30 m.
Hier sehen Sie eine schematische Darstellung des Mindestabstands. Bis 30 m über dem Boden beträgt der Abstand mindestens 30 m. Danach vergrössert sich der Abstand durch die Anwendung der 1:1-Regel.
Der Betrieb soll in einem Bereich erfolgen, in dem keine unbeteiligten Personen im Flugbereich des unbemannten Luftfahrzeugs gefährdet werden. Es liegt in der Verantwortung des Fernpiloten, das Gebiet vor Beginn und während des Einsatzes durch eine Inspektion vor Ort zu bewerten und sicherzustellen, ob die Einsatzumgebung den oben genannten Gegebenheiten entspricht. Der Fernpilot muss daher einen horizontalen Mindestabstand von 150 m zu Gebieten einhalten, in denen sich zum Zeitpunkt des Einsatzes 10 oder mehr unbeteiligte Personen in einem Radius von 100 m aufhalten.
Beispiel A : Drohnenbetreiber «A» muss mit seiner 15 kg schweren Drohne einen Fotoeinsatz durchführen. Der Einsatz erfolgt gemäss der Unterkategorie A3. Der Flug findet in der Nähe eines Freizeit- und Sportkomplexes statt, zu dem ein Freibad und ein Parkplatz gehören. Da Drohnenbetreiber «A» plant, frühmorgens zu fliegen, stellt er bei einer Inspektion vor Ort fest, dass noch nicht viele Menschen in dem Komplex eingetroffen sind und sich weniger als 10 Personen in dem Gebiet aufhalten. Daher entscheidet er/sie, dass es sicher ist, zu fliegen, und überwacht kontinuierlich das Gebiet und die Anzahl der Personen in der Nähe.
Beispiel B : Drohnenbetreiberin «B» muss mit ihrer 20 kg schweren Drohne eine Inspektion eines Gebäudes durchführen. Der Vorgang erfolgt gemäss der Unterkategorie A3. Der Flug findet in einem Gewerbegebiet statt, in dem sich große Einkaufszentren befinden. Drohnenbetreiberin «B» plant ihre Flüge an einem Sonntag, wenn die Einkaufszentren geschlossen sind und sich außer einem Paar, das mit seinem Hund spazieren geht, keine Menschen in der Gegend aufhalten. Sie vergewissert sich bei einer Inspektion vor Ort, dass sich weniger als 10 unbeteiligte Personen in der Umgebung des Einsatzes befinden, und überwacht das Gebiet kontinuierlich, um sicherzustellen, dass die Situation während des Fluges sicher bleibt.
Spezialregelung FPV
Drohnen, die zusammen mit einer Videobrille genutzt werden können, werden als FPV-Drohnen (englisch: «First Person View») bezeichnet. Für die Nutzung von Videobrillen während Drohnenflügen gelten folgende Vorschriften.
Die Fernpilotin wird von einem Beobachter (auch «Spotter» oder «Luftraumbeobachter») unterstützt, der sich neben ihm befindet. Der Luftraumbeobachter hält die Drohne mit blossem Auge ständig in direkter Sichtverbindung (VLOS).
Der Luftraumbeobachter ist zuständig für die Überwachung des Luftraums und kommuniziert seine Beobachtungen aktiv mit der Fernpilotin. Er muss die Fernpilotin bei Gefahr oder einem sich nähernden Luftfahrzeug warnen.
Wenn die Luftraumbeobachterin nicht ständig direkten Sichtkontakt zur Drohne hat oder ein FPV-Flug ohne Luftraumbeobachter durchgeführt wird, handelt es sich um einen Flug ausserhalb der Sichtweite (BVLOS). BVLOS-Flüge fallen in die spezielle Kategorie und müssen daher vom BAZL bewilligt werden.
«Spezielle» Bedürfnisse?
Durch das Befolgen der allgemeinen Flugregeln der offenen Kategorie können Flüge ohne Bewilligung des BAZL durchgeführt werden. Kann oder will man sich nicht an die Regeln der offenen Kategorie halten, fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie. Flüge der speziellen Kategorie dürfen nur mit einer Bewilligung des BAZL erfolgen. Darunter fallen beispielsweise die nachfolgenden Szenarien.
Flüge mit Drohnen über 25 kg
Flüge über 120 m
Flüge ausserhalb der Sichtweite (BVLOS)
Flüge über Menschenansammlungen
Flüge mit gefährlichen Gütern
Weiterführende Informationen
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (Drohnen) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011