Zum Hauptinhalt springen

Luftfahrzeuge

Luftfahrzeugregister

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt trägt im Luftfahrzeugregister Flugzeuge, Hubschrauber und andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe ein. Informationen zur unbemannten Luftfahrt (Drohnen und Modelluftfahrzeugen) können in der Kategorie Drohnen gefunden werden. Die Eigentumsvoraussetzungen für das Luftfahrzeug müssen für den Eintrag im Luftfahrzeugregister jederzeit erfüllt sein.

Symbolbild LTA

Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA)

Lufttüchtigkeitsanweisungen sind Veröffentlichungen der zuständigen Behörden (z.B. BAZL, EASA, FAA) über Belange der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen. Sie enthalten Massnahmen, die durchzuführen sind und entsprechende Fristen, damit die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten werden kann. Diese technischen Informationen richten sich ausschliesslich an Betreiber, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) und Instandhaltungsbetriebe der betroffenen Luftfahrzeuge. Ab dem 1. Januar 2009 ist der Halter verpflichtet, sich aktiv und regelmässig über neu erschienene LTAs für Luftfahrzeug, Triebwerk(e), Propeller, Luftfahrzeugteile und Aus-rüstungen zu informieren.

Entwicklung, Herstellung, Musterzulassung, Änderungen

Der Musterzulassungsprozess stellt sicher, dass das Design eines neuen oder modifizierten Luftfahrzeugs, sowie Teile und Komponenten, den international vereinbarten Sicherheitsstandards entsprechen. Um dies zu erreichen, werden die europäischen Verordnungen und die Verfahren der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) angewendet.

Lufttüchtigkeit Flugmaterial (STLB & STLZ)

Damit ein Luftfahrzeug in das Schweizerische Luftfahrzeugregister eingetragen werden kann, muss es hinsichtlich der anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen geprüft werden. Je nach Luftfahrzeug basieren die Lufttüchtigkeitsanforderungen auf internationalen und/oder nationalen Rechtsvorschriften.

Instandhaltung an Luftfahrzeugen

Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur durch Betriebe oder Fachpersonal ausgeführt werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Das BAZL erteilt Betrieben eine Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die im Rahmen einer Prüfung nachweisen können, dass sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Je nach Grösse des Betriebes und nach Komplexität der Tätigkeiten kann ein Bewilligungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Führung der Lufttüchtigkeit (CAMO/CAO)

Continuing Airworthiness Management Organisationen (CAMO) sind entweder in einem Luftfahrtunternehmen integriert oder eigenständige Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.

Elektrische Luftfahrzeuge

Der Betrieb von elektrisch angetriebenen Luftfahrzeugen befindet sich derzeit in einer raschen Entwicklungsphase.