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Spezialisierter Flugbetrieb - SPO

Beim spezialisierten Flugbetrieb (Specialised Operations, SPO) werden Luftfahrzeuge für spezialisierte Tätigkeiten eingesetzt, sei es in der Landwirtschaft, in der Bauwirtschaft, zur Fotografie, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder für Luftwerbung.
Einzelheiten zu den Kriterien für den spezialisierten Flugbetrieb finden sich unter SPO.GEN.005 in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission über den Flugbetrieb.

SPO

Für den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Helikoptern ist Abschnitt VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anwendbar. Ausgenommen davon ist der nichtgewerbliche spezialisierte Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (nCMPA), für welchen Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 über den Flugbetrieb massgebend ist. Weitere Angaben hierzu finden sich unter «Anforderungen an SPO-Betreiber».

Für die Beantragung, Streichung oder Änderung einer Zulassung gemäss EASA Part-ORO, Part-SPA oder andere Änderungen, die gemäss den für die Art des Flugbetriebs anwendbaren EASA Vorschriften mit dem BAZL zu behandeln sind, siehe Changes at Aircraft Operator.

Achtung

Der Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) berechtigt nicht zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb.

Anforderungen an SPO-Betreiber

SPO-Betreiber müssen die folgenden Abschnitte (Anhänge) und Teilabschnitte sowie die entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und Anleitungen (Guidance Material, GM) gemäss Verordnung (EU) Nr. 965/2012 beachten:

* Gemäss SPO.GEN.005 (c) sind für gewisse Arten von spezialisiertem Flugbetrieb (Wettbewerbsflüge oder Schauflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge) ausschliesslich die Bestimmungen von Teil-NCO massgebend (anstatt von Teil-ORO und Teil-SPO), sofern sie unter bestimmten Bedingungen stattfinden. Die entsprechenden Bedingungen sind auf der Internetseite des BAZL über NCO unter «Marginal Activity» aufgeführt.

Zwingende Voraussetzungen für SPO-Betreiber

Dieser Abschnitt betrifft ausschliesslich SPO-Betreiber, welche die in der obigen Tabelle «Anforderungen an SPO-Betreiber» grün hinterlegten Anforderungen erfüllen müssen.

Ein SPO-Betreiber muss:

  • ein Managementsystem eingerichtet und seine betrieblichen Abläufe in einem Betriebshandbuch beschrieben haben sowie über ein Sicherheits-Management-System (SMS) und ein Einhaltungsüberprüfungssystem «Compliance»-Management-System (CMS) verfügen,
  • Betriebsleiterinnen und -leiter bezeichnet haben,
  • über eine genehmigte Mindestausrüstungsliste (minimum equipment list, MEL) verfügen,
  • über eine Erklärung als SPO-Betreiber und über ein entsprechendes Anerkennungsschreiben der zuständigen Behörde verfügen sowie
  • weitere Voraussetzungen erfüllen, die in den nachfolgenden Absätzen beschrieben werden.

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko

Gewisse gewerbliche SPO-Einsätze gelten als spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko. Diese Klassifizierung (Definition von «Flugbetrieb mit hohem Risiko») ist Sache der im jeweiligen Gebiet zuständigen Behörde. Für das Gebiet der Schweiz hat das BAZL Folgendes festgelegt.

In der Schweiz gelten als gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko:

  • Helikopterbetrieb mit Aussenlast,
  • Einsätze mit Personen-Aussenlasten,
  • Lawinensprengungen
  • SPO-Flüge, bei denen gefährliche Güter befördert werden,
  • Einsätze, bei denen Schutznormen (z. B. Mindestflughöhen, Unterfliegen von Takelungen, Leitungen oder Bauten) ungeachtet der dafür erforderlichen Genehmigungen über- oder unterschritten werden.
    Ausgenommen davon sind Flüge, die zum Zweck der Durchführung einer Inspektion von Navigationshilfen und zur Validierung von Flugverfahren durchgeführt werden (Flight Inspection/Flight Validation in accordance with Regulation (EU) 2017/373).

Aus organisatorischen Gründen ist die Internetseite ab hier in zwei Teile gegliedert:

SPO durch Schweizer Betreiber

In der Schweiz gelten als gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko:

SPO durch ausländische Betreiber

Von ausländischen SPO-Betreibern, die SPO-Einsätze im Gebiet der Schweiz durchführen wollen, wird vorausgesetzt, dass sie die Anforderungen nach Teil-SPO erfüllen. Darüber hinaus müssen einige innerstaatliche Anforderungen erfüllt werden, die ausländischen Betreibern möglicherweise nicht bekannt sind. Diese Anforderungen sind in den folgenden Dokumenten beschrieben:

Weiterführende Informationen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL


Sektion Flugbetrieb Helikopter (SBHE)
Sektion Flugbetrieb Komplexer Flugzeuge (SBOC)