Luftfahrtdaten
Die Luftfahrtdaten sind gemäss GeoIV ID 5 im Katalog der Geobasisdaten aufgeführt und beschreiben die räumlichen und infrastrukturellen Aspekte der Luftfahrt. Die Daten umfassen Informationen zu Anlagen der Luftfahrt (zb. Flugplätze), zur Gliederung und Nutzung des Luftraumes (zb. Kontrollzonen) und weiteren luftfahrtrechtlichen Gegebenheiten. Die Daten unterstützen die Analyse und Beurteilung luftfahrtbezogener Infrastrukturen sowie die Sicherheit des Luftverkehrs. Eine vollständige Liste aller Luftfahrtdaten, auch solche ohne räumlichen Bezug, ist im AIM Datenkatalog aufgeführt.
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine offizielle Veröffentlichung von Luftfahrtdaten. Die publizierten Daten entsprechen möglicherweise nicht dem letzten operationellen Datenstand. Die offiziellen Luftfahrtinformation sind im Luftfahrthandbuch der Schweiz (siehe weiterführende Informationen) aufgeführt.

Zivile und militärische Flugplätze
Ein Flugplatz ist eine Anlage, die dem Start und der Landung von Luftfahrzeugen dient. Dieser Datensatz erfasst sämtliche zivilen und militärischen Flugplätze sowie die Heliports der Schweiz, wie sie im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) definiert sind. Die Flugplätze werden nach ihrem Status unterschieden (zivil/militärisch genutzt, Art des Pistenbelags, privat/öffentlich).

Gebirgslandeplätze
Gebirgslandeplätze sind Landestellen in Höhenlagen von über 1100 m ü. M. Sie werden für Ausbildungs- und Übungsflüge, sportliche Aktivitäten sowie für den Personentransport zu touristischen Zwecken genutzt. Sie verfügen über keine bauliche Infrastruktur. Obwohl Gebirgslandeplätze ebenfalls zu den Aussenlandestellen zählen und keine Infrastruktur im Sinne des Luftfahrtgesetzes aufweisen, unterstehen sie ausdrücklich nicht der Aussenlandeverordnung.

Lufträume
Gestützt auf das Luftfahrtgesetz (LFG) und die Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD) ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig für die Festlegung der Luftraumstruktur und der Luftraumklassen.

Luftfahrthindernisdaten Schweiz
Im Sinne von Art. 2 Bst. k der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) gelten als Luftfahrthindernisse Bauten und Anlagen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können, insbesondere Antennen, Gebäude, Kabel, Krane, Seilbahnen, Hochspannungsleitungen, Windenergieanlagen und Pflanzen. Die Erfassung dieser Hindernisse erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 63 VIL oder des Registrierungsverfahrens gemäss Art. 65a VIL.

Schutzgebiete der zivilen Luftfahrthindernispublikation
Basierend auf der Verordnung über Aussenlandungen (AuLaV) und den Vorschriften des Luftfahrtgesetz (LFG) sind Aussenlandungen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen in Schutzgebieten grundsätzlich verboten. Als Aussenlandungen gelten Starts oder Landungen ausserhalb von Flugplätzen, das Ein- oder Aussteigen von Personen, das Be- oder Entladen von Gegenständen ohne Bodenberührung sowie Notlandeübungen. Zu den Schutzgebieten zählen gemäss AuLaV Nationalparks, Hoch- und Übergangsmoore, Flachmoore, Wasser- und Zugvogelreservate, Auengebiete, eidgenössische Jagdbanngebiete sowie die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung.