Modellfliegen ist eine Freizeitbeschäftigung mit zahlreichen Anhängern von Jung bis Alt und umfasst ein breites Spektrum: Vom jugendlichen Zugang zur Fliegerei und Technik bis hin zu ambitionierten Scale-Grossmodellen. Diese Seite gibt einen Überblick über die Privilegien und Pflichten für den Schweizer Modellflug.
In der Schweiz betreiben ca. 15’000 Menschen den Modellflugsport, wovon rund 8’000 als Mitglieder in 190 Modellflugvereinen des Schweizerischen Modellflugverbandes (SMV) tätig sind. Der SMV vertritt die Interessen des Modellflugsports.
Modellflugpilotinnen und -piloten des SMV dürfen unter vereinfachten Regeln fliegen, wenn Sie eine der nachfolgen Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind Mitglied des SMV; oder
Sie verpflichten sich mittels Erklärung zur Einhaltung der SMV-Richtlinien. Diese Erklärung sowie die Richtlinien ("Code of Good Practice") sind auf der Seite des SMV verfügbar. Die Erklärung muss beim Fliegen eines Modellluftfahrzeuges unterschrieben mitgeführt werden.
Die privilegierten Regeln setzen sich aus den SMV-Regeln und den nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regeln zusammen:
Modellluftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.
Für Modellluftfahrzeuge mit einem Gewicht über 250g muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Garantiesumme muss im Schadensfall mindestens eine Million Franken abdecken. Bei Flügen mit dem Modellluftfahrzeuge muss der Nachweis dieser Haftpflichtversicherung mitgeführt werden.
Flüge dürfen nur innerhalb der eigenen Sichtweite durchgeführt werden. Man spricht dabei auch von VLOS-Flügen (englisch: «Visual line of sight»). Flüge ausserhalb der Sichtweite, sogenannte BVLOS-Flüge (englisch: «Beyond visual line of sight»), sind verboten.
Das Mindestalter für unbeaufsichtigte Modellflugpilotinnen und Modellflugpiloten beträgt 5 Jahre.
Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen über 250g darf in den folgenden Gebieten nur mit einer Bewilligung der zuständigen Stelle erfolgen:
Im Umfeld eines zivilen oder militärischen Flugplatzes. Diese sind auf der Drohnenkarte mit den geografischen Flugeinschränkungen eingezeichnet.
In einer aktiven CTR, wenn höher als 150m über Grund geflogen wird.
Die zuständige Stelle, welche die Bewilligung ausstellt, ist auf der Drohnenkarte verlinkt.
Es muss ein horizontaler Mindestabstand zu Menschenansammlungen von 100 m eingehalten werden.
Ausnahme: Es handelt sich um eine öffentliche Flugveranstaltung von Modellluftfahrzeugen.
Modellluftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von mehr als 30 kg (für Flüge innerhalb der EU ab 25 kg) dürfen nur mit einer Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Kapitel «Bewilligungspflichtige Grossmodelle».
Bewilligungspflichtige Grossmodelle
Modellluftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von mehr als 30 kg (für Flüge innerhalb der EU ab 25 kg) dürfen nur mit einer Bewilligung des BAZL geflogen werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest. Zu diesem Zweck hat das BAZL einen Leitfaden für den Bau eines Flächenflugzeug- oder Hubschraubermodells veröffentlicht.
Nebst diesen Dokumenten finden Sie nachfolgend auch die Dienstleistungen des BAZL für Grossmodelle:
Das BAZL prüft den Antrag und die geforderten Dokumente und begutachtet das Modell im Rahmen einer Inspektion. Bei erfolgreicher Prüfung wird eine Bewilligung mit 2 Jahren Gültigkeit ausgestellt.
Um die Betriebsbewilligung zu verlängern, ist dem BAZL das entsprechende Gesuch mit den darin geforderten Unterlagen zuzustellen. Für einen reibungslosen Übergang der Bewilligung sollte das Gesuch um Verlängerung einen Monat vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden.
Modellluftfahrzeuge mit einer Betriebsbewilligung (d. h. Modellluftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von über 30 kg) müssen jährlich einer Kontrolle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor in sicherem und lufttüchtigem Zustand sind.
Die Jahreskontrolle ist anhand der auf dieser Seite bereitgestellten Checklisten durchzuführen.
Die Jahreskontrolle muss einmal pro Jahr vorgenommen werden, gerechnet ab dem Beginn der Gültigkeit der Betriebsbewilligung.
Die Jahreskontrolle hat auf Grundlage der entsprechenden offiziellen Checkliste zu erfolgen. Alle zusätzlichen Elemente, die einer Inspektion bedürfen, aber nicht in der Checkliste aufgeführt sind, müssen ebenfalls überprüft und angemessen dokumentiert werden.
Sobald die Inspektion abgeschlossen ist, muss die Checkliste ordnungsgemäss ausgefüllt und von der prüfenden Person unterschrieben werden.
Im Wartungsnachweis des Modellluftfahrzeugs ist zu vermerken, dass die Jahreskontrolle durchgeführt wurde.
Werden bei der Inspektion Mängel oder Unregelmässigkeiten festgestellt, so müssen diese behoben und die Lufttüchtigkeit wiederhergestellt werden. Erst dann darf das Modellluftfahrzeug wieder betrieben werden.
Nach einer erheblichen Änderung oder einer grösseren Reparatur des Modellluftfahrzeugs ist zusätzlich zur Jahreskontrolle eine Inspektion durch eine Expertin oder einen Experten des SMV erforderlich.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Betreiberin oder der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Jahreskontrolle fristgerecht durchgeführt wird und alle Wartungsnachweise auf dem aktuellen Stand sind.
Grundlegende Änderungen eines bereits zugelassenen Modellluftfahrzeuges (z.B. Antrieb, Modifikationen, Fernsteuerung, grössere Reparatur etc.), oder Adressänderungen, Verkauf, Halterwechsel, sind dem BAZL zu melden. Dabei wird eine neue Betriebsbewilligung ausgestellt.
Bearbeitungszeit: ca. 2 Wochen
Kosten: CHF 90 für die Bewilligung plus allfällige Zusatzkosten
Ein ausländisches Modelluftfahrzeug darf in der Schweiz nur mit einer gültigen und vom BAZL validierten Bewilligung geflogen werden. Dazu muss für das Flugmodell eine gültige Bewilligung des entsprechenden Herkunftslandes vorgelegt werden.
Bearbeitungszeit: mindestens 2 Wochen
Kosten: CHF 90 für die Bewilligung plus allfällige Zusatzkosten
Modellluftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von mehr als 30 kg, die in Deutschland zugelassen sind und die vom Deutschen Modellflieger Verband (DMFV) oder vom Deutschen Aero Club (DAeC) vorgeschriebene Prüfung erfolgreich durchlaufen haben, dürfen in der Schweiz ohne vorgängige Meldung an das BAZL betrieben werden. Grundlage dieser Ausnahmeregelung bilden die spezifischen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland.
Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setzt voraus, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Zum Zeitpunkt des Flugs muss eine gültige Betriebsbewilligung vorliegen.
Die Pilotin oder der Pilot muss die gültige Betriebsbewilligung sowie den erforderlichen Haftpflichtversicherungsnachweis bei Flügen mitführen und auf Verlangen vorweisen.
Vor jedem Flug hat sich die Pilotin oder der Pilot des Modellluftfahrzeugs mit der verantwortlichen Person der Flugveranstaltung oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Modellflugvereins, auf dessen Gelände der Flug stattfinden wird, abzusprechen.
Wenn die oben aufgeführten Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann die Ausnahmeregelung nicht angewandt werden. In solchen Fällen sind die in der Schweiz geltenden Vorschriften einzuhalten.
Alternativer Betrieb gemäss der Drohnenregulierung
Werden Flüge nicht gemäss der SMV-Richtlinie durchgeführt, fallen sie unter die restriktiveren und komplexeren Regeln für Drohnen. Weitere Informationen zu den Regeln für Drohnen finden Sie unter:
Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen an reinen Modellflugshows ist nicht durch das BAZL geregelt und erfolgt auf Eigenverantwortung. Werden an einer Flugshow hingegen sowohl Modellflugzeuge als auch bemannte Flugzeuge geflogen, muss dafür rechtzeitig beim BAZL eine Sonderbewilligung eingeholt werden.