Specific Operations Risk Assessment (SORA)
Wenn ein Betrieb nicht durch ein STS oder eine PDRA abgedeckt ist, müssen Antragsteller eine Risikobewertung durchführen, Minderungsmassnahmen festlegen und die Sicherheitsziele einhalten. Die Methodik zur Risikobewertung mit der Bezeichnung SORA (Specific Operations Risk Assessment) wurde zu diesem Zweck entwickelt. Die EASA hat die SORA als Acceptable Means of Compliance (AMC) zu Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/947 veröffentlicht.
Bearbeitungszeit für Anträge
Aufgrund der derzeit sehr hohen Anzahl an Anträgen ist die Bearbeitungszeit aktuell länger als üblich. Wir danken Ihnen für Ihre Geduld und Ihr Verständnis. Jeder Antrag wird mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft.
Beizug von Beratungsunternehmen
Betreiber können Beratungsunternehmen zur Unterstützung bei der Erstellung ihres Antrags beiziehen. Der Betreiber bleibt jedoch der alleinige Ansprechpartner für das BAZL. Er trägt die volle Verantwortung für den Inhalt des Antrags, dessen Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften sowie für das umfassende Verständnis und die Überprüfung aller eingereichten Unterlagen.
Vorkenntnisse
Vor der Einreichung eines Antrags muss der Betreiber über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der UAS-Regulierung und der Risikobewertung verfügen. Dazu gehört insbesondere das Verständnis der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/947 sowie der Grundsätze der SORA-Methodik. Je nach Komplexität des geplanten Betriebs kann die Erstellung einer Risikobewertung ein hohes Mass an Fachwissen erfordern. Der Betreiber muss in der Lage sein, sämtliche in seinem Antrag enthaltenen Elemente zu verstehen, zu begründen und zu beherrschen.
Übergang von SORA 2.0 zu SORA 2.5
Die EASA Executive Decision zu SORA 2.5 ist am 30.09.2025 in Kraft getreten. Ab dem 01.04.2026 müssen alle neuen SORA-Anträge in der Schweiz gemäss SORA 2.5 eingereicht werden. Auf der Grundlage der SORA 2.0 vom BAZL erteilte Bewilligungen bleiben bis zu ihrem angegebenen Ablaufdatum gültig.
Schritte für einen Antrag auf Bewilligung
Änderung oder Verlängerung einer bereits bewilligten Drohnenoperation
Bitte konsultieren Sie die entsprechende Webseite: Änderung oder Verlängerung einer Bewilligung.
Verantwortlichkeiten von UAS-Betreibern und Fernpiloten
Gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bleiben UAS-Betreiber für die Einhaltung der anwendbaren regulatorischen Anforderungen sowie der mit ihrer Bewilligung verbundenen Bedingungen und Einschränkungen verantwortlich. Diese Verantwortung gilt während der gesamten Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
Eine Bewilligung ist nicht übertragbar (UAS.SPEC.070). Der Betreiber bleibt für alle unter seiner Bewilligung durchgeführten Operationen verantwortlich und muss jederzeit die organisatorische Kontrolle über seine Tätigkeit sowie die operative Kontrolle über die unter seiner Verantwortung durchgeführten UAS-Operationen behalten, unabhängig von vertraglichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zu den betroffenen Fernpiloten.
Aufsicht durch das BAZL
Gemäss Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 übt das BAZL die Aufsicht über UAS-Betreiber in der Spezifischen Kategorie aus, um die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen. Um Betreibern ein besseres Verständnis der Aufsichtstätigkeiten und der damit verbundenen Erwartungen zu vermitteln, stellt das BAZL folgendes Guidance Material zur Verfügung (in Kürze verfügbar):

