Drohnenbetrieb in der Staatsluftfahrt
Drohnen werden regelmässig zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse eingesetzt, beispielsweise für Polizeiarbeit, die Brandbekämpfung oder die Suche nach vermissten Personen. Für solche Drohnenflüge gelten besondere Regeln.

Welche Drohnenbetreiberinnen und Drohnenbetreiber führen ihre Einsätze nach den Regeln der Staatsluftfahrt durch?
Die Staatsluftfahrt umfasst einen zivilen und einen militärischen Bereich. Entscheidend für die Zuordnung ist, ob das betreffende Luftfahrzeug der Armee gehört. Diese Internetseite enthält ausschliesslich Informationen zu unbemannten zivilen Staatsflügen.
Zur zivilen Staatsluftfahrt zählen dringende Einsätze im öffentlichen Interesse, die von Blaulichtorganisationen (Polizei, Zollbehörden, Feuerwehr und Rettungsdiensten) oder in deren Auftrag durchgeführt werden, der Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (Search and Rescue), die Suche nach vermissten Personen sowie die Bewältigung von Naturkatastrophen. Nicht alle von Behörden vorgenommenen Flüge fallen demnach unter die Staatsluftfahrt. So müssen etwa Gemeinden bei Flügen für Werbeaufnahmen oder Vermessungen die Regeln der Zivilluftfahrt einhalten, namentlich die Flugregeln der offenen oder der speziellen Kategorie.
Ob es sich um einen Flug der Staatsluftfahrt handelt, hängt folglich nicht primär von der Betreiberin oder dem Betreiber ab, sondern vom Zweck, zu dem das Luftfahrzeug eingesetzt wird.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmter Einsatz der Staatsluftfahrt zuzurechnen ist, wenden Sie sich bitte an das BAZL.
Welche Regeln gelten für die zivile Staatsluftfahrt?
Nach Bundesrecht sind auf die zivile Staatsluftfahrt grundsätzlich die Vorschriften der Zivilluftfahrt anwendbar, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind. Solche Bestimmungen gibt es derzeit nicht. Da gegenwärtig eine neue Verordnung über die Staatsluftfahrt in Ausarbeitung ist, nimmt das BAZL jedoch die Flüge der betroffenen Betreiberinnen und Betreiber in diesem Bereich von den Vorschriften der Zivilluftfahrt aus. Die Registrierungspflicht für Drohnenbetreiberinnen und -betreiber besteht allerdings weiterhin. Wie Organisationen als Drohnenbetreiber registriert werden können, ist in der Anleitung für Organisationen erklärt.
Auch einige geografische Flugeinschränkungen müssen weiterhin eingehalten werden. Für Flüge innerhalb eines Radius von fünf Kilometern um Flugplätze, in Kontrollzonen von Flugplätzen (CTR) und in Wildtierschutzgebieten ist daher eine Bewilligung der zuständigen Stelle erforderlich. Weiter müssen die Betreiberinnen und Betreiber die Notices to Airmen (NOTAM) im Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) berücksichtigen. Trotz der gewährten Ausnahmen müssen Betreiberinnen und Betreiber sowie Fernpilotinnen und Fernpiloten im Bereich der Staatsluftfahrt Vorsicht walten lassen und dürfen weder die Flugsicherheit noch Dritte gefährden.
Entwurf der Staatsluftfahrtverordnung
Der Entwurf der neuen Verordnung über die Staatsluftfahrt wurde im Jahr 2025 den betroffenen Stakeholdern zur Konsultation vorgelegt. Die Verordnung wird den Betrieb bemannter und unbemannter Luftfahrzeuge im Rahmen der zivilen Staatsluftfahrt regeln. Wann sie in Kraft treten wird, ist noch offen.
Der unten verlinkte Verordnungsentwurf entspricht der Fassung, die im Juni 2025 in Konsultation gegeben wurde. Er kann bis zur Finalisierung durch das BAZL und der anschliessenden Verabschiedung durch den Bundesrat noch Änderungen erfahren.